Anhang
Der Weg von der Landstrasse gegen die Säge von
Witwe Maria Barbier war zwei Tage nicht zu bege-
hen, es flossen Ströme von Wasser über den Weg.
Von beiden Rüfen wurden von der Gemeindevertre-
tung an 100 Bürger Holz-Lose abgegeben.
Es würde zu weit führen, allen Schaden von Orten
und Stellen einzeln genau hier anzuführen. Zu
erwähnen wäre jedoch noch, dass grosser Schaden
im Meierhof und auf der Litzenen durch das Wasser
und die Geschiebeablagerungen entstanden ist.
Weiterer Schaden wäre noch an der Lawena-Strasse,
mehr oder weniger in der Alp Lawena, Wang und in
Valüna festzuhalten.
Schaden-Schätzung
Über Anordnung und Auftrag der hohen fürstlichen
Regierung wurde die Gemeindevorstehung beauf-
tragt, über den verursachten Schaden von der Was-
serkatastrophe an Gütern, Äckern, Wiesen, Früch-
ten, Gebäuden usw. sowohl der Gemeinde als auch
von Privaten Aufzeichnungen anzufertigen und ein-
zusenden.
Sämtlicher Schaden für Gemeinde und Private ergab
nach dem Verzeichnis der Abschätzung zusammen:
64077 Kronen.
Für hier angeführten Schaden bekam die Gemeinde
über Ansuchen an die hohe fürstliche Regierung
einen Beitrag von 4000 Kronen.
An einzelne Bürger (Private) kamen als Schadener-
satz für ihre Acker, Wiesen, Heu und Früchte zu-
sammen ca. 2200 Kronen zur Verteilung.» (985)
34. a
Josef Reichensteiner (29.4.1776 bis
13.12.1848) wird Hintersasse
zu Triesen
(Landesarchiv LLA Rec 25/7)
Am 30. April 1810 stellte der damalige Landvogt
Josef Schuppler folgenden Heimatschein aus: «Vom
Oberamte des souvrainen Fürstenthums Liechten-
stein wird hiermit dem Joseph Reichensteiner in
Triesen gebohren bestätiget, dass er als im hiesigen
Lande gebohren und auch dann, wenn er sich
anderswo ansässig machen wird, in so lange auf das
Unterkommen im Fürstenthume rechnen könne: in
wie lange er nicht von hieraus entlassen, und
anderswo als Unterthan angenommen seye wird,
dass ihm also das Recht vorbehalten bleibt, wenn
immer ins Land zurückzukehren, wo ihm die den
Hintersässen eingeraumten Rechte vorbehalten blei-
ben sollen.»
Schuppler hatte diesen Heimatschein aufgrund eines
von Reichensteiner vorgelegten Taufzeugnisses des
Triesner Pfarrers Benedikt Schmidt vom 4. Februar
1800 ausgestellt. Mit welchem Rechte?
Die alte Rechtsordnung, wie sie in den Gerichts-
zemeinden Vaduz und Schellenberg sowie dem
Landammanntum zum Ausdruck kamen, bestanden
seit 1. Jänner 1809 nicht mehr. Alle Macht lag beim
ürstlichen Oberamte in Vaduz. Nichts weist im
Falle Reichensteiner darauf hin, dass die Gemeinde
Triesen vor Ausstellen des Heimatscheines als deren
Hintersasse angefragt oder informiert worden wäre.
Schuppler hat rechtlos — das bestätigt auch 1834 ein
Gutachten der Fürstlichen Hofkanzlei in Wien an
das Oberamt in Vaduz — den Reichensteiner der
Gemeinde Triesen als Hintersasse (eingeschränktes
Bürgerrecht) erklärt, womit er ihm auch die daraus
sich ergebenden Landesbürgerrechte mitgab.
Die Familie Reichensteiner,
Lt. Taufschein dat. 11. Februar 1800 des Triesner
Pfarrers Benedikt Schmidt wurde der Josef Reichen-
steiner iım Durchzug seiner Eltern Franz Anton
Reichensteiner aus Preussen, gem. Soldat, und Anna
Maria Müllerin (stammte aus Gams}) am 29. April
1776 in Triesen geboren und kam als kleines Kind
weg nach Württemberg (Wolfeck), wo er später das
Handwerk eines Pfeifenkopfschneiders und jenes
sines Korbflechters erlernte.
Reichensteiner verheiratete sich am 5. Oktober 1801
mit der aus Bayern (Weiler) stammenden Maria
Stotz auf dem Valentinsberg (Schweiz), welche
Copulation von der Geistlichkeit bestritten, jedoch
hernach durch Veranlassung des Pfarrers in Triesen
und durch Vermittlung des Dechanats zu Ober-
raitnau von dem bischöflichen Ordinariat Konstanz
2ndlich als gültig erklärt wurde (1802). Schuppler
stellte den Heimatschein erst am 30. Aprıl 1810
aus, also 9 Jahre nach der Verheiratung, Der Hei-
matschein lautete nur auf Reichensteiner Josef per-
sönlich, weder seine Frau noch seine Kinder sind in
demselben erwähnt. Hat Reichensteiner diese
Tatsachen absichtlich verschwiegen oder sind Frau
und Kinder nicht miteingeschrieben worden, weil
Zeichensteiner den seit 1804 vorgeschriebenen
politischen Ehekonsens nicht gelöst, die Ehe daher
im Bereiche des Bürgerlichen Rechtes nicht an-
erkannt wurde? (ungültig erklärt) Das Gutachten
der Fürstlichen Hofkanzlei aus dem Jahre 1834
(1839) weist ausdrücklich darauf hin, dass die
Zhe Reichensteiner-Stotz im Bereiche des Bürger-
lichen Rechtes wegen Fehlens des vorgeschriebenen
Ehekonsenses nicht anerkannt, folgedessen Frau
und Deszendenz nicht als Bürger, Josef Reichen-
steiner jedoch des «unseligen Heimatscheines»
wegen als Hintersasse anerkannt werden müsse
und für ihn allein eine Rücknahmeschuldigkeit
bestehe.
OR