Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Anhang 
diesem Zwecke werden alle bisherigen Bestimmun- 
gen über die Ausgabe an die Bezugsberechtigten, 
insbesondere die Statuten vom 19. Februar 1889 mit 
den. drei Nachträgen vom 1.Juli 1889, 11. August 
1889 und 16. November 1935 (Litzenen) aufgehoben 
und sämtlicher Gemeindeboden unter Aufhebung 
ıller bestehenden Einteilungen und Nutzungen mit 
dem Inkrafttreten dieser Statuten zusammenge- 
worfen. 
Art. 3: Über den zusammengeworfenen Gemeinde- 
boden ist ein genaues Verzeichnis (Kataster) anzule- 
gen, das die Grösse der einzelnen Parzellen und 
deren Wertklasse zu enthalten hat. Zu diesem 
Zwecke ist der gesamte Gemeindeboden in Wert- 
klassen einzuteilen, für die der Gemeinderat den 
Pachtzins für die Abgabe an die Züger jeweils für 3 
Jahre festsetzt. 
Art. 4: Die Verpachtung des nicht von Zügern bean- 
spruchten Gemeindebodens soll nach den gleichen 
Grundsätzen erfolgen. Kann eine Verpachtung 
damit nicht erreicht werden, so steht es dem 
Gemeinderat frei, den freibleibenden Gemeinde- 
boden nach seinem Ermessen zu verpachten. 
Art. 5:Der Gemeinderat ist berechtigt, jederzeit eine 
Neueinteilung des Gemeindebodens unter Berück- 
sichtigung der laufenden Pachtinteressen vorzuneh- 
men, wenn geänderte wirtschaftliche Verhältnisse 
eine solche erfordern oder zur Erzielung eines besse- 
ren Ertrages führen sollte. Ebenso ist er berechtigt, 
aus wichtigen Gründen bestehende Pachtverhält- 
nisse vorzeitig aufzuheben (bei Verkauf, Tausch, 
Strassenanlagen, Kultivierung, Aufteilen in kleinere 
Parzellen zur besseren Berücksichtigung selbstnut- 
zender Züger etc.) Dieses Recht besteht, ohne dass 
desselben in Pachtverträgen oder Zügerzuweisun- 
gen besonders erwähnt wird. 
Das Nutzungsrecht (Bezugsberechtigte, Anspruch) 
Art. 6: Bezugsberechtigt sind alle Bürger der 
Gemeinde Triesen, die den Gemeindenutzen zu 
Recht haben, eine Familie bilden und eine selbstän- 
dige Haushaltung führen. 
Wer in einer anderen Gemeinde des Landes wohnt, 
ist mit seinem Anspruch auf die Hälfte gesetzt: wer 
im Auslande wohnt, dessen Anspruch ruht für die 
Dauer des Auslandaufenthaltes. Stichtag ist jeweils 
der 1. Jänner für das kommende Jahr. 
Art. 7: Als Familienhaushalt mit Anspruch auf den 
vollen Anteil am Gemeindeboden oder dessen Er- 
trägnis sind zu betrachten: ; 
a) Ehepaar mit oder ohne Kinder; 
b) verwitwete Ehegatten mit Kinder; 
c) Geschwister, solange sie nach dem Dafürhalten 
des Gemeinderates eine eigene selbständige Haus- 
haltung führen. 
Eltern und Kindern gleichgesetzt sind Grosseltern 
und Enkel für lit. a & b, desgleichen Adoptivkinder, 
sofern sie Gemeindebürger sind. 
Art. 8: Als Familienhaushalt mit Anspruch auf den 
halben Anteil am Gemeindeboden oder dessen 
Erträgnis sind zu betrachten: 
a) geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten; 
5) eine alleinstehende Witwe oder ein alleinstehender 
Witwer; 
c) ledige Personen, sofern diese einen selbständigen 
Haushalt führen; 
d) ledige Einzelpersonen mit gemeinsamen Haus- 
halt, die nicht Geschwister sind. : 
Art. 9: Wenn mehrere Familien beisammen wohnen 
und/oder gemeinsame Küche führen, werden diese 
als eine Haushaltung betrachtet. Im Zweifelsfalle 
entscheidet der Gemeinderat. 
Art. 10: Der Besitz einer eigenen Liegenschaft oder 
die Bezahlung des Jostgeldes begründet allein nicht 
den Anspruch auf Teilnahme an der Nutzung. 
Schliessen sich zwei Haushaltungen (Art. 7 & 8) zu- 
sammen oder tritt eine bezugsberechtigte Einzelper- 
son oder Familie in den Haushalt einer andern ein, so 
geht die ältere bezugsberechtigte Familie in ihrem 
Anspruch der jüngeren, wenn sie nicht darauf ver- 
zichtet, auf alle Fälle eine vollbezugsberechtigte 
Haushaltung einer nur zur Hälfte bezugsberechtig- 
ten vor. 
Art. 11: Die Bezugsberechtigung ist nach den tat- 
sächlichen Verhältnissen am 1. Jänner für das kom- 
mende Jahr zu beurteilen. Wer in einer anderen 
Gemeinde des Landes wohnt oder von auswärts in 
die Gemeinde zuzieht, kann seinen Anspruch durch 
Anmeldung begründen. Die Anmeldung hat für das 
xsommende Jahr vor dem 1. Jänner zu erfolgen. Wer 
sich nicht rechtzeitig anmeldet, hat bei Übergehen in 
der Zuteilung des Gemeindebodens oder des Erträg- 
aisanteiles keinen Anspruch auf Entschädigung. Der 
Anspruch (Bezugsberechtigung und Anteil am 
Erträgnis) fällt dahin, wenn der Aufenthalt im 
[nlande oder der Gemeinde im betreffenden Rech: 
nungsjahr weniger als 3 Monate beträgt. 
Ausübung des Nutzungsrechtes (Züger) 
Art. 12: Jeder Bezugsberechtigte hat Anspruch auf 
die Zuteilung eines Sandteiles und eines Litzenen- 
teiles, sofern er diese selbst bewirtschaftet (Ganzer 
Zug). 
N «=
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.