Vom Hof zum Dorf
züger bestellt. Ebenso besassen bis nach 1862 (Sparkassagründung) aus-
wärtige Gläubiger hier ihre eigenen Zins- und Kapitaleinzüger, die ein-
flussreiche Fürsprecher bei neuen Darlehensvermittlungen sein konn-
ten.
Das Gesetz vom 12. Dezember 1904 brachte die Vorschrift, die
Gemeinderechnung drucken zu lassen und jedem mit dem Bemerken
zuzustellen, dass er binnen 14 Tagen Einwendungen gegen dieselbe
erheben könne.
Zur weiteren besseren Information der Wohnbevölkerung
kommt nun in Triesen seit dem 10. März 1969 das Gemeindeblatt als
Informationsmittel in regelmässigen Abständen heraus. Dem Referen-
dum unterstehende Gemeinderatsbeschlüsse werden zudem weiterhin
in den Anschlagkasten («offizielles Kundmachungsorgan der Gemeinde»)
ausgehängt.
Ebenso werden die Landeszeitungen immer mehr für Kundma-
chungen und Informationen über Gemeindegeschehen herangezogen.
Gemeinderechnungen, Finanzverwaltung
Einen sicheren Einblick in die Wirtschaft und Rechnungsführung
der Gemeinde Triesen vor dem Jahre 1800 ist aus den bis heute erhobe-
nen Dokumenten wohl kaum zu erlangen. Wir vernehmen wohl von
Käufen und Verkäufen, von Bezahlen der Schuldigkeiten an die Landes-
herren und von bestehenden Schulden, genannt Kapitalien, die zu ver-
zinsen und abzuzahlen waren. Das sind Bruchstücke einer Gemeinde-
rechnung.
Anders wurde es um 1800 herum. Die für den Fürsten hier ver-
waltenden Landvögte waren Leute, die auf andern En des Für-
sten schon tätig gewesen waren und Verwaltungserfahrung esassen. Es
war ganz natürlich, dass sie auch hier im Lande versuchten, ähnlich
Übersicht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Landes und die dar-
aus dem Fürsten zustehenden Rechte und Rentenansprüche zu erhalten,
aber ebenso auch bei den Gemeinden begannen, eine einheitliche Ord-
2ung in derer Rechnungslegung zu verlangen.
Eine Reihe von Gesetzen sorgte zur Zeit des Rheinbundes für die
rücksichtslose Durchführung eines Ausgleiches und eines Zentralisa-
tionssystems, bei dem einfach österreichische Vorbilder übernommen
wurden, wofür beim Volke allerdings nicht viel Verständnis vorhanden
war.
Zu diesen Neuerungen gehörte auch das Gemeinderechnungs-
wesen und das Legen der Gemeinderechnung. Den Landammännern
war die Kontrolle 1808 aus der Hand genommen worden, nachdem das
Landammanntum ohnehin aufgehoben worden war.
Schuppler (1808-1827) umschrieb die Aufgabe des dem Richter
im Amte Tolgenden Sekelmeisters (oder Alt-Geschworenen = ist der
abtretende Richter, also jährlicher Wechsel!) in seiner Antrittsrede vom
7. Dezember 1808, dem Tag seiner Amtsübernahme:
«Ist der Richter abwesend, oder verhindert, so muss dieser seine Stelle
vertreten. Ausserdem liegt ihm die Eintreibung aller von der Gemeinde der
Obrigkeit zu entrichtenden Zahlungen, wie sie von Zeit zu Zeit werden
angezeigt werden und die richtige Abfuhr derselben ob. Nicht minder
gehört die treue Verrechnung des Gemeindevermögens, und die jährliche
Rechnungslegung darüber in seinen Wirkungskreis - nur muss eine jede die
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