Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Vom Hof zum Dorf 
Art. 11. Die allfällig nothwendig werdende Ausgrabung von 
Cunetten /: kleine Durchstichgräben :/ durch die zwischen beiden 
Ufern sich befindenden Kiesbänke oder Geschiebslagen zum Behuf der 
Vergräderung des Wasserablaufes und Vertiefung des Flussbettes in sei- 
ner Mitte soll zwar ungehindert, jedoch nur in paralleler Richtung zwi- 
schen beiden Ufern vorgenommen werden dürfen. 
Nach erfolgter Äuswechslung gegen eine der vorstehenden 
gleichmässige Eeklirung ab Seite des souveränen schweizerischen Kan- 
tons St. Gallen soll dieser Vertrag in Kraft und Wirksamkeit tretten. 
Wien, am 7. Oktober 1837. 
Josef Freiherr von Buschmann mp 
Fürstlich dirigierender Hofrath 
Maximilian Kraupe mp. 
Fürstl. W. Rath 
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Von der Fürstlich Alois Liechten- 
steinischen Hofkanzlei. 
Franz Strakap 
Fürstl. Secretaire 
Aus dem Vertrag vom 15. März 1848, soweit es die Gemeinde Triesen 
betrifft. 
zwischen dem Souveränen Fürstenthum Liechtenstein und dem 
Souveränen Canton St. Gallen., 
über die längs der beiderseitigen Rheingränze einzuhaltenden 
Ufer- und Wuhrlinien, sowie über die Landesgränze zwischen beiden 
Staaten. 
Zu weiterer Ausführung von Art. 7 des unterm 15. März, bezie- 
hungsweise 7. Oktober 1837 zwischen dem Souveränen Fürstenthum 
Liechtenstein und dem Souveränen eidgenössischen Canton St. Gallen 
zusgewechselten Vertrages über die Uferbauten am Rhein längs der 
Deilaellven Landesgränze und in Folge der seither in wechselseitigem 
Einverständnis” und auf gemeinschaftliche Kosten aufgenommene 
Rheinkarte über die in Zukankt am Rhein einzuhaltenden Uferlinien 
und Wuhrrichtungen ausser den schon in den Artikeln 1 bis 11 des vor- 
erwähnten Vertrages enthaltenen Vorschriften einerseits — und anderer- 
seits zu gleichzeitiger Festsetzung der Landesgränze zwischen beiden 
Staaten wurden von Seiner Durchlaucht dem souveränen Fürsten von 
Liechtenstein zu Bevollmächtigung ernannt: 
Herr Inspector Dor. Cajetan Mayer 
Herr Landvogt Johann Michael Menzinger 
Von Seiten des souveränen eidgenössischen Standes St. Gallen: 
Herr Landammann Hungerbühler, 
Herr Strassen- und Wasserbau-Inspector Hartmann. 
Nach wechselseitiger Erwahrung der Vollmachten haben sich die 
Abgeordneten unter Vorbehalt der Ratification über nachfolgende fer- 
nere gemeinsame Bestimmungen in dem Sinne vereinigt, dass die durch 
gegenwärtigen Vertrag festgesetzten Ufer- und Wuhrlinien in dem neu 
 chrtigten Stromplan eingetragen werden sollen. 
Art. 1. Alle alten sogenannten Wuhrmarchenbriefe u.s.w. welche 
sich in den Gemeinden der beiten Staaten vorfinden, haben durchaus 
keine auf die Korrektur influirende Gültigkeit mehr. Gültig sind allein 
die Ufer- und Wuhrlinien, welche durch gegenwärtigen Vertrag 
beschrieben werden. 
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