Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Vom Hof zum Dorf 
Abrechnung der Gemeinde Triesen vom 14. 3. 1802 mit Adlerwirt 
Johann Rheinberger, Vaduz, sein Guthaben: 
auf dem Piguet oder Balzner Rüfe überlassenes Holz fl. 165.— 
vorgeschossenes Geld zur französischen 
Contribution 
verrichtetes Militärfuhrwesen 
[n das k.k. Magazin zu Mayenfeld geliefert 
Heu 63 Zentner a 3 fl 
dann bar bezahlt 
nochmals Rest bar bezahlt 
Gemeinde Triesen hatte zu gut: 
vertreten durch Josef Kindle, Landammann und 
Josef Anton Kindle des Gerichts 
ım 16. März 1800 einen Wald an Rheinberger verk. fl. 452.42 
Bestandgeld von der Alpe Lawena mit Einschluss 
der Zöhrungskosten schuldig 4. 1395.-- 
Zins an Bernhard Marugg in Flesch für sein Kapital von 420 f121 fl. Zins, 
1803 Christian Marugg Schuldschein vom 15. 3.1801 für ein Paar Rosse 
gekauft durch Nikolaus Caspar mit Vermerk: «Diese Anweisung über- 
nimmt die Gemeinde Triesen zu bezahlen». 
195.—— 
600.—-— 
367.45 
Die Leibeigenschaft 
Das Recht der Leibeigenschaft in unserm Lande bestand sicher 
seit dem Mittelalter. Es war eine Bindung der Landeseinwohner an die 
Herrschaft und daraus entsprangen die verschiedenen Verpflichtungen 
ür Fronen (Naturalabgaben und Arbeitsleistungen). 
Jährliche Naturalab aben waren z.B.: Jede Familie im Tale ein 
cuder Mist ın die hemechallichen Weingärten, dann Käse und Schmalz 
für das Alp-und Vogelrecht, Fuhr- und Spanndienste (Wein führen, 
olz zu den Bauten der Herrschaft und Brennholz herbeischaffen). 
Fronen waren von Gemeinde zu Gemeinde verschieden wie 
stwa: 1-2 Tage als Treiber bei Jagden dienen, auf den Schlossgütern (z.B. 
m Meierhof) drei Arbeitstage leisten, zwei Tage in den herrschaftlichen 
Wingerten arbeiten. Das ergab im Jahre etwa eine Woche Frondienst. 
Als Charakteristik der Anerkennung der Leibeigenschaft war bei 
ans die jährliche Abgabe des Leibhuhnes (nach der Zei der Abgabe 
«Fasnachtshenne» genannt). Obwohl die Leibeigenschaft 1808 still- 
schweigend aufgehoben, blieb die Fasnachtshenne, mit jährlich 12 kr. 
bzugelten, bis 1865 bestehen! 
Der Leibeigene konnte das Gebiet der Herrschaft nur verlassen, 
wenn er sich losgekauft hatte (Manumissionsgebühr). Dazu musste er 
weiters von seinem Vermögen 5 % der Gemeinde und 10% - später noch 
5% - der Herrschaft als Abzugsgeld bezahlen. . 
Einzig die Leute am Eschnerberg konnten frei nach Rankweil und 
Sulz in Vorarlberg aufgrund eines zwischen dem Kaiser Maximilian und 
dem Grafen von Sulz 1513 geschlossenen Vertrages ziehen, sie hatten 
weder die Leibeigenschaft ahzuln noch Manumission zu bezahlen, 
weil Vorarlberg diese Leibeigenschaft bereits früher aufgehoben hatte 
und hier Gegenrecht gewährt wurde. Kamen die Vorar/berger aus Rank- 
weil und Sulz nach dem Schellenberg, so wurden sie hier aber leibeigen. 
Die Triesenberger konnten ebenso unbelastet aus dem Lande auswan- 
dern, bis sie die «Freizügigkeit» 1513 aufgaben und volle Untertanen 
wurden wie die Bürger Anderer Gemeinden. 
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