Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Vom Hof zum Dorf 
Die Triesner antworteten daraut: 
Zu 1. Sie beharren bei ihren Briefen. 
Zu 2. Obwohl sie seit undenklichen Zeiten das Weiderecht nicht 
tatsächlich benützt haben, haben sie doch vor 30 Jahren noch iıhre 
Ansprüche darauf geltend gemacht. Aus Nachlässigkeit derer, die für die 
Gemeinde zu sorgen haben, dürfe der Letzteren kein Schaden erwach- 
sen. 
Zu 3. Was den Standpunkt der alten Mühle angehe, glaube die 
Gemeinde Triesen durch den Brief von 1521 aufzuklären, dass nach die- 
sem Briefe die Mühle von dem daselbst erwähnten Zeugstein 37 Klafter 
entfernt gestanden sein müsse, und der Punkt, wo der Zeugstein stund, 
durch glaubwürdige Männer erwiesen werden könne. Auch hätte, wenn 
es nach der Behauptung der Gemeinde Balzers ginge, unterhalb dem 
Brunnen (Mühlbach) die Gemeinde Triesen mit ihr gar keine Mitatzung, 
obwohl doch mehrere der alten Briefe von dieser Mitatzung sprechen. 
Zu 4. Durch die Errichtung des Grundbuches sind Privatrechte 
nicht aufgehoben worden und dadurch, dass Rechte der Gemeinde aus 
Fahrlässigkeit damaliger Richter nicht ins Grundbuch eingetragen wur 
den, konnten sie doch nicht verwirkt werden. - 
Eine Verständigung war für diesmal nicht zu erreichen. Das Pro- 
tokoll unterschrieben: Landvogt Pokorny, Aktuar Strak, ferner Richter 
Franz Anton Frick, Posthalter Wolfinger und J. B.Vogt von Balzers, 
Richter Johann Kindle, Säckelmeister J. Banzer, Jakob Erni und Alois 
Kindle von Triesen. 
Am 16. Jänner 1832 war wieder Tagsatzung in dieser Angelegen 
heit. Es erschienen vor dem Landvogt Pokorny aus Triesen: Richter 
Jakob Erni, Säckelmeister Josef Bargetzi und die Geschworenen Jakob 
Erni, Joh. G. Banzer, Greg. Gasner und L. Kindle, aus Balzers: Richter 
Joh. Wolfinger, Säckelmeister Joh. Bapt. Büchel und die Geschworenen 
Leonz rich, Franz Jos. Vogt, Jos. Ferd. Wolfinger, Baptist Vogt, Leonz 
Büchel, Baptist Tschol und Alt Landammann Franz Anton Frick. Vor 
gelegt wurden die Urkunden von 1440, 1513, 1521, 1650, 1751 und 1803 
Die Vertreter von Triesen gaben folgendes an: Da aus allen obigen 
Dokumenten hervorgeht, dass die Gemeinde Triesen das Recht habe, 
zwischen dem Mühlbach und dem Rhein mit der Gemeinde Balzers das 
Mitweiderecht bis zur Balzner Mühle auszuüben, so bitten wir, es wolle 
nach gepflogener Verhandlung durch Urteil erkannt werden, die 
Gemeinde Triesen sei berechtiget, von ihrer Grenze anfangend zwi 
schen dem Mühlbach und dem Rhein bis zur Balzner Mühle das Weide 
recht auszuüben. Balzers habe die in dieser Sache aufgelaufenen Kosten 
zu bezahlen. 
Hierauf erstatteten die Balzner folgende Einrede: 
Sie berufen sich auf das im Kommissionsprotokoll von 1829 
Gesagte, speziell darauf, dass Triesen das betreffende Mitweiderecht seit 
Menschengedenken nie ausgeübt habe. Sodann sei keine der vorgelegten 
Urkunden imstande, ein solches Recht zu erweisen. Der Brief von 1440 
bestimme die Mühle als Grenzpunkt des Alleinatzungsrechtes ob der 
Mühle für Balzers, und zugleich als Grenzpunkt der gemeinsamen 
Atzung für Balzers und Triesen unter der Mühle. Die Hauptfrage abeı 
sei: wo ist diese Mühle? - Aus dem Briefe von 1440 gehe klar hervor, es 
sei die Mühle bei Silvaplana; im Jahre 1440 stand sie noch daselbst, im 
Jahre 1513 stand sie schon nicht mehr und war durch einen Markstein 
ersetzt. Die übrigen Briefe haben keine Bedeutung für vorliegende 
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