Bevölkerungsentwicklung
Die Taglöhne - immer bei Landammannswahlen vom Oberamte
festgesetzt — betrugen 1802:
für die Hauptmänner der Schloss- und Landeskompanie mit je 3 fl.
ür die Leutnants und Oberfähnriche beider Kompanien mit je 2 fl.
:ür die Unterfähnriche beider Kompanien mit je 1 fl. 30 kr.
ür die Wachtmeister, Korporale und Fouriere mit je 30 kr.
Wir finden von 1778 bis 1802 als «Schlosshauptmann» abwechs
lungsweise aus Vaduz Ferdinand Rheinberger und Anton Ospelt, dazu
alle weiteren Charchierten der Schlosskompanie Leute aus Vaduz. 1802
setzte sich der fürstliche Rentmeister Goldener als Hauptmann an die
Spitze der Schlosskompanie, die in dieser Präsenz 1808 einging.
Die Schlosskompanie hatte - soweit sie zurückverfolgt werden
zann - nur rein repräsentativen Charakter für das Oberamt und keiner-
ei militärische Bedeutung.
5) Die Landeskompanie
wurde ebenfalls anlässlich der Landammannerneuerungswahlen
jeweils vom Oberamte mittels «Promotion» — (auf Vorschlag der
Gemeinden) - gesondert für Ober- und Unterland bestellt.
So setzte sich 1789 die Führung der Landeskompanie beispiels-
weise zusammen:
Landeshauptmann:
Landeslieutenant:
Jberfähnrich:
Unterfähnrich:
Für die Schaaner:
Johann Georg Steeger zu Balzers
Joseph Kindle, Möller zu Triesen
Johann Ulrich Steeger zu Balzers
Joseph Anton Brunhart zu Balzers
Wachtmeister Alexander Frick alt
Corporal Joseph Frommeltr
Wachtmeister Christoph Rheinberger
Corporal Mang Laternser
Wachtmeister Joseph Sprenger
Corporal Joseph Anton Kindle
Wachtmeister Joseph Frick
Corporal Franz Joseph Negele
Wachtmeister Johann Baptist Schädler
Corporal Xaver Frommelt
Die Akten geben keinerlei Anhalt dafür, dass die Offiziere und
Jnteroffiziere der 1780er und 1790er Jahre eine eigentlich militärische
Aufgabe zu erfüllen hatten. Ihre Aufgabe scheint zu jener Zeit haupt
sächlich gewesen zu sein, die wahlberechtigte Mannschaft aus den eın:
zelnen Gemeinden auf den Wahlplatz zu führen, dort die Ordnung auf
recht zu erhalten und nach beendeter Landammannbesatzung in ‚guter
Ordnung wieder in die Gemeinden zurückzuführen. Zu dieser
Annahme berechtigt wohl ein Amtsvermerk des fürstl. Oberamtes auf
der «Promotion» vom 24. Juni 1793, der besagt: Nachdem auf den
Pfingstdienstag die Landammannbesatzung vorgenommen werden soll,
hat das Oberamt für nötig befunden, den Öfficieren die Beförderungen
mit dem zu wissen zu machen, dass sie den bestimmten Lohn übungsge-
näss von dem amtstragenden Landammann namens der Landschaft
vezahlt erhalten und dass sämtlichen Ober- und Unterofficieren nach-
drücklich aufgetragen wird, bei der unterstellten Mannschaft gute Ord-
Jung sowohl im Auf- als im Abziehen und auf dem Wahlplatze selbst zu
halten, damit sie sich selbst und dem gesamten Lande Ehre machen.
Widrigenfalls würde das Oberamt sich bemüssigt sehen, die Ober- und