Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Vom Hof zum Dorf 
alten Dammes dem Lande (Rheinperimeter). Der 5. Mai 1664 kann 
daher als das eigentliche Datum der noch heute bestehenden Abgren- 
zung der Gemeinde Triesen gegenüber Wartau/Sevelen betrachtet wer- 
den. 
J.B.Büchel schreibt dazu in JBL 1902 (226): 
«Im Jahre 1664 klagten die Triesner wieder gegen die Schweizer 
wegen eines Wuhres, das ihnen den Rhein auf ihre Auen leite. Ein Schieds- 
gericht gab den Triesnern das Recht, auch ihrerseits ein Streichwuhr von der 
Rüfe an bis gegen Vaduz sich zu sichern (Urkundenbuch von Al. Müller). 
Nach einer Hohenemser Urkunde waren die Schiedsrichter: Burkhart zum 
Brunnen, Landvogt zu Sargans, Christof Köberle, Landvogt zu Vaduz, 
Johann Godder, Landammann zu Sargans und Georg Büchel, Landam- 
mann der Grafschaft Vaduz. Dat. 5. Mai 1664» und fügt in einem Annex 
hierzu an: 
«Bei den bezüglichen Vorverhandlungen vom 19. und 29. März hat- 
ten die Triesner folgende Vorschläge gemacht: 1) Es soll uns gestattet wer- 
den vom 8. bis zum 9. Mäss ein Wahr zu schlagen (wozu die Balzner, weil es 
auch ihren Grund und Boden betrifft, die Einwilligung geben mussten), 
dann wollten wir hinabfahren bis zum Ziel auf dem Sand und zum Erlen- 
pfahl und dann in gerader Richtung gegen des Hano Walsers Haus, das un- 
terste weisse Haus in Vaduz. Sollte das nicht gestattet werden, so wollten 
wir von der Rüfe an in der Richtung gegen jenes Haus wuhren. 2) Die 
Breite (<«Hofstatt») des Rheines bleibt im 9. Mäss 120 Klafter, soll beim 
10. Mäss 124 Klafter, bei dem 11. Mäss 128 Klafter haben. Auf Wartauer 
Seite soll die Scheinung zeigen auf das Haberwuhr, wo Wartau gegen Seve- 
len grenzt. 3) Die Wartauer sollen beim 9. Mäss ihr Wuhr ansetzten und in 
gerader Linie wuhren nach daneben angegebenen Massen. Sollten aber 
dieselben verlangen 20 Klafter hinter der Scheinung nach Belieben wuhren 
zu dürfen, so wird dasselbe auch den Triesnern erlaubt werden. 4) Die 
Triesner geben zu, dass die Seveler, wenn sie wuhren müssen, dies thun im 
Anschlusse an Wartau, aber nach vorgängigem gütlichem Vergleich mit 
Iriesen. 5) Die alten Briefe bezüglich Wunn und Waid auf Wartaner Seite 
bleiben so lang in Kraft, bis die drei Gemeinden gänzlich verglichen sind. 
Endlich was anbelangt, es seien kleine oder grosse Dämme abgeschlagen 
»hne Vorwissen beider Gemeinden Triesen und Wartau, so können wir das 
nicht wohl zugeben: aber weil es denen von Wartau gefällig ist, wollen wir 
es zugeben, um desto bälder ab der Sache zu kommen. 6) Die Wartauer sol- 
len auch nicht Gewalt haben, weiter zu wuhren, bis die Triesner mit den 
Sevelern und den Wartauern soweit verglichen sind, dass sie neben densel- 
ben wehren und wuhren können», 
Dieses 1664 angelegte Streichwuhr von Gartnetsch (Trachter- 
kopf) vorbei am Triesner Dorf bis an die Vaduzer Grenze durfte laut 
Vertrag vom 19. und 30. Juli 1704 belassen bleiben (Verlauf des heutigen 
Wuhres). 
300 Fuder Heu ab Rheininseln 
Im Jahre 1672 gestattete Graf Karl Friedrich, als Vormund der 
noch unmündigen Söhne des im Jahre 1662 verstorbenen Grafen, den 
Triesnern, unter Gartnetsch das Gebiet, das sie durch Wuhren dem 
Rheine abgerungen hatten, als Eigentum unter die Bürger zu verteilen. 
Zei dieser Gelegenheit erfahren wir, dass die Gemeinde früher jenseits 
hg
	        

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