Anhang
Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
$ 1 Jedem Mitgliede ist gestattet, sich mit mehreren
Kuhrechten an dem Vereine zu betheiligen, jedoch
sollen dieselben 15 Ztr. nicht übersteigen.
Als Kuhrecht wird angesehen 15 Ztr. Milchlieferung
pro Sennerei-Betriebs-Periode.
$ 2 Kein Mitglied darf seine Kuhrechte an ein Nicht-
vereinsmitglied veräussern. Veräusserungen an Ver-
einsmitglieder sind an die Genehmigung der Gene-
ralversammlung gebunden und behält sich die
Gesellschaft das Recht vor, solcherart verkaufte
Kuhrechte um den Betrag von 6 fl. 50 kr. einzulösen.
$ 3 Sollte ein Vereinsmitglied durch Verarmung auf
längere Zeit ausser Stande sein, sein Recht an der
Sennerei ausüben zu können und daher aus der
Gesellschaft auszutreten wünschen, so ist die Gesell-
schaft verpflichtet, ein solches Mitglied per Kuhrecht
mit 6 fl. 50 kr. auszulösen.
$ 4 Der Austritt aus dem Vereine kann zu jeder Zeit
erfolgen, aber die Antheile (Kuhrechte) des austre-
;jenden Mitgliedes bleiben Eigenthum der Gesell
schaft, welche hiefür keine Entschädigung leistet.
Auch bleibt das austretende Mitglied, falls es die Sen-
aerei benutzte, für die während des Sennereibe-
:riebsjahres erwachsenden Auslagen oder Verpflich-
tungen nach Reglement haftbar.
$ 5 Die Gesellschaft ist ermächtigt, Mitglieder,
welche durch unredliche Handlungen (statuten- und
:eglementswidrig) die Gesellschaftsmitglieder zu
aintergehen und zu schädigen trachten, im Wieder-
aolungsfalle von der Gesellschaft auszuschliessen.
Ebenso können solche Mitglieder, welche in Folge
strafbarer Handlungen nicht mehr in bürgerlichen
Ehren und Rechten stehen, von der Gesellschaft aus-
zeschlossen werden. Solcherart ausgeschlossene
Mitglieder verlieren allen und jeden Ersatzanspruch
an der Gesellschaft.
$ 6 Jedes Mitglied bekundet durch seine Unterschrift
unter diese Statuten, sich sowohl nach diesen Statu-
:en, als auch nach dem im $ 3 erwähnten Betriebs-
veglemente zu halten.»
Weitere Besonderheiten:
<Alle Gesellschaftsmitglieder, ausgenommen Mit-
zlieder weiblichen Geschlechts, sind verpflichtet den
Generalversammlungen beizuwohnen.»
jedes Mitglied besass nur eine Stimme. Vertretung
Vollmacht) war nicht möglich.
Der Vorstand (Sennereiausschuss) bestand aus drei
Personen, die ehrenamtlich funktionierten, lediglich
der Kassier erhielt 4% der Betriebsgelder als Lohn.
Der Vorstand konnte nur für 10 fl. Anschaffungen
nachen, sonst musste er an die Generalversammlung
zelangen. Streitigkeiten mussten durch ein Schieds-
zericht erledigt werden, wobei ein Rekurs ausge-
schlossen war. Schiedsrichter konnten nur Triesner
Bürger sein.
27 Gründer unterzeichneten die Statuten. Gleichzei-
tig wurde ein Reglement erlassen. Dieses Reglement
vom 11. November 1888 ist, rückwirkend gesehen,
fast interessanter wie die eigentlichen Vereinsstatu-
ten, weshalb es nachstehend wiedergegeben wird:
Reglement über Sennereibetrieb und Milchlieferung
Beilage zu den Statuten der Sennereigesellschaft
Triesen.
5 1 Jedes Mitglied hat Morgens und Abends zu der
von dem Ausschusse bestimmten Zeit (eine Stunde
lang) die Milch in natürlichem, frischem, noch war-
mem Zustande in die Sennerei abzuliefern. Zu spät
zelieferte Milch kann zurückgewiesen werden, oder
der Lieferant bezahlt für die Verspätung 10 kr.
Busse.
$ 2 Es ist jedes Gesellschaftsmitglied gehalten, gleich
wenn der Betrieb der Sennerei eröffnet wird, die
Milch in die Sennerei zu bringen. Wer die Milch,
wenn der Sennereibetrieb eröffnet ist, nur deswegen
nicht in die Sennerei bringt, weil er anderweitig
mehr zu erzielen glaubt (ausgenommen den eigenen
Hausbedarf und Kälberaufzucht), der darf ohne
Genehmigung des Ausschusses in der nämlichen
Sennerei-Betriebs-Periode keine Milch in die Senne-
rei bringen.
$ 3 Wer unreine, d.h. abgerahmte Milch, oder wer
die Milch in unreinen Geschirren Liefert; ferner wer
Milch von einer Kuh, welche erst seit sieben Tagen
zekalbt hat, allgemein oder am Euter krank ist, oder
auch solche Milch, welche von zweien malen aus
dem Euter gemolken wird und Kuhmilch, welche
mit Ziegenmilch vermischt worden ist oder Blutkü-
gelchen enthält, Liefert, soll zurückgewiesen werden,
bis diese Übelstände behoben sind. Der Lieferant
von ungesunder und unreiner Milch ist für den ent-
stehenden Schaden verantwortlich und bezahlt
überdies fürs erste und zweite mal 50 kr. Busse und
im dreimaligen Wiederholungsfalle kann er von der
Gesellschaft ausgeschlossen werden.
$ 4 Das Gleiche gilt von der Lieferung gefälschter
Milch. Als gefälscht wird diejenige Milch angesehen,
welche mit Wasser oder andern Bestandtheilen ver-
mischt worden ist.
$ 5 Werden Kühe zum Fahren gebraucht, so wird
folgendes bestimmt: Wer die Kühe Nachmittags
>raucht, der darf von diesen Kühen für denselben
Abend die Milch nicht in die Sennerei bringen.
$ 6 Keinem Mitgliede ist gestattet, von Kühen, die
aicht an seinem Futter stehen, die Milch in die Sen-
nerei zu bringen.
$ 7 Sowohl der Senne als die Ausschussmitglieder
sind verpflichtet, die Milch öfters zu prüfen, bei ver-
dächtiger Milchlieferung alle jene Schritte zu thun,
welche zur Aufklärung des Sachverhaltes dienen
zönnen.