Vom Hof zum Dorf
erstatten, denen dann zusteht, zu Erzielung eines endlichen Überein-
sommens die gutfindenden Schritte zu tun und gemeinsam die geeigne-
zen definitiven Schlussnahmen zu fassen.
Art. 5. Jeder der beiden Kontrahenten ist pflichtig, die auf den
Uferbau bezüglichen Anordnungen, welche in Gemässheit der Art. 2, 3
und 4 getroffen werden, innert seinem Gebiete zur Vollziehung zu brin-
gen, und insbesondere haben sich die betreffenden baupflichtigen
Gemeinden genau dem Inhalt jener Anordnungen zu unterziehen und
ılle jene Arbeiten auszuführen, welche dadurch vorgeschrieben werden.
Art. 6. Die Kosten bei dem jedesmaligen Augenschein, in soweit
dieselben für die beidseitigen Staats-Abgeordneten anlaufen, hat jeder
Theil selbst zu bestreiten, die Kosten, welche die Theilnahme der
Gemeinde-Ausschüsse veranlasst, werden von den betreffenden
Gemeinden getragen.
Art, 7. Da de täglich zunehmende Versumpfung der im Bereiche
des Rheinstromes liegenden Güter einzig und allein von der übermässi-
gen und in unzähligen Unregelmässigkeiten abwechselnden Breite sei-
nes Flussbettes herrührt, wird zu Folge der am Rheinfluss, unter der Ill-
nündung in einer Reihe von mehreren Jahren durch Techniker gemach-
ten Beobachtungen festgesetzt, dass die unregelmässige Breite h Flus-
ses von der Liechtensteiner Gränze von Ruggell bis an den Schollberg
nach und nach im Verhältniss zu den Kräften der betheiligten beidseiti-
zen Gemeinden bis auf eine Breite von 395 Fuss und 3 Linien Schweizer-
mass /: 1100 Fuss Wienermass :/ für die Abstände der Uferbauten, und
von 691 Fuss 3 Zoll und 3 Linien Schweizermass /: 700 Fuss Wiener-
mass :/ für die der Binendimme eingeschränkt werden möge.
Art. 8. Diese Einschränkung des Flussbettes soll für dıe Zukunft
aur mittelst Anlegung von Parallel oder Leitwerken, welche den Fluss
aach seinem Lauf und in immer gleicher Entfernung von einander be-
gleiten, oder mittelst Schöpfwerken und Fangsbuhren, welche die Auf-
assung oder Ablagerun des Geschiebes zum Zwecke haben, bewirkt
werden dürfen. Die Anlegun von neuen sogenannten Wuhrköpfen,
welche den Fluss von einem Ufer zum andern werfen, und als Hauptur-
sache seiner dermaligen Unregelmässigkeit anzusehen sind, soll von nun
an gänzlich unterbleiben, die bestehenden Wuhrköpfe aber sollen nach
nn nach mittelst Verbindung ihrer schädlichen Spitzen durch neue Par-
ıllelwerke, oder in anderem unstgerechtem Wege in das Regulierungs
System gezogen und sohin unschädlich gemacht werden. |
. Art. 9. Bei eintrettender Nothwendigkeit der Reparierung alter
Wuhrköpfe und bis zu ihrer Aufhebung durch das Vorschreiten der
aeuen Bauwerke wird festgesetzt, dass die Schärfe der Wuhrkopfspitzen
aicht wieder, wie sie bestanden hat, sondern in abgerundeter Form her
gestellt werden soll. .
Art. 10. Um dem Fluss eine möglichst regelmässige Bahn zu ver-
schaffen, sollen bei convexen /: d.h. auswärts Schögcehen :/ Ufern sofern
nicht deren Zurückziehung nöthig wird, nur Parallel, oder Leitwerke
1ach der Uferrichtung, un zwar hart derselben entlang, angelegt wer-
den dürfen. Bei concaven Ufern sollen dagegen mit Ausschluss von
Wuhrköpfen oder anderem auf das jenseitige Ufer zielenden Werke, alle
Wasserbauten, welche die Wasserbaukunst lehrt, angewendet werden
dürfen, jedoch sollen diese Bauten die für den Flussablauf vorbehaltenen
Breite von 395 Fuss 3 Linien Schweizermass /: 400 Fuss Wienermass :/
an keiner Stelle überschreiten. Die Richtung der Binnendämme soll
möglichst der Richtung der Uferbauten nachfolgen.