Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Anhang 
zum Vierten von selbiger Wand, dabei der Marckh- 
stain gesetzt ist, soll es der gredi nach hinauf gehen 
Jnss Riss, dabei ein Creutz Jn den Velsen gehowen 
ist, Und volgendts zum Fünfften, vom selbigen 
Creutz dem Riss nach hinauf uf den Sattel Zue der 
zrossen Dannen Jn den gesetzten Marckhstain 
daselbsten. Zum Sechsten soll Derselbig Marckh- 
stain vor der grossen Dannen sten, Zaigen der Rossi 
oder scherpfe nach Jn Alle Höche hinauf über den 
Spitz Jmmer richtiges fort biss an (pünt) erischen 
zrentzen. — Unnd Wass Also über die ijetzgesetzten 
Marckhen gegen TIrysen werth haldet oder stet, es 
sei holtz oder Veldt, das soll denen von Trysen 
Allain zugehören, Unnd baide Dörffer Also damit 
Voneinandern Abgesundert sein. Aussgenommen 
haben die von Baltzers und Klainenmailss, wann 
Mann berait die Wissen geheuwet Und von Alpen 
wider abgefaren ist, Aber eher und Zuvor nit, die 
Mitwaidung Trib auf den Wissen Sellfablanen biss an 
den Zaun gegen den Vorst soweit die Wissen daselb- 
sten eingethuen und verzeunet sindt. Und dieselbi- 
zen Wissen sollen die Geschwornen von Baltzers 
wie von Altersshero Also auch hinfürter befriden 
und darauf Pfenden, Damit Niemandt schaden 
seschehe. Ueber früelings- Und Mayenzeit sollen 
die von Baltzers und Klainenmailss Allain uf Jrer 
Jenseiten den ietzt bestimbten Marckhen, gegen 
Baltzers wert bleiben und nit herunter und herüber 
faren sondern die von Trysen in deme unperturbiert 
Ind rüebig bleiben lassen. Dessgleichen sollen auch 
die von Trysen (nicht in das Gebiet) derer von Balt- 
zers faren wie von Alters Zu Khainer Zeit, ungever- 
lich. Unnd sollen also baide Gemainden... der 
zehebten Spen und Jrrung und auch der aufgewend- 
ten Kösten halber, die Wir hiemit Aufgehebt, mit 
sinanderen gentzlichen geschlicht, gericht und ver- 
tragen sein Und bleiben . . . Die Gemeinden gelobten 
sich an diesem Spruch zu halten. Vertreter der 
Triesner waren: Lienhardt Verling, Hilariuss 
Planckh, Jntel Paulin, der Müller, Georg Berger, 
Fridlin Nickh und Ulrich Ryg, alle von Trysen, Ver- 
treter der Balzner: Hans Gurtnatsch, H. Fritsch, 
Georg Gaussner und Hans Meyer, alle von Balzers. 
An der Urkunde hängt noch das unversehrte Siegel 
des Grafen. 
Die Bemerkung ]. B. Büchel bezieht sich wohl auf die 
seit 1440 bekannten Markenstreite zwischen den bei- 
den Gemeinden und andauernden Prozesse jeweils 
endend mit Schiedsspruch oder Vergleich. Obwohl 
in allen Fällen der Klageweg (Gericht) offengestan- 
den hätte, so wurde das Schiedsgericht vorgezogen, 
dem allerdings meistens doch der Graf oder einer sei- 
ner Beauftragten vorstand. Das Schiedsgericht hatte 
als nicht richterliche Instanz nicht so streng nach 
dem «Buchstaben des Gesetzes» zu urteilen, es 
konnte einen praktischen Ausweg oder aber einen 
Vergleich zwischen den Parteien anstreben. 
{m übrigen beschreibt bereits schon diese Urkunde 
vom 1.Mai 1595 die Gemeindegrenze zwischen 
Balzers und Triesen wie sie heute noch im grossen 
und ganzen besteht (damit ist die Grenze der beiden 
Gemeinden mindestens seit 400 Jahren fest verblie- 
ben). (147) 
Das Felskreuz / Grenzstreit am Sattelberg 
{. Allgemeine Übersicht (GAT V/8) 
Die Bergwaldgrenze zwischen Balzers und Triesen 
führt vom Zepfel am Fusse des Mittagbergs über die 
Aochplattenwand nach dem Sattelberg und wurde 
seit jeher an verschiedenen Stellen mit einem Fels- 
kreuz bezeichnet. Doch selbst ein Kreuz im Fels ver- 
nochte nicht spätere Irrungen zu vermeiden. So ist 
2s nicht verwunderlich, von jahrelangen Prozessen 
und Streiten zu hören, die sich alle um das Kreuz an 
der Hochplatte drehten und endlich 1917 beendet 
wurden. Ebenso sind mit der Gemeindeabgrenzung 
nach der neuen Landesvermessung (Gesetz vom 
l. Februar 1945) die Fixpunkte nun unverrückbar in 
die Landeskarten als Rechtskataster aufgenommen, 
gleichviel, ob ein Grenzzeichen vorhanden oder 
beschädigt oder verrückt oder überhaupt verloren 
gegangen ist. Das Vermessungswerk wird von der 
Regierung rechtskräftig erklärt und ihm die Beweis- 
kraft öffentlicher Urkunden mit amtlicher Glaub- 
würdigkeit zuerkannt (Art. 28 des Landesvermes- 
sungsgesetzes). 
Aus diesem Streite um das Felskreuz als Grenz- 
zeichen zwischen Triesen und Balzers kann man 
ersehen, wie zähe sich die Vorfahren um jeden Schuh 
Boden zu besitzen wehrten. Es ist schon so, wie K. 5. 
Bader 1973 in seinen Studien zur Rechtsgeschichte 
des mittelalterlichen Dorfes schrieb: «Es gibt Streit 
am alles, was mit der komplizierten Regelung der 
Landnutzung zusammenhing.» 
Der Streit um die Grenzmark auf der Hochplatte am 
Sattelberg artete sich zu einer komischen Streit- 
tragödie aus, die die Beziehungen der beiden Nach- 
varschaften jeweils bei Aufflammen desselben wie- 
der für Jahre vergiftete, Regierung und Gerichte 
beschäftigte. Sie sollen wohl begraben sein. Die 
vielen markanten Grenzsteine in den Zepfelwiesen 
am Fusse des Sattelberges dürfen wie Grabsteine ver- 
gangener Dorfstreitigkeiten gesetzt bleiben und 
daran erinnern, was und wieviel hier um wenig ge- 
stritten wurde, um einen kleinen Streifen Holzrecht 
ınd das Laubsammelrecht. Heute würde die Jugend 
nur mehr den Kopf schütteln, wenn sie das mit- 
erleben müsste, was die Vorfahren sich hier am 
drohenden Berg leisteten, am Berg, der ja immer 
wieder mit seinem Geröll der fallenden Steine Opfer 
forderte, wovon Gedenkkreuze im Tale zeugen. 
Und doch ist es wert, diesen nach Urkunden seit 
500 Jahren bekannten Streit zusammenfassend auch 
Ay
	        

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