Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Anhang 
Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder 
$ 1 Jedem Mitgliede ist gestattet, sich mit mehreren 
Kuhrechten an dem Vereine zu betheiligen, jedoch 
sollen dieselben 15 Ztr. nicht übersteigen. 
Als Kuhrecht wird angesehen 15 Ztr. Milchlieferung 
pro Sennerei-Betriebs-Periode. 
$ 2 Kein Mitglied darf seine Kuhrechte an ein Nicht- 
vereinsmitglied veräussern. Veräusserungen an Ver- 
einsmitglieder sind an die Genehmigung der Gene- 
ralversammlung gebunden und behält sich die 
Gesellschaft das Recht vor, solcherart verkaufte 
Kuhrechte um den Betrag von 6 fl. 50 kr. einzulösen. 
$ 3 Sollte ein Vereinsmitglied durch Verarmung auf 
längere Zeit ausser Stande sein, sein Recht an der 
Sennerei ausüben zu können und daher aus der 
Gesellschaft auszutreten wünschen, so ist die Gesell- 
schaft verpflichtet, ein solches Mitglied per Kuhrecht 
mit 6 fl. 50 kr. auszulösen. 
$ 4 Der Austritt aus dem Vereine kann zu jeder Zeit 
erfolgen, aber die Antheile (Kuhrechte) des austre- 
;jenden Mitgliedes bleiben Eigenthum der Gesell 
schaft, welche hiefür keine Entschädigung leistet. 
Auch bleibt das austretende Mitglied, falls es die Sen- 
aerei benutzte, für die während des Sennereibe- 
:riebsjahres erwachsenden Auslagen oder Verpflich- 
tungen nach Reglement haftbar. 
$ 5 Die Gesellschaft ist ermächtigt, Mitglieder, 
welche durch unredliche Handlungen (statuten- und 
:eglementswidrig) die Gesellschaftsmitglieder zu 
aintergehen und zu schädigen trachten, im Wieder- 
aolungsfalle von der Gesellschaft auszuschliessen. 
Ebenso können solche Mitglieder, welche in Folge 
strafbarer Handlungen nicht mehr in bürgerlichen 
Ehren und Rechten stehen, von der Gesellschaft aus- 
zeschlossen werden. Solcherart ausgeschlossene 
Mitglieder verlieren allen und jeden Ersatzanspruch 
an der Gesellschaft. 
$ 6 Jedes Mitglied bekundet durch seine Unterschrift 
unter diese Statuten, sich sowohl nach diesen Statu- 
:en, als auch nach dem im $ 3 erwähnten Betriebs- 
veglemente zu halten.» 
Weitere Besonderheiten: 
<Alle Gesellschaftsmitglieder, ausgenommen Mit- 
zlieder weiblichen Geschlechts, sind verpflichtet den 
Generalversammlungen beizuwohnen.» 
jedes Mitglied besass nur eine Stimme. Vertretung 
Vollmacht) war nicht möglich. 
Der Vorstand (Sennereiausschuss) bestand aus drei 
Personen, die ehrenamtlich funktionierten, lediglich 
der Kassier erhielt 4% der Betriebsgelder als Lohn. 
Der Vorstand konnte nur für 10 fl. Anschaffungen 
nachen, sonst musste er an die Generalversammlung 
zelangen. Streitigkeiten mussten durch ein Schieds- 
zericht erledigt werden, wobei ein Rekurs ausge- 
schlossen war. Schiedsrichter konnten nur Triesner 
Bürger sein. 
27 Gründer unterzeichneten die Statuten. Gleichzei- 
tig wurde ein Reglement erlassen. Dieses Reglement 
vom 11. November 1888 ist, rückwirkend gesehen, 
fast interessanter wie die eigentlichen Vereinsstatu- 
ten, weshalb es nachstehend wiedergegeben wird: 
Reglement über Sennereibetrieb und Milchlieferung 
Beilage zu den Statuten der Sennereigesellschaft 
Triesen. 
5 1 Jedes Mitglied hat Morgens und Abends zu der 
von dem Ausschusse bestimmten Zeit (eine Stunde 
lang) die Milch in natürlichem, frischem, noch war- 
mem Zustande in die Sennerei abzuliefern. Zu spät 
zelieferte Milch kann zurückgewiesen werden, oder 
der Lieferant bezahlt für die Verspätung 10 kr. 
Busse. 
$ 2 Es ist jedes Gesellschaftsmitglied gehalten, gleich 
wenn der Betrieb der Sennerei eröffnet wird, die 
Milch in die Sennerei zu bringen. Wer die Milch, 
wenn der Sennereibetrieb eröffnet ist, nur deswegen 
nicht in die Sennerei bringt, weil er anderweitig 
mehr zu erzielen glaubt (ausgenommen den eigenen 
Hausbedarf und Kälberaufzucht), der darf ohne 
Genehmigung des Ausschusses in der nämlichen 
Sennerei-Betriebs-Periode keine Milch in die Senne- 
rei bringen. 
$ 3 Wer unreine, d.h. abgerahmte Milch, oder wer 
die Milch in unreinen Geschirren Liefert; ferner wer 
Milch von einer Kuh, welche erst seit sieben Tagen 
zekalbt hat, allgemein oder am Euter krank ist, oder 
auch solche Milch, welche von zweien malen aus 
dem Euter gemolken wird und Kuhmilch, welche 
mit Ziegenmilch vermischt worden ist oder Blutkü- 
gelchen enthält, Liefert, soll zurückgewiesen werden, 
bis diese Übelstände behoben sind. Der Lieferant 
von ungesunder und unreiner Milch ist für den ent- 
stehenden Schaden verantwortlich und bezahlt 
überdies fürs erste und zweite mal 50 kr. Busse und 
im dreimaligen Wiederholungsfalle kann er von der 
Gesellschaft ausgeschlossen werden. 
$ 4 Das Gleiche gilt von der Lieferung gefälschter 
Milch. Als gefälscht wird diejenige Milch angesehen, 
welche mit Wasser oder andern Bestandtheilen ver- 
mischt worden ist. 
$ 5 Werden Kühe zum Fahren gebraucht, so wird 
folgendes bestimmt: Wer die Kühe Nachmittags 
>raucht, der darf von diesen Kühen für denselben 
Abend die Milch nicht in die Sennerei bringen. 
$ 6 Keinem Mitgliede ist gestattet, von Kühen, die 
aicht an seinem Futter stehen, die Milch in die Sen- 
nerei zu bringen. 
$ 7 Sowohl der Senne als die Ausschussmitglieder 
sind verpflichtet, die Milch öfters zu prüfen, bei ver- 
dächtiger Milchlieferung alle jene Schritte zu thun, 
welche zur Aufklärung des Sachverhaltes dienen 
zönnen.
	        

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