Anhang
zum Vierten von selbiger Wand, dabei der Marckh-
stain gesetzt ist, soll es der gredi nach hinauf gehen
Jnss Riss, dabei ein Creutz Jn den Velsen gehowen
ist, Und volgendts zum Fünfften, vom selbigen
Creutz dem Riss nach hinauf uf den Sattel Zue der
zrossen Dannen Jn den gesetzten Marckhstain
daselbsten. Zum Sechsten soll Derselbig Marckh-
stain vor der grossen Dannen sten, Zaigen der Rossi
oder scherpfe nach Jn Alle Höche hinauf über den
Spitz Jmmer richtiges fort biss an (pünt) erischen
zrentzen. — Unnd Wass Also über die ijetzgesetzten
Marckhen gegen TIrysen werth haldet oder stet, es
sei holtz oder Veldt, das soll denen von Trysen
Allain zugehören, Unnd baide Dörffer Also damit
Voneinandern Abgesundert sein. Aussgenommen
haben die von Baltzers und Klainenmailss, wann
Mann berait die Wissen geheuwet Und von Alpen
wider abgefaren ist, Aber eher und Zuvor nit, die
Mitwaidung Trib auf den Wissen Sellfablanen biss an
den Zaun gegen den Vorst soweit die Wissen daselb-
sten eingethuen und verzeunet sindt. Und dieselbi-
zen Wissen sollen die Geschwornen von Baltzers
wie von Altersshero Also auch hinfürter befriden
und darauf Pfenden, Damit Niemandt schaden
seschehe. Ueber früelings- Und Mayenzeit sollen
die von Baltzers und Klainenmailss Allain uf Jrer
Jenseiten den ietzt bestimbten Marckhen, gegen
Baltzers wert bleiben und nit herunter und herüber
faren sondern die von Trysen in deme unperturbiert
Ind rüebig bleiben lassen. Dessgleichen sollen auch
die von Trysen (nicht in das Gebiet) derer von Balt-
zers faren wie von Alters Zu Khainer Zeit, ungever-
lich. Unnd sollen also baide Gemainden... der
zehebten Spen und Jrrung und auch der aufgewend-
ten Kösten halber, die Wir hiemit Aufgehebt, mit
sinanderen gentzlichen geschlicht, gericht und ver-
tragen sein Und bleiben . . . Die Gemeinden gelobten
sich an diesem Spruch zu halten. Vertreter der
Triesner waren: Lienhardt Verling, Hilariuss
Planckh, Jntel Paulin, der Müller, Georg Berger,
Fridlin Nickh und Ulrich Ryg, alle von Trysen, Ver-
treter der Balzner: Hans Gurtnatsch, H. Fritsch,
Georg Gaussner und Hans Meyer, alle von Balzers.
An der Urkunde hängt noch das unversehrte Siegel
des Grafen.
Die Bemerkung ]. B. Büchel bezieht sich wohl auf die
seit 1440 bekannten Markenstreite zwischen den bei-
den Gemeinden und andauernden Prozesse jeweils
endend mit Schiedsspruch oder Vergleich. Obwohl
in allen Fällen der Klageweg (Gericht) offengestan-
den hätte, so wurde das Schiedsgericht vorgezogen,
dem allerdings meistens doch der Graf oder einer sei-
ner Beauftragten vorstand. Das Schiedsgericht hatte
als nicht richterliche Instanz nicht so streng nach
dem «Buchstaben des Gesetzes» zu urteilen, es
konnte einen praktischen Ausweg oder aber einen
Vergleich zwischen den Parteien anstreben.
{m übrigen beschreibt bereits schon diese Urkunde
vom 1.Mai 1595 die Gemeindegrenze zwischen
Balzers und Triesen wie sie heute noch im grossen
und ganzen besteht (damit ist die Grenze der beiden
Gemeinden mindestens seit 400 Jahren fest verblie-
ben). (147)
Das Felskreuz / Grenzstreit am Sattelberg
{. Allgemeine Übersicht (GAT V/8)
Die Bergwaldgrenze zwischen Balzers und Triesen
führt vom Zepfel am Fusse des Mittagbergs über die
Aochplattenwand nach dem Sattelberg und wurde
seit jeher an verschiedenen Stellen mit einem Fels-
kreuz bezeichnet. Doch selbst ein Kreuz im Fels ver-
nochte nicht spätere Irrungen zu vermeiden. So ist
2s nicht verwunderlich, von jahrelangen Prozessen
und Streiten zu hören, die sich alle um das Kreuz an
der Hochplatte drehten und endlich 1917 beendet
wurden. Ebenso sind mit der Gemeindeabgrenzung
nach der neuen Landesvermessung (Gesetz vom
l. Februar 1945) die Fixpunkte nun unverrückbar in
die Landeskarten als Rechtskataster aufgenommen,
gleichviel, ob ein Grenzzeichen vorhanden oder
beschädigt oder verrückt oder überhaupt verloren
gegangen ist. Das Vermessungswerk wird von der
Regierung rechtskräftig erklärt und ihm die Beweis-
kraft öffentlicher Urkunden mit amtlicher Glaub-
würdigkeit zuerkannt (Art. 28 des Landesvermes-
sungsgesetzes).
Aus diesem Streite um das Felskreuz als Grenz-
zeichen zwischen Triesen und Balzers kann man
ersehen, wie zähe sich die Vorfahren um jeden Schuh
Boden zu besitzen wehrten. Es ist schon so, wie K. 5.
Bader 1973 in seinen Studien zur Rechtsgeschichte
des mittelalterlichen Dorfes schrieb: «Es gibt Streit
am alles, was mit der komplizierten Regelung der
Landnutzung zusammenhing.»
Der Streit um die Grenzmark auf der Hochplatte am
Sattelberg artete sich zu einer komischen Streit-
tragödie aus, die die Beziehungen der beiden Nach-
varschaften jeweils bei Aufflammen desselben wie-
der für Jahre vergiftete, Regierung und Gerichte
beschäftigte. Sie sollen wohl begraben sein. Die
vielen markanten Grenzsteine in den Zepfelwiesen
am Fusse des Sattelberges dürfen wie Grabsteine ver-
gangener Dorfstreitigkeiten gesetzt bleiben und
daran erinnern, was und wieviel hier um wenig ge-
stritten wurde, um einen kleinen Streifen Holzrecht
ınd das Laubsammelrecht. Heute würde die Jugend
nur mehr den Kopf schütteln, wenn sie das mit-
erleben müsste, was die Vorfahren sich hier am
drohenden Berg leisteten, am Berg, der ja immer
wieder mit seinem Geröll der fallenden Steine Opfer
forderte, wovon Gedenkkreuze im Tale zeugen.
Und doch ist es wert, diesen nach Urkunden seit
500 Jahren bekannten Streit zusammenfassend auch
Ay