Vom Hof zum Dorf
Die Triesner antworteten daraut:
Zu 1. Sie beharren bei ihren Briefen.
Zu 2. Obwohl sie seit undenklichen Zeiten das Weiderecht nicht
tatsächlich benützt haben, haben sie doch vor 30 Jahren noch iıhre
Ansprüche darauf geltend gemacht. Aus Nachlässigkeit derer, die für die
Gemeinde zu sorgen haben, dürfe der Letzteren kein Schaden erwach-
sen.
Zu 3. Was den Standpunkt der alten Mühle angehe, glaube die
Gemeinde Triesen durch den Brief von 1521 aufzuklären, dass nach die-
sem Briefe die Mühle von dem daselbst erwähnten Zeugstein 37 Klafter
entfernt gestanden sein müsse, und der Punkt, wo der Zeugstein stund,
durch glaubwürdige Männer erwiesen werden könne. Auch hätte, wenn
es nach der Behauptung der Gemeinde Balzers ginge, unterhalb dem
Brunnen (Mühlbach) die Gemeinde Triesen mit ihr gar keine Mitatzung,
obwohl doch mehrere der alten Briefe von dieser Mitatzung sprechen.
Zu 4. Durch die Errichtung des Grundbuches sind Privatrechte
nicht aufgehoben worden und dadurch, dass Rechte der Gemeinde aus
Fahrlässigkeit damaliger Richter nicht ins Grundbuch eingetragen wur
den, konnten sie doch nicht verwirkt werden. -
Eine Verständigung war für diesmal nicht zu erreichen. Das Pro-
tokoll unterschrieben: Landvogt Pokorny, Aktuar Strak, ferner Richter
Franz Anton Frick, Posthalter Wolfinger und J. B.Vogt von Balzers,
Richter Johann Kindle, Säckelmeister J. Banzer, Jakob Erni und Alois
Kindle von Triesen.
Am 16. Jänner 1832 war wieder Tagsatzung in dieser Angelegen
heit. Es erschienen vor dem Landvogt Pokorny aus Triesen: Richter
Jakob Erni, Säckelmeister Josef Bargetzi und die Geschworenen Jakob
Erni, Joh. G. Banzer, Greg. Gasner und L. Kindle, aus Balzers: Richter
Joh. Wolfinger, Säckelmeister Joh. Bapt. Büchel und die Geschworenen
Leonz rich, Franz Jos. Vogt, Jos. Ferd. Wolfinger, Baptist Vogt, Leonz
Büchel, Baptist Tschol und Alt Landammann Franz Anton Frick. Vor
gelegt wurden die Urkunden von 1440, 1513, 1521, 1650, 1751 und 1803
Die Vertreter von Triesen gaben folgendes an: Da aus allen obigen
Dokumenten hervorgeht, dass die Gemeinde Triesen das Recht habe,
zwischen dem Mühlbach und dem Rhein mit der Gemeinde Balzers das
Mitweiderecht bis zur Balzner Mühle auszuüben, so bitten wir, es wolle
nach gepflogener Verhandlung durch Urteil erkannt werden, die
Gemeinde Triesen sei berechtiget, von ihrer Grenze anfangend zwi
schen dem Mühlbach und dem Rhein bis zur Balzner Mühle das Weide
recht auszuüben. Balzers habe die in dieser Sache aufgelaufenen Kosten
zu bezahlen.
Hierauf erstatteten die Balzner folgende Einrede:
Sie berufen sich auf das im Kommissionsprotokoll von 1829
Gesagte, speziell darauf, dass Triesen das betreffende Mitweiderecht seit
Menschengedenken nie ausgeübt habe. Sodann sei keine der vorgelegten
Urkunden imstande, ein solches Recht zu erweisen. Der Brief von 1440
bestimme die Mühle als Grenzpunkt des Alleinatzungsrechtes ob der
Mühle für Balzers, und zugleich als Grenzpunkt der gemeinsamen
Atzung für Balzers und Triesen unter der Mühle. Die Hauptfrage abeı
sei: wo ist diese Mühle? - Aus dem Briefe von 1440 gehe klar hervor, es
sei die Mühle bei Silvaplana; im Jahre 1440 stand sie noch daselbst, im
Jahre 1513 stand sie schon nicht mehr und war durch einen Markstein
ersetzt. Die übrigen Briefe haben keine Bedeutung für vorliegende
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