Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Anhang 
Der Weg von der Landstrasse gegen die Säge von 
Witwe Maria Barbier war zwei Tage nicht zu bege- 
hen, es flossen Ströme von Wasser über den Weg. 
Von beiden Rüfen wurden von der Gemeindevertre- 
tung an 100 Bürger Holz-Lose abgegeben. 
Es würde zu weit führen, allen Schaden von Orten 
und Stellen einzeln genau hier anzuführen. Zu 
erwähnen wäre jedoch noch, dass grosser Schaden 
im Meierhof und auf der Litzenen durch das Wasser 
und die Geschiebeablagerungen entstanden ist. 
Weiterer Schaden wäre noch an der Lawena-Strasse, 
mehr oder weniger in der Alp Lawena, Wang und in 
Valüna festzuhalten. 
Schaden-Schätzung 
Über Anordnung und Auftrag der hohen fürstlichen 
Regierung wurde die Gemeindevorstehung beauf- 
tragt, über den verursachten Schaden von der Was- 
serkatastrophe an Gütern, Äckern, Wiesen, Früch- 
ten, Gebäuden usw. sowohl der Gemeinde als auch 
von Privaten Aufzeichnungen anzufertigen und ein- 
zusenden. 
Sämtlicher Schaden für Gemeinde und Private ergab 
nach dem Verzeichnis der Abschätzung zusammen: 
64077 Kronen. 
Für hier angeführten Schaden bekam die Gemeinde 
über Ansuchen an die hohe fürstliche Regierung 
einen Beitrag von 4000 Kronen. 
An einzelne Bürger (Private) kamen als Schadener- 
satz für ihre Acker, Wiesen, Heu und Früchte zu- 
sammen ca. 2200 Kronen zur Verteilung.» (985) 
34. a 
Josef Reichensteiner (29.4.1776 bis 
13.12.1848) wird Hintersasse 
zu Triesen 
(Landesarchiv LLA Rec 25/7) 
Am 30. April 1810 stellte der damalige Landvogt 
Josef Schuppler folgenden Heimatschein aus: «Vom 
Oberamte des souvrainen Fürstenthums Liechten- 
stein wird hiermit dem Joseph Reichensteiner in 
Triesen gebohren bestätiget, dass er als im hiesigen 
Lande gebohren und auch dann, wenn er sich 
anderswo ansässig machen wird, in so lange auf das 
Unterkommen im Fürstenthume rechnen könne: in 
wie lange er nicht von hieraus entlassen, und 
anderswo als Unterthan angenommen seye wird, 
dass ihm also das Recht vorbehalten bleibt, wenn 
immer ins Land zurückzukehren, wo ihm die den 
Hintersässen eingeraumten Rechte vorbehalten blei- 
ben sollen.» 
Schuppler hatte diesen Heimatschein aufgrund eines 
von Reichensteiner vorgelegten Taufzeugnisses des 
Triesner Pfarrers Benedikt Schmidt vom 4. Februar 
1800 ausgestellt. Mit welchem Rechte? 
Die alte Rechtsordnung, wie sie in den Gerichts- 
zemeinden Vaduz und Schellenberg sowie dem 
Landammanntum zum Ausdruck kamen, bestanden 
seit 1. Jänner 1809 nicht mehr. Alle Macht lag beim 
ürstlichen Oberamte in Vaduz. Nichts weist im 
Falle Reichensteiner darauf hin, dass die Gemeinde 
Triesen vor Ausstellen des Heimatscheines als deren 
Hintersasse angefragt oder informiert worden wäre. 
Schuppler hat rechtlos — das bestätigt auch 1834 ein 
Gutachten der Fürstlichen Hofkanzlei in Wien an 
das Oberamt in Vaduz — den Reichensteiner der 
Gemeinde Triesen als Hintersasse (eingeschränktes 
Bürgerrecht) erklärt, womit er ihm auch die daraus 
sich ergebenden Landesbürgerrechte mitgab. 
Die Familie Reichensteiner, 
Lt. Taufschein dat. 11. Februar 1800 des Triesner 
Pfarrers Benedikt Schmidt wurde der Josef Reichen- 
steiner iım Durchzug seiner Eltern Franz Anton 
Reichensteiner aus Preussen, gem. Soldat, und Anna 
Maria Müllerin (stammte aus Gams}) am 29. April 
1776 in Triesen geboren und kam als kleines Kind 
weg nach Württemberg (Wolfeck), wo er später das 
Handwerk eines Pfeifenkopfschneiders und jenes 
sines Korbflechters erlernte. 
Reichensteiner verheiratete sich am 5. Oktober 1801 
mit der aus Bayern (Weiler) stammenden Maria 
Stotz auf dem Valentinsberg (Schweiz), welche 
Copulation von der Geistlichkeit bestritten, jedoch 
hernach durch Veranlassung des Pfarrers in Triesen 
und durch Vermittlung des Dechanats zu Ober- 
raitnau von dem bischöflichen Ordinariat Konstanz 
2ndlich als gültig erklärt wurde (1802). Schuppler 
stellte den Heimatschein erst am 30. Aprıl 1810 
aus, also 9 Jahre nach der Verheiratung, Der Hei- 
matschein lautete nur auf Reichensteiner Josef per- 
sönlich, weder seine Frau noch seine Kinder sind in 
demselben erwähnt. Hat Reichensteiner diese 
Tatsachen absichtlich verschwiegen oder sind Frau 
und Kinder nicht miteingeschrieben worden, weil 
Zeichensteiner den seit 1804 vorgeschriebenen 
politischen Ehekonsens nicht gelöst, die Ehe daher 
im Bereiche des Bürgerlichen Rechtes nicht an- 
erkannt wurde? (ungültig erklärt) Das Gutachten 
der Fürstlichen Hofkanzlei aus dem Jahre 1834 
(1839) weist ausdrücklich darauf hin, dass die 
Zhe Reichensteiner-Stotz im Bereiche des Bürger- 
lichen Rechtes wegen Fehlens des vorgeschriebenen 
Ehekonsenses nicht anerkannt, folgedessen Frau 
und Deszendenz nicht als Bürger, Josef Reichen- 
steiner jedoch des «unseligen Heimatscheines» 
wegen als Hintersasse anerkannt werden müsse 
und für ihn allein eine Rücknahmeschuldigkeit 
bestehe. 
OR
	        

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