Anhang
diesem Zwecke werden alle bisherigen Bestimmun-
gen über die Ausgabe an die Bezugsberechtigten,
insbesondere die Statuten vom 19. Februar 1889 mit
den. drei Nachträgen vom 1.Juli 1889, 11. August
1889 und 16. November 1935 (Litzenen) aufgehoben
und sämtlicher Gemeindeboden unter Aufhebung
ıller bestehenden Einteilungen und Nutzungen mit
dem Inkrafttreten dieser Statuten zusammenge-
worfen.
Art. 3: Über den zusammengeworfenen Gemeinde-
boden ist ein genaues Verzeichnis (Kataster) anzule-
gen, das die Grösse der einzelnen Parzellen und
deren Wertklasse zu enthalten hat. Zu diesem
Zwecke ist der gesamte Gemeindeboden in Wert-
klassen einzuteilen, für die der Gemeinderat den
Pachtzins für die Abgabe an die Züger jeweils für 3
Jahre festsetzt.
Art. 4: Die Verpachtung des nicht von Zügern bean-
spruchten Gemeindebodens soll nach den gleichen
Grundsätzen erfolgen. Kann eine Verpachtung
damit nicht erreicht werden, so steht es dem
Gemeinderat frei, den freibleibenden Gemeinde-
boden nach seinem Ermessen zu verpachten.
Art. 5:Der Gemeinderat ist berechtigt, jederzeit eine
Neueinteilung des Gemeindebodens unter Berück-
sichtigung der laufenden Pachtinteressen vorzuneh-
men, wenn geänderte wirtschaftliche Verhältnisse
eine solche erfordern oder zur Erzielung eines besse-
ren Ertrages führen sollte. Ebenso ist er berechtigt,
aus wichtigen Gründen bestehende Pachtverhält-
nisse vorzeitig aufzuheben (bei Verkauf, Tausch,
Strassenanlagen, Kultivierung, Aufteilen in kleinere
Parzellen zur besseren Berücksichtigung selbstnut-
zender Züger etc.) Dieses Recht besteht, ohne dass
desselben in Pachtverträgen oder Zügerzuweisun-
gen besonders erwähnt wird.
Das Nutzungsrecht (Bezugsberechtigte, Anspruch)
Art. 6: Bezugsberechtigt sind alle Bürger der
Gemeinde Triesen, die den Gemeindenutzen zu
Recht haben, eine Familie bilden und eine selbstän-
dige Haushaltung führen.
Wer in einer anderen Gemeinde des Landes wohnt,
ist mit seinem Anspruch auf die Hälfte gesetzt: wer
im Auslande wohnt, dessen Anspruch ruht für die
Dauer des Auslandaufenthaltes. Stichtag ist jeweils
der 1. Jänner für das kommende Jahr.
Art. 7: Als Familienhaushalt mit Anspruch auf den
vollen Anteil am Gemeindeboden oder dessen Er-
trägnis sind zu betrachten: ;
a) Ehepaar mit oder ohne Kinder;
b) verwitwete Ehegatten mit Kinder;
c) Geschwister, solange sie nach dem Dafürhalten
des Gemeinderates eine eigene selbständige Haus-
haltung führen.
Eltern und Kindern gleichgesetzt sind Grosseltern
und Enkel für lit. a & b, desgleichen Adoptivkinder,
sofern sie Gemeindebürger sind.
Art. 8: Als Familienhaushalt mit Anspruch auf den
halben Anteil am Gemeindeboden oder dessen
Erträgnis sind zu betrachten:
a) geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten;
5) eine alleinstehende Witwe oder ein alleinstehender
Witwer;
c) ledige Personen, sofern diese einen selbständigen
Haushalt führen;
d) ledige Einzelpersonen mit gemeinsamen Haus-
halt, die nicht Geschwister sind. :
Art. 9: Wenn mehrere Familien beisammen wohnen
und/oder gemeinsame Küche führen, werden diese
als eine Haushaltung betrachtet. Im Zweifelsfalle
entscheidet der Gemeinderat.
Art. 10: Der Besitz einer eigenen Liegenschaft oder
die Bezahlung des Jostgeldes begründet allein nicht
den Anspruch auf Teilnahme an der Nutzung.
Schliessen sich zwei Haushaltungen (Art. 7 & 8) zu-
sammen oder tritt eine bezugsberechtigte Einzelper-
son oder Familie in den Haushalt einer andern ein, so
geht die ältere bezugsberechtigte Familie in ihrem
Anspruch der jüngeren, wenn sie nicht darauf ver-
zichtet, auf alle Fälle eine vollbezugsberechtigte
Haushaltung einer nur zur Hälfte bezugsberechtig-
ten vor.
Art. 11: Die Bezugsberechtigung ist nach den tat-
sächlichen Verhältnissen am 1. Jänner für das kom-
mende Jahr zu beurteilen. Wer in einer anderen
Gemeinde des Landes wohnt oder von auswärts in
die Gemeinde zuzieht, kann seinen Anspruch durch
Anmeldung begründen. Die Anmeldung hat für das
xsommende Jahr vor dem 1. Jänner zu erfolgen. Wer
sich nicht rechtzeitig anmeldet, hat bei Übergehen in
der Zuteilung des Gemeindebodens oder des Erträg-
aisanteiles keinen Anspruch auf Entschädigung. Der
Anspruch (Bezugsberechtigung und Anteil am
Erträgnis) fällt dahin, wenn der Aufenthalt im
[nlande oder der Gemeinde im betreffenden Rech:
nungsjahr weniger als 3 Monate beträgt.
Ausübung des Nutzungsrechtes (Züger)
Art. 12: Jeder Bezugsberechtigte hat Anspruch auf
die Zuteilung eines Sandteiles und eines Litzenen-
teiles, sofern er diese selbst bewirtschaftet (Ganzer
Zug).
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