Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Vom Hof zum Dorf 
als Vorboten angesehen werden. Noch mehr kann das von jenem Aier 
zesagt werden, der schon vor 1278 in Triesen Lehensmann des Klosters 
Weingarten war. 
Ursprünglich muss die Siedlung am Berg klein gewesen sein. 
Dafür zeugt die kirchliche Zuweisung nach Triesen und Schaan bis 1768. 
So gehörten in der Nachbarschaft Guscha zu Maienfeld, Palfries zu 
Wartau, Laterns kirchlich bis 1512 zu Rankweil. 
War ein Siedlungswerk geglückt, so erfolgte aus der früheren Hei- 
mat wohl bald Nachzug, sofern sich noch Raum zur Ansiedlung bot. 
«Dass unsere Walliser immer noch Beziehungen unterhielten mit ihrer Hei- 
mat im Oberwallis, beweist eine Urkunde vom Jahre 1391. Die Gemein- 
den des Oberwallis haben über die Nutzung ıhrer Alpen neue Statuten 
gemacht. Da haben sie als Zeugen auch einen Walliser aus dem angrenzen- 
den italienischen Gebiete und einen andern Zeugen aus Triesen gerufen, 
also mehr als 140 Jahre nach der hiesigen Einwanderung. Der Zeuge von 
bier wird genannt: «Nikolaus Wirt de Triessen de Kurwalia» (NIk. W. von 
Triesen in Kurwalchengau). Das ist ein Zeugnis für die Fortdauer der Bezie- 
hung der Kolonien im fernen Rätien mit der alten Heimat an der Rhone. 
Weil 4 Jahre später in einer anderen Urkunde unter den Genossen der 
Gemeinde Beckingen in Oberwallis ein Petrus Taverner oder Tabernarius 
figuriert, liegt die Vermutung nahe, dass die Wirt aus Beckingen stammten, 
denn tabernarius ist das lateinische Wort für «Wirt» (]BL 28-129). 
Leider lässt sich für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein 
keine ursprüngliche Urkunde aufweisen, die direkt als Aufnahmebrief 
ınserer Walser durch die damaligen Grafen von Werdenberg-Sargans zu 
Vaduz.anzusehen wäre. Die uns erhaltenen Lehenbriefe sind eigentliche 
Erblehenverträge wie sie zwischen den Lehengebern (Grundeigen- 
tümern, sowohl hiesigen als auswärtigen) und den Lehennehmern abge. 
schlossen wurden, die meistens nur wirtschaftliche Bestimmungen und 
seine politisch auswertbaren enthalten. Es muss hier das gelten, was 
J.B. Büchel in JBL 28-134 vermerkt: 
«Der Aüufnahmebrief für unsere Walliser wird ohne Zweifel gleich 
gelautet haben, wie der von Sargans, weil zu jener Zeit Werdenberg-Sar- 
gans und Vaduz zusammen gehörten.» 
Dass aber hierzulande Walserrecht sicher galt, geht aus den Lan- 
desurbarıien und der Abmachung des Grafen Rudolf von Sulz hervor, 
mit welcher sie besondere Rechte aufgaben. 
50 heisst es: 
«Noch bis 1513 bezahlten die Walliser keine Landessteuer. Im 
zenannten Jahre aber kamen die Vertreter der vier Dörfer und Genossa- 
men Schaan, Vaduz, Triesen und Balzers vor den Landesherrn, den Gra- 
fen Rudolf von Sulz zu Vaduz, und verlangten eine neue Steuerordnung. 
Der Graf verordnete nun: «Wer in eine Genossame der Herrschaft Vaduz 
zieht, ist schuldig, der Genossame und dem Landesherrn je 4 fl. Einzugsge- 
bühr zu entrichten. Auch ist dazu die Erlaubnis beider erforderlich. Jene, 
welche in eine Genossame ziehen, seien es freie Leute, Walliser oder 
andere, müssen einen Eid leisten, dass sie wie ein Eigenmann Steuern, 
Frondienst, Fasnachthennen, Schnitz, Bräuche, Fälle und Gelässe, Dünger 
etc. leisten werden.» (Ein Brief gleichen Inhalts soll schon i.J. 1496 vom 
Freiherrn Ludwig von Brandis gegeben worden sein.) Damit fiel die 
Steuerfreiheit der Walliser. Sie wurden von da an den alten Landesein- 
wohnern gleichgestellt. 
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