Vom Hof zum Dorf
Art. 11. Die allfällig nothwendig werdende Ausgrabung von
Cunetten /: kleine Durchstichgräben :/ durch die zwischen beiden
Ufern sich befindenden Kiesbänke oder Geschiebslagen zum Behuf der
Vergräderung des Wasserablaufes und Vertiefung des Flussbettes in sei-
ner Mitte soll zwar ungehindert, jedoch nur in paralleler Richtung zwi-
schen beiden Ufern vorgenommen werden dürfen.
Nach erfolgter Äuswechslung gegen eine der vorstehenden
gleichmässige Eeklirung ab Seite des souveränen schweizerischen Kan-
tons St. Gallen soll dieser Vertrag in Kraft und Wirksamkeit tretten.
Wien, am 7. Oktober 1837.
Josef Freiherr von Buschmann mp
Fürstlich dirigierender Hofrath
Maximilian Kraupe mp.
Fürstl. W. Rath
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Von der Fürstlich Alois Liechten-
steinischen Hofkanzlei.
Franz Strakap
Fürstl. Secretaire
Aus dem Vertrag vom 15. März 1848, soweit es die Gemeinde Triesen
betrifft.
zwischen dem Souveränen Fürstenthum Liechtenstein und dem
Souveränen Canton St. Gallen.,
über die längs der beiderseitigen Rheingränze einzuhaltenden
Ufer- und Wuhrlinien, sowie über die Landesgränze zwischen beiden
Staaten.
Zu weiterer Ausführung von Art. 7 des unterm 15. März, bezie-
hungsweise 7. Oktober 1837 zwischen dem Souveränen Fürstenthum
Liechtenstein und dem Souveränen eidgenössischen Canton St. Gallen
zusgewechselten Vertrages über die Uferbauten am Rhein längs der
Deilaellven Landesgränze und in Folge der seither in wechselseitigem
Einverständnis” und auf gemeinschaftliche Kosten aufgenommene
Rheinkarte über die in Zukankt am Rhein einzuhaltenden Uferlinien
und Wuhrrichtungen ausser den schon in den Artikeln 1 bis 11 des vor-
erwähnten Vertrages enthaltenen Vorschriften einerseits — und anderer-
seits zu gleichzeitiger Festsetzung der Landesgränze zwischen beiden
Staaten wurden von Seiner Durchlaucht dem souveränen Fürsten von
Liechtenstein zu Bevollmächtigung ernannt:
Herr Inspector Dor. Cajetan Mayer
Herr Landvogt Johann Michael Menzinger
Von Seiten des souveränen eidgenössischen Standes St. Gallen:
Herr Landammann Hungerbühler,
Herr Strassen- und Wasserbau-Inspector Hartmann.
Nach wechselseitiger Erwahrung der Vollmachten haben sich die
Abgeordneten unter Vorbehalt der Ratification über nachfolgende fer-
nere gemeinsame Bestimmungen in dem Sinne vereinigt, dass die durch
gegenwärtigen Vertrag festgesetzten Ufer- und Wuhrlinien in dem neu
chrtigten Stromplan eingetragen werden sollen.
Art. 1. Alle alten sogenannten Wuhrmarchenbriefe u.s.w. welche
sich in den Gemeinden der beiten Staaten vorfinden, haben durchaus
keine auf die Korrektur influirende Gültigkeit mehr. Gültig sind allein
die Ufer- und Wuhrlinien, welche durch gegenwärtigen Vertrag
beschrieben werden.
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