Vom Hof zum Dorf
des Rheines und im Rhein einen bedeutenden Bodenkomplex besass. Sie
behauptete nämlich, dass ihr der Rhein durch Verwüstung dieses Gebie-
tes einen Verlust von jährlich 300 Fudern Heu verursacht habe. Den
Rest dieser Au soll die Gemeinde später für 4000 Gulden an Wartau ver-
kauft haben.
Der gefährlichste Wuhrstreit
Im Jahre 1698 klagten Sevelen und Wartau wieder gegen Triesen,
weil es mit Hilfe der übrigen Gemeinden der Grafschaft während des
neblichten Winters ein über 100 Klafter langes, 24 Fuss breites Wuhr in
krummer Linie angelegt hatte, wodurch die Seveler ihr Gebiet gefährdet
glaubten. Die Triesner sollen nach Ansicht der Schweizer die Absicht
gehabt haben, ihre Aue auf die rechte Rheinseite herüber zu wuhren.
Die Sache kam vor den Fürstabt von Kempten, als den kaiserlichen
Administrator (nach Absetzung der Grafen). Aber die Triesner hatten
nicht Lust, was sie mit Mühe erbaut, wieder niederzureissen. Die Seve-
ler und Wartauer besorgten dies Geschäft. Die Triesner aber hinderten
sie mit Gewalt und schossen auf sie. Der schweizerische Geschicht-
schreiber Tschudi erzählt, dass die «Landsknechte» einen aus Sevelen
erschossen und einen aus Wartau gefährlich verwundet haben. Diese
«Landsknechte» waren österreichisches Militär, das damals des spani-
schen Erbfolgekrieges wegen hier in den Dörfern lag. - Der Rhein
machte dem Streite ein Ende, indem er das Jahr darauf mächtig
anschwoll und das Wuhr zum Teil mit sich fortnahm. Am 4. November
1701 kam dann zwischen dem Grafen Jakob Hannibal (für Triesen), dem
Landvogt zu Sargans (für Wartau) und dem Landvogt zu Werdenberg
(für Sevelen) ein Vertrag zustande des Inhalts: 1) Das Wuhr, welches
Wartau und Triesen im Jahre 1664 angelegt haben, soll bleiben und aus-
gebessert werden, doch nicht über die bestimmten Marken hinaus. Was
vom Triesner Wuhr von 1698 noch übrig ist, soll gänzlich abgetragen
werden. 2) Von den Unkosten des Prozesses hat Triesen zweı Drittel,
die Gegenpartei ein Drittel zu bezahlen. Den Beschädigten müssen die
Triesner 30 Reichsthaler Schadenersatz geben.
Die betreffende Urkunde hat folgenden Wortlaut:
Güöttliche Verglichs Puncten
Abgeredt und Beschlossen Von den Gemeinden Warthauw und Try
sen, auch Trysen und Seffelen Durch vermittlung Jhro Hoch Gräffl. Excell,
Herren Graffen Zue Vadutz und Dero Beambteten und einer Lobl. Depu-
tatschafft Hochlobl. Standes Glaruss sambt dem Land Vogtey Ambt Zue
Werdenberg von wegen der Jhrigen von Seffelen auch dem Landt Vogtey
Ambt Zue Sargans vor den Hochlobl. Sarganser Landts Reg. Ohrten Depu-
tiert von wegen der Jhrigen Gemeindt Warthauw und beschechen Freytag:
den 4. Nov. 1701.
Z. Solle das Jehnige Wuohr so beide Gemeinden Warthauw und Try-
sen Ao 1644 angelegt, in seinem Stand verbleiben und Beide Gemeinden
das Jhrige Zue Schalten und Zue verbessern Zue ällen Zeiten befüögt sein,
doch sol derselben Wuohren lenge nit weiters gelangen alss auf die Heuw
wiesen marchen, auch nit weiter hinauss gesetzt sein noch werden Als die
ordentliche Hindermarken Zeigen, solle aber das eint oder andere weiter
hinab oder hinauf gesetzt worden sein, oder Könfftig werden, sol man sol-
ches Unverzögenlich schleissen, unnd die bedeute Marchen nit überschrei-