Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Bevölkerungsentwicklung 
Die Taglöhne - immer bei Landammannswahlen vom Oberamte 
festgesetzt — betrugen 1802: 
für die Hauptmänner der Schloss- und Landeskompanie mit je 3 fl. 
ür die Leutnants und Oberfähnriche beider Kompanien mit je 2 fl. 
:ür die Unterfähnriche beider Kompanien mit je 1 fl. 30 kr. 
ür die Wachtmeister, Korporale und Fouriere mit je 30 kr. 
Wir finden von 1778 bis 1802 als «Schlosshauptmann» abwechs 
lungsweise aus Vaduz Ferdinand Rheinberger und Anton Ospelt, dazu 
alle weiteren Charchierten der Schlosskompanie Leute aus Vaduz. 1802 
setzte sich der fürstliche Rentmeister Goldener als Hauptmann an die 
Spitze der Schlosskompanie, die in dieser Präsenz 1808 einging. 
Die Schlosskompanie hatte - soweit sie zurückverfolgt werden 
zann - nur rein repräsentativen Charakter für das Oberamt und keiner- 
ei militärische Bedeutung. 
5) Die Landeskompanie 
wurde ebenfalls anlässlich der Landammannerneuerungswahlen 
jeweils vom Oberamte mittels «Promotion» — (auf Vorschlag der 
Gemeinden) - gesondert für Ober- und Unterland bestellt. 
So setzte sich 1789 die Führung der Landeskompanie beispiels- 
weise zusammen: 
Landeshauptmann: 
Landeslieutenant: 
Jberfähnrich: 
Unterfähnrich: 
Für die Schaaner: 
Johann Georg Steeger zu Balzers 
Joseph Kindle, Möller zu Triesen 
Johann Ulrich Steeger zu Balzers 
Joseph Anton Brunhart zu Balzers 
Wachtmeister Alexander Frick alt 
Corporal Joseph Frommeltr 
Wachtmeister Christoph Rheinberger 
Corporal Mang Laternser 
Wachtmeister Joseph Sprenger 
Corporal Joseph Anton Kindle 
Wachtmeister Joseph Frick 
Corporal Franz Joseph Negele 
Wachtmeister Johann Baptist Schädler 
Corporal Xaver Frommelt 
Die Akten geben keinerlei Anhalt dafür, dass die Offiziere und 
Jnteroffiziere der 1780er und 1790er Jahre eine eigentlich militärische 
Aufgabe zu erfüllen hatten. Ihre Aufgabe scheint zu jener Zeit haupt 
sächlich gewesen zu sein, die wahlberechtigte Mannschaft aus den eın: 
zelnen Gemeinden auf den Wahlplatz zu führen, dort die Ordnung auf 
recht zu erhalten und nach beendeter Landammannbesatzung in ‚guter 
Ordnung wieder in die Gemeinden zurückzuführen. Zu dieser 
Annahme berechtigt wohl ein Amtsvermerk des fürstl. Oberamtes auf 
der «Promotion» vom 24. Juni 1793, der besagt: Nachdem auf den 
Pfingstdienstag die Landammannbesatzung vorgenommen werden soll, 
hat das Oberamt für nötig befunden, den Öfficieren die Beförderungen 
mit dem zu wissen zu machen, dass sie den bestimmten Lohn übungsge- 
näss von dem amtstragenden Landammann namens der Landschaft 
vezahlt erhalten und dass sämtlichen Ober- und Unterofficieren nach- 
drücklich aufgetragen wird, bei der unterstellten Mannschaft gute Ord- 
Jung sowohl im Auf- als im Abziehen und auf dem Wahlplatze selbst zu 
halten, damit sie sich selbst und dem gesamten Lande Ehre machen. 
Widrigenfalls würde das Oberamt sich bemüssigt sehen, die Ober- und
	        

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