Bevölkerungsentwicklung
So wie Liechtenstein bis zum Austritt aus dem Süddeutschen
Staatenbunde 1867 Freizügigkeit mit den süddeutschen Staaten und seit
dem Zollanschlussvertrag an Österreich 1852 auch mit dort unterhielt,
mit der Schweiz einen Niederlassungsvertrag seit 1875 besass und insbe-
sondere die schweizerisch-liechtensteinische Grenze nach Inkrafttreten
des Zollanschlussvertrages mit der Schweiz seit 1924 beidseitig offen
gehalten wurde, ist Liechtenstein aus den verschiedensten Gründen für
Aufenthalt und Niederlassung gesucht, ebenso umworben auch als
neues Bürgerland. Das führte dazu, dass der Anteil der Ausländer an der
Wohnbevölkerung auf über 30% stieg, die alteingesessene Bevölkerung
beunruhigt wurde und Abwehr gegen den weiteren Zustrom verlangte,
jedoch einsichtig genug war, zu erkennen, dass wir uns dem Auslande
einfach nicht verschliessen können, weil wir mit unserer Wirtschaft
weitgehend auf gute Beziehungen mit andern Ländern angewiesen sind.
Auswanderung
Die Auswanderung dürfte im Mittelalter mehr als die Einwande:
rung erschwert gewesen sein. Gefolgspflicht, Zugehörigkeit (Bürger-
recht), Steuerpflicht, Dienstleistungspflichten und damıt verbundene
Frondienste waren an Personen gebunden. Eine Person war einem
Herrn hörig. Seit 1513 musste ein Jeder, der hier sich niederliess, erklä-
ren, dem Landesherrn untertan (zugehörig) zu sein.
Bis dorthin konnte es vorkommen, dass sog. Hörige verkauft
werden konnten. So heisst es im LUB, dass unterm 19. August 1362
Ulrich von Richenstein (der damals zu Arbon am Bodensee sass) gleich
zwei Familien an das Kloster St. Johann im Turbenthal mit allen Rechten
‘ür 72 Pfund Pfennig verkauft hatte. Daraus ergibt sich, dass diese Perso-
nen wie Auswanderer den Schutz des bisherigen Herrn aufgaben und
jenen des Klosters Turbenthal erhielten. Sie mussten fortan diesem
Kriegsdienste leisten, dessen Gerichte unterstehen, dorthin steuern und
ähnliches. Schutz und Rechte waren gleichbedeutend — wenn auch
vezüglich der Rechte noch sicherlich nicht im heutigen Umfange — mit
Bürgerrecht.
Feldkirch 1378 November 6.
Graf Rudolf von Montfort Herr zu Feldkirch gelobt seinem
Schwestersohn Graf Heinrich von Sargans, dass in Zukunft niemals
Leute Graf Heinrichs und seiner Erben, weder Eigenleute, Vogtleute,
oder Edelleute in Feldkirch als Bürger aufgenommen werden sollen,
ausser mit Graf Heinrichs Willen. Amann, Rat und Bürgerschaft Feld-
kirch schliessen sich diesem Gelöbnis an.
«Die Urkunde beweist die ständig zunehmende Anziehungskraft der
Stadt Feldkirch auf die umliegenden Landgebiete, in diesem Falle auf die
Grafschaft Vaduz. Trotz des hier ausgesprochenen Verbotes sind im Laufe
der Zeit zahlreiche Vaduzer und Schellenberger in Feldkirch ansässig
geworden. Viele andere haben als Ausbürger das Feldkircher Bürgerrecht
besessen. Vergl. das Namensverzeichnis der 1508 nach Trient gegen Vene-
dig und die Franzosen ausziehende Mannschaft, in dem unter 38 Ausbür-
gern 2 Eschnerberger und 8 Schaaner erscheinen.» (Bilgerie LUB / 3-56)
Von den alten eingewanderten Wallisern wissen wir, dass eine von
ihnen vorbehaltene Freiheit das jederzeitige Recht zur Wiederauswan:
derung ohne Vermögensabgabe (freier Abzug) war, auf welches sie erst
1513 verzichteten und sich damıt voll als Landesbürger integrierten.