Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Vom Hof zum Dorf 
den das Gefühl strenger Verantwortlichkeit nicht lebendig werden liessen 
und ein selbständiges Vorgehen nahezu unmöglich machten, zusammen. 
Mit der im Anfange des 19. Jahrhunderts erfolgten Auflösung des deutschen 
Reiches wurde bekanntlich die alte Verfassung, welche eine gewisse Selb- 
tändigkeit der Gemeindeverwaltung zur Grundlage hatte, abgeschafft 
und an deren Stelle das Institut der Ortsrichter mit sehr beschränkten Kom- 
vetenzen bei uns eingeführt. Die Richter - der damals allgemein übliche 
Ausdruck für Vorsteher - hatten in den meisten Gemeindeangelegenheiten 
die Befehle der höheren Verwaltungsbehörde einzuholen. Dieser wenig 
zrfreuliche Zustand dauerte bis zum Jahre 1864. Es war daher begreiflich, 
dass trotz des neuen freiheitlichen Gemeindegesetzes vom Jahre 1864 die 
alte eingelebte Gewohnheit, die Befehle von oben zu holen, noch geraume 
Zeit nachwirkte, und dass die Gemeindeautonomie, welche nicht nur 
Rechte, sondern in noch höherem Masse auch Pflichten begründete, gar 
nicht bewusst wurden. Von dem Streben geleitet, etwas zu leisten, griff 
Hausen gewöhnlich, wenn er von der Nützlichkeit irgend einer der aChan- 
;en Einrichtungen überzeugt war, rasch zu und führte die Angelegenheit, 
ohne sich wegen der etwa aufgetauchten Hindernisse übermässige Beden- 
ven zu machen, zu dem gewünschten Ziele. Dass er sich bei solchen Gele- 
genheiten gar manchesmal dem Vorwurfe autokratischen Eingreifens in die 
Geschäfte der Gemeinde aussetzte, und dass dieser Vorwurf nicht immer 
erundlos war, muss zugegeben werden». 
Allerdings darf dabei nicht übersehen werden, dass autoritär ver- 
anlagte Beamte, wie Landesverweser von Hausen (1861-1884) und noch 
mehr von In der Maur (1884-1892 und 1896-1913) nicht die geeigneten 
Männer waren, «demokratisch» mit den Gemeinden und ihren Vertretern 
ımzugehen, und letzterer sich nicht davor scheute, seinem Willen sich 
aicht beugende Gemeindevorgesetzte hart anzufassen. Wesentlich für 
den Gemeindehaushalt war der langsame Übergang von der «Natural- 
eistung» auf Geldwirtschaft. Alles wurde früher mit Fronen abverdient: 
‘Tage machen» (Täg macha), «auf das Gemeindewerk gehen» (ufs Gmän- 
werk go). Verpflichtet zu diesen Leistungen waren die Grundbesitzer 
und vor allem jene, die Gemeindeboden zugeteilt erhalten hatten. Im 
Frondienste wurden die Rheinwuhre und Rheinschutzbauten, die 
Gemeindewege und die Landstrasse, die Gemeindegebäulichkeiten, das 
Reuten (Roden) der Alpen und Allmeinden, ja selbst das Hüten des Vie- 
hes besorgt. Die Gemeinden kannten hiefür Tarıfe; wer nicht kam, der 
wurde belastet. Am Ende des Jahres wurde mit dem betreffenden Vogt 
oder dem Säckelmeister abgerechnet («gerait») und Guthaben wie 
Schuldigkeit vorgetragen, weil auf der andern Seite die Gemeinde kein 
Bargeld zur Zahlung besass und der bei der Gemeinde in der Schuld ste- 
hende Gemeindegenoss hoffte, die Restschuld im kommenden Jahre 
wieder durch vermehrte Arbeitsleistung (Hand- oder Zugdienste) 
abtragen zu können. Das galt auch für die an die Herrschaft zu leisten- 
den Fronen. Anstelle der reinen Frondienstleistung trat mit dem 
Gemeindegesetz 1864 und mit den geänderten Steuervorschriften lang- 
sam das Zahlen in Geld. Aber das «der Gemeinde schuldig bleiben», bei 
der Gemeinde abverdienen, ist bei der alten eingesessenen Bevölkerung 
bis um die Mitte des 20. Jahrhunderts verblieben. Dazu kam: Wegen 
Gemeindeschuldigkeiten (Umlagen, Steuern etc.) konnte jemand nur 
zepfändet aber ihm Haus und Grund nicht verkauft werden. (es war 
(ediglich eine Sicherstellung!) Für den Einzug von dem Lande abzulie- 
(ernde Steuern und den Zehentanteil der Gemeinde wurden eigene Ein- 
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