Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Vom Hof zum Dor! 
Solange die Grundherren und der Landesherr frei über die 
Ansiedlung Fremder verfügten, ihnen Lehen oder Eigentum zuhielten 
(Ansiedlung des alemannischen Landadels ab dem 9. Jahrhundert mit 
den dazu gehörenden Dienstleuten, Niederlassung der Walliser im 
13. Jahrhundert als erwähnenswerte grössere Ansiedlungen neben der 
allmählichen Ansiedlung der alemannischen Landbevölkerung), hatte 
die alte Gemeinde (Dorf oder Kirchspiel) nichts dazu zu sagen. Wer sich 
Haus und Boden erwarb, galt als Gemeindsgenosse (Gemeindsleute) 
und war mit allen Rechten und Pflichten angenommen. Das änderte sich 
erst, als die Bevölkerung zunahm, Grund und Boden wertvoll wurde, 
ebenso die Nutzung an den Gemeinheiten nicht mehr nach freiem Belie- 
ben überlassen werden konnte, sollte nicht ein anderer Gemeindsgenoss 
dadurch verkürzt werden. Es erwies sich als notwendig, nicht nur 
bestimmte Regeln über die Benützung der Gemeinheiten aufzustellen, 
jedem Gemeindsmann zu eröffnen, wieviel er von dieser Gemeinheit 
nutzen könne, dann wann und wie und was Voraussetzung sei, dass er 
diesen Nutzen erhalten könne, mit einem Worte das Nutzungsrecht 
(d.i. Bürgerrecht) zu umschreiben. Wann diese Entwicklung anging, 
lässt sich nicht genau feststellen; sicher aber ist, dass es schon recht früh 
solche Ordnungen gab. Ebenso früh sicherten sich die Gemeinden ein 
Mitbestimmungsrecht, das im Landammanntum, wie wir es nachweis- 
bar seit dem 14. Jahrhundert bei uns kennen, zum Ausdruck kam. Der 
erste Landammann der Grafschaft Vaduz war Jakob Spiegel aus Triesen 
(1390-1403). 
Die freien Grundbesitzer hatten die Reichssteuer zu entrichten. 
Reichslehen waren von dieser Steuer befreit oder wurden bei Verleihun- 
gen und Schenkungen an Klöster ausdrücklich davon befreit. Je mehr 
sich Leute mit ihrem Gut in den Schutz eines kirchlichen Grundherrn 
begaben, desto mehr verringerte sich der Umfang der Güter, die die 
Reichslasten zu tragen hatten. Man trachtete daher darnach, neue Steu- 
erträger zu finden und beförderte in diesem Sinne die Ansiedlung neuer 
Familien. Krieg, Pest und Hungersnöte brachten es mit sich, dass sich 
manche Gebiete entvölkerten. Unser Land lag in einer vom Kriege oft 
heimgesuchten Gegend, an der Heerstrasse des Altertums und Mittelal- 
ters in den Kämpfen zwischen dem Süden und Norden. Die Bevölke- 
rung hatte darunter schwer zu leiden. Mancher Eigenmann kehrte aus 
Kriegsdiensten nicht mehr heim und andere konnten sich so ledig 
gewordene freie Güter erwerben, wobei sie sich der Grundhörigkeit des 
früheren Herrn entzogen. Die vielen Dienstmannen, die an dieser wich- 
tigen Heeresstrasse die sicheren Burgen aufzubauen und für die Abwehr 
bereit zu halten hatten, mussten als drückende Last von der übrigen 
Bevölkerung empfunden werden. Leibeigen zu sein war kein Vergnü- 
gen. Es bestand Mangel an solchen Leuten. Es kam leicht vor, dass man 
auch aus diesem Grunde die Ansiedlung Fremder begünstigte. Das 
führte wiederum zu Streit mit den Herren anderer Gebiete, so dass 
Landgraf Hugo in Schwaben (vor 1280) verbot, Eigenleute ihren recht- 
mässigen Herren zu entziehen. In der Folge finden wir dann bei Auszug 
eines Eigenmannes in eine andere Grafschaft eine formelle Entlassung 
vor, ebenso wenn sich ein Eigenmann von seinem Grundherrn zum 
andern begab. 
1344 kaufte sich eine Leibeigene mit ihren Kindern vom Grafen 
los und unterstellte sich der Kirche St. Maria zu Chur. 
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