Vom Hof zum Dor!
Gemeinden an. Hier konnte es sich nur in den Gemeindeversammlun-
gen geltend machen.
Die Gemeindevertreter und später der Landesausschuss forder-
ten, angelehnt an die Verhältnisse vor 1809; freie Verwendung der
Atzungsablösegelder, freie Wahl der Ortsvorsteher, Öffentlichkeit des
Gemeindehaushaltes und der Verhandlungen sich bildender Gemeinde-
räte. Die freiheitlich gesinnten Kräfte des Landes betrachteten das
Schaffen einer sich selbst verwaltenden Gemeinde als Grundlage im
Staate. So äusserte sich der Chronist Peter Kaiser ın einem eier vom
20.8.1848: «Die Hauptsache bei uns ist die Gemeindeverfassung. Ist ein-
mal in den Gemeinden ein besserer Geist erwacht, wächst ihr Interesse an
der Teilnahme und Beratung des Gemeindehaushaltes, so ist dies die beste
Vorbereitung für unsere kleine politische Schaubühne».
ınteressant: Als Landrat und Geschäftsausschuss 1849 eine neue
Gemeindeordnung berieten, sah man die Bildung von 8 politischen
Gemeinden (entsprechend den 8 damaligen Pfarrgemeinden) und
11 Genossengemeinden vor, das ist eine Einrichtung, wıe sie im benach-
barten Kanton St. Gallen bestand. Einem solchen Gemeindegesetzent-
wurf verweigerte der Landesfürst damals die Genehmigung und es
wurde ein sich wiederum mehr an österreichische Verhältnisse anleh-
nendes neues Gesetz erarbeitet, damit nicht zweierlei Bürgerklassen
geschaffen würden. Es trat dann 1864 in Kraft. ;
Die Gemeindegesetze vom 24. Mai 1864 und 2. Dezember 1959
Die Verfassung vom 26. September 1862 legt in $ 22 die Grund
sätze für den Erlass eines Gemeindegesetzes wie folgt dar:
a) freie Wahl der Ortsvorsteher durch die Gemeindeversammlung;
5) selbständige Verwaltung des Vermögens und der Ortspolizei unter
Aufsicht der Landesregierung;
c) Die Behandlung und Ordnung des Armenwesens;
d) Recht der Gemeinde zur Bürgeraufnahme;
e) Freiheit der Niederlassung der Landesangehörigen in jeder
Gemeinde,
Die Verfassung vom 5. Oktober 1921 wiederholt fast wörtlich
diese Grundsätze ın Art. 110,
Was unsere Vorfahren in harter politischer Arbeit in der Zeit von
1808 bis 1862 bzw. 1864 an Rechten für die Eigenständigkeit der
Gemeinde und ihrer Verwaltung erkämpften, ist als bewährtes Gut
heute Bestandteil der Gemeindeautonomie und der Gemeindeverwal-
sung, wohl verfeinert und ausgearbeitet durch das Gemeindegesetz vom
24. Mai 1864, das Gemeindehaushaltgesetz vom 12. Dezember 1904, -
beide inzwischen wieder ersetzt und modernisiert durch das Gemeinde-
gesetz vom 2. Dezember 1959 und die wesentliche Novelle hierzu vom
11. Oktober 1974.
Grundzüge der heutigen Gemeindeverwaltung sind:
a) Die Gemeinden, wie sie in Art. 1 der Verfassung vom 5. Okto
ber 1921 genannt sind, können sich und ihre Grenzen nur mittels Gesetz
des Landes ändern. Zusammenarbeit über die Grenzen der Gemeinden
hinaus (Gemeinschaftswerke) ist möglich, es können hierfür gemein-
same Organe bestellt werden (praktisch für Wasserversorgung und
Abwasserwerk am augenfälligsten durchgeführt, ebenso für die Schaf
fung von Altersheimen und Schulen, etc.).