Vom Hof zum Dorf
Abrechnung der Gemeinde Triesen vom 14. 3. 1802 mit Adlerwirt
Johann Rheinberger, Vaduz, sein Guthaben:
auf dem Piguet oder Balzner Rüfe überlassenes Holz fl. 165.—
vorgeschossenes Geld zur französischen
Contribution
verrichtetes Militärfuhrwesen
[n das k.k. Magazin zu Mayenfeld geliefert
Heu 63 Zentner a 3 fl
dann bar bezahlt
nochmals Rest bar bezahlt
Gemeinde Triesen hatte zu gut:
vertreten durch Josef Kindle, Landammann und
Josef Anton Kindle des Gerichts
ım 16. März 1800 einen Wald an Rheinberger verk. fl. 452.42
Bestandgeld von der Alpe Lawena mit Einschluss
der Zöhrungskosten schuldig 4. 1395.--
Zins an Bernhard Marugg in Flesch für sein Kapital von 420 f121 fl. Zins,
1803 Christian Marugg Schuldschein vom 15. 3.1801 für ein Paar Rosse
gekauft durch Nikolaus Caspar mit Vermerk: «Diese Anweisung über-
nimmt die Gemeinde Triesen zu bezahlen».
195.——
600.—-—
367.45
Die Leibeigenschaft
Das Recht der Leibeigenschaft in unserm Lande bestand sicher
seit dem Mittelalter. Es war eine Bindung der Landeseinwohner an die
Herrschaft und daraus entsprangen die verschiedenen Verpflichtungen
ür Fronen (Naturalabgaben und Arbeitsleistungen).
Jährliche Naturalab aben waren z.B.: Jede Familie im Tale ein
cuder Mist ın die hemechallichen Weingärten, dann Käse und Schmalz
für das Alp-und Vogelrecht, Fuhr- und Spanndienste (Wein führen,
olz zu den Bauten der Herrschaft und Brennholz herbeischaffen).
Fronen waren von Gemeinde zu Gemeinde verschieden wie
stwa: 1-2 Tage als Treiber bei Jagden dienen, auf den Schlossgütern (z.B.
m Meierhof) drei Arbeitstage leisten, zwei Tage in den herrschaftlichen
Wingerten arbeiten. Das ergab im Jahre etwa eine Woche Frondienst.
Als Charakteristik der Anerkennung der Leibeigenschaft war bei
ans die jährliche Abgabe des Leibhuhnes (nach der Zei der Abgabe
«Fasnachtshenne» genannt). Obwohl die Leibeigenschaft 1808 still-
schweigend aufgehoben, blieb die Fasnachtshenne, mit jährlich 12 kr.
bzugelten, bis 1865 bestehen!
Der Leibeigene konnte das Gebiet der Herrschaft nur verlassen,
wenn er sich losgekauft hatte (Manumissionsgebühr). Dazu musste er
weiters von seinem Vermögen 5 % der Gemeinde und 10% - später noch
5% - der Herrschaft als Abzugsgeld bezahlen. .
Einzig die Leute am Eschnerberg konnten frei nach Rankweil und
Sulz in Vorarlberg aufgrund eines zwischen dem Kaiser Maximilian und
dem Grafen von Sulz 1513 geschlossenen Vertrages ziehen, sie hatten
weder die Leibeigenschaft ahzuln noch Manumission zu bezahlen,
weil Vorarlberg diese Leibeigenschaft bereits früher aufgehoben hatte
und hier Gegenrecht gewährt wurde. Kamen die Vorar/berger aus Rank-
weil und Sulz nach dem Schellenberg, so wurden sie hier aber leibeigen.
Die Triesenberger konnten ebenso unbelastet aus dem Lande auswan-
dern, bis sie die «Freizügigkeit» 1513 aufgaben und volle Untertanen
wurden wie die Bürger Anderer Gemeinden.
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