Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Vom Hof zum Dor! 
Gemeinden an. Hier konnte es sich nur in den Gemeindeversammlun- 
gen geltend machen. 
Die Gemeindevertreter und später der Landesausschuss forder- 
ten, angelehnt an die Verhältnisse vor 1809; freie Verwendung der 
Atzungsablösegelder, freie Wahl der Ortsvorsteher, Öffentlichkeit des 
Gemeindehaushaltes und der Verhandlungen sich bildender Gemeinde- 
räte. Die freiheitlich gesinnten Kräfte des Landes betrachteten das 
Schaffen einer sich selbst verwaltenden Gemeinde als Grundlage im 
Staate. So äusserte sich der Chronist Peter Kaiser ın einem eier vom 
20.8.1848: «Die Hauptsache bei uns ist die Gemeindeverfassung. Ist ein- 
mal in den Gemeinden ein besserer Geist erwacht, wächst ihr Interesse an 
der Teilnahme und Beratung des Gemeindehaushaltes, so ist dies die beste 
Vorbereitung für unsere kleine politische Schaubühne». 
ınteressant: Als Landrat und Geschäftsausschuss 1849 eine neue 
Gemeindeordnung berieten, sah man die Bildung von 8 politischen 
Gemeinden (entsprechend den 8 damaligen Pfarrgemeinden) und 
11 Genossengemeinden vor, das ist eine Einrichtung, wıe sie im benach- 
barten Kanton St. Gallen bestand. Einem solchen Gemeindegesetzent- 
wurf verweigerte der Landesfürst damals die Genehmigung und es 
wurde ein sich wiederum mehr an österreichische Verhältnisse anleh- 
nendes neues Gesetz erarbeitet, damit nicht zweierlei Bürgerklassen 
geschaffen würden. Es trat dann 1864 in Kraft. ; 
Die Gemeindegesetze vom 24. Mai 1864 und 2. Dezember 1959 
Die Verfassung vom 26. September 1862 legt in $ 22 die Grund 
sätze für den Erlass eines Gemeindegesetzes wie folgt dar: 
a) freie Wahl der Ortsvorsteher durch die Gemeindeversammlung; 
5) selbständige Verwaltung des Vermögens und der Ortspolizei unter 
Aufsicht der Landesregierung; 
c) Die Behandlung und Ordnung des Armenwesens; 
d) Recht der Gemeinde zur Bürgeraufnahme; 
e) Freiheit der Niederlassung der Landesangehörigen in jeder 
Gemeinde, 
Die Verfassung vom 5. Oktober 1921 wiederholt fast wörtlich 
diese Grundsätze ın Art. 110, 
Was unsere Vorfahren in harter politischer Arbeit in der Zeit von 
1808 bis 1862 bzw. 1864 an Rechten für die Eigenständigkeit der 
Gemeinde und ihrer Verwaltung erkämpften, ist als bewährtes Gut 
heute Bestandteil der Gemeindeautonomie und der Gemeindeverwal- 
sung, wohl verfeinert und ausgearbeitet durch das Gemeindegesetz vom 
24. Mai 1864, das Gemeindehaushaltgesetz vom 12. Dezember 1904, - 
beide inzwischen wieder ersetzt und modernisiert durch das Gemeinde- 
gesetz vom 2. Dezember 1959 und die wesentliche Novelle hierzu vom 
11. Oktober 1974. 
Grundzüge der heutigen Gemeindeverwaltung sind: 
a) Die Gemeinden, wie sie in Art. 1 der Verfassung vom 5. Okto 
ber 1921 genannt sind, können sich und ihre Grenzen nur mittels Gesetz 
des Landes ändern. Zusammenarbeit über die Grenzen der Gemeinden 
hinaus (Gemeinschaftswerke) ist möglich, es können hierfür gemein- 
same Organe bestellt werden (praktisch für Wasserversorgung und 
Abwasserwerk am augenfälligsten durchgeführt, ebenso für die Schaf 
fung von Altersheimen und Schulen, etc.).
	        

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