Vom Hof zum Dort
wurde. Die Triesner mussten von der Landstrasse an bis zur alten Mauer
des Jakob Ballasar zäunen, die Balzner von da bis an den Berg (unteren
Mittagberg). Der Zaun dürfte schon damals als Trockenmauer errichtet
worden sein und besteht wenigstens teilweise heute noch.
Der Zaun von 1646 vermochte doch nicht allen Streit auf Silva-
plana zu bannen. 1762 pfändeten die Triesner den Balznern in Valüna 11
Kühe, die von Gapfahl herabgekommen waren, aber der österreich:
schen Vo geiverwaltung in Feldkirch gehörten. Die Balzner hatten den
Österreichern zu diesem «Kuhhandel» die Hand geboten. Die Triesner
strengten einen jahrelang dauernden Prozess an, der erst 1770 denselben
Recht gab. 1745-1751 lagen sich die beiden Gemeinden eines Wuhrstrei-
tes am Trachterkopf wegen in den Haaren, den Balznern wurde 1751 die
Nichtigkeitsklage gegen die Triesner anzubringen abgeschlagen, umge-
kehrt die Triesner, weil sie nicht wuhrten, mit dem Vieh die Balzner Au
nicht betreten durften. Wie konnte es anders sein, dass jeder darauf
bedacht war, dem andern wieder etwas anzuhängen. Das geschah 1763.
Man lag schon seit Jahren im Streite und prozessierte.
1763 achtete man die 1646 gezäunte Weidegrenze auf Silvaplana
und das Recht der Nachweide (nach Alpabtrieb) nicht:
«Ubrigens hatte Triesen mit den südlichen Nachbarn zu gleicher Zeit
(1763) einen anderen Handel, der nicht sehr vorteilhaft war. Triesen war
klagbar, dass die von Balzers auch den gemeinschaftlichen Auftrieb und die
Mitatzung auf den Wiesen Silvaplana vorgenommen haben, bevor die
Triesner aus den Alpen gefahren waren; das habe gegen die Spruchbriefe
verstossen. Überdies streifen die Balzner mit ihrem Vieh aller Orten und
schädigen so die den Triesnern eigene Gemeindeatzung. Die Balzner erwi-
derten, dass sie kein Vorrecht auf den genannten Wiesen verlangen. Dass in
diesem Falle es so geschehen, daran seien die Triesner selbst schuld; sonst
habe man sich immer gegenseitig über den gemeinsamen Auftrieb verstän-
digt. Man hätte auch die Sache unter sich ohne Prozess und Kösten beilegen
können. Dem schloss sich auch das Gericht an, und die klagende Partei
musste alle Kösten bestreiten. - Zwei Jahre später aber erging es den Balz-
nern in einem gleichen Falle schlimmer. Sie wurden nämlich zu 20 fl. Strafe
und zum Schadenersatz verurteilt». (BL 1902)
Während Eigentumsanspruch und Weidgang durch die Jahrhun:
derte herauf Streitsegenstand verblieben, hört man wenig von den
Bewässerungsrechten. Die Balzner leiteten zur Bewässerung der trocke-
nen Rüfestosswiesen, wie die Triesner früher, Wasser ın offenen Gräben
in die Wiesen ein. Nachdem genug Wasser aus dem Lawenabach zur
Verfügung stand, erstanden keine Schwierigkeiten, Wasser über Tries-
ner Gebiet abzuleiten und damit die Balzner Wiesen zu versorgen.
1835 bereinigten Balzers und Triesen wieder neu erstandene Hän-
del und Anstände der Marken und des Weidganges wegen durch einen
zu Triesen im Schulhause abgeschlossenen Vergleich (siehe Anhang
No 16; auszugsweise wiedergegeben).
{n diesem Grenzbereinigungsstreit wird als Gegenstand die Au
zwischen Rhein und Mühlbach («nordöstlich» von Balzner Sicht aus)
und Heilos oder Sandbüchel genannt. Seit dem Bau der Landstrasse dem
neuen Binnenkanal entlang (1933) ist das Gebiet des alten «Sandhügel
zerschnitten. Ein Rest des Sandhügels ist noch auf der bergwärtigen
(Ost) Seite auf Balzner Gebiet sichtlich, während das Gebiet des Heılos
im Zuge der Melioration, Schliessung der Rheindammlücke mit dem
Baue des Binnenkanals 1943 (Überleiten der Balzner Wasser in den nun
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