Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Anhang 
3. Die Ansprüche der Triesner gründen sich auf 
einen Irrtum, nämlich auf die irrige Meinung, die alte 
Mühle, von der in jenen alten Briefen die Rede ist, sei 
auf demselben Platze gestanden, auf dem die jetzige 
Mühle steht. Aus der Überlieferung und selbst aus 
einem alten Briefe von 1513 gehe hervor, dass jene 
alte Mühle bei Silvaplana gestanden habe. 
4. Zur Zeit, als die Grundbücher angelegt wurden, 
hätte Triesen die vermeintlichen Rechte geltend 
machen sollen. Da aber auch in jenem wichtigen 
Zeitpunkte nichts geschehen und sämtliche Wiesen 
und Acker an die Leute zu Balzers als Eigentum aus- 
geteilt worden seien, ohne Widerspruch von Tries- 
ner Seite, so seien die jetzigen unerwarteten 
Ansprüche noch unbegreiflicher. 
Die Triesner antworteten darauf: 
zu 1. Sie beharren bei ihren Briefen. 
zu 2. Obwohl sie seit undenklichen Zeiten das Wei- 
derecht nicht thatsächlich benützt haben, haben sie 
doch vor 30 Jahren noch ihre Ansprüche darauf gel- 
tend gemacht. Aus Nachlässigkeit derer, die für die 
Gemeinde zu sorgen haben, dürfe der Letzteren kein 
Schaden erwachsen. 
zu 3. Was den Standpunkt der alten Mühle angehe, 
glaube die Gemeinde Triesen durch den Brief von 
1521 aufzuklären, dass nach diesem Briefe die Mühle 
von dem daselbst erwähnten Zeugstein 37 Klafter 
entfernt gestanden sein müsse, und der Punkt, wo 
der Zeugstein stund, durch glaubwürdige Männer 
erwiesen werden könne. Auch hätte, wenn es nach 
der Behauptung der Gemeinde Balzers ginge, unter- 
halb dem Brunnen (Mühlbach) wohl westlich gegen 
den Rhein die Gemeinde Triesen mit ihr gar keine 
Mitatzung, obwohl doch mehrere der alten.Briefe 
von dieser Mitatzung sprechen. 
zu 4. Durch die Errichtung des Grundbuches sind 
Privatrechte nicht aufgehoben worden und dadurch, 
dass Rechte der Gemeinde aus Fahrlässigkeit da- 
maliger Richter nicht ins Grundbuch eingetragen 
wurden, konnten sie doch nicht verwirkt werden. — 
Eine Verständigung war für diesmal nicht zu errei- 
chen. Das Protokoll unterschrieben: Landvogt 
Pokorny aus Triesen: Richter Jakob Erni, Säckel- 
meister Josef Bargetzi und die Geschworenen Jakob 
Erni, Joh. G. Banzer, Greg. Gasner und L. Kindle aus 
Balzers; Richter Joh. Wolfinger, Säckelmeister 
Joh. Bapt. Büchel und die Geschworenen Leonz 
Frick, Franz Jos. Vogt, Jos. Ferd. Wolfinger, Baptist 
Vogt, Leonz Büchel, Baptist Tschol und Alt Land- 
ammann Franz Anton Frick. Vorgelegt wurden 
die Urkunden von 1440. 1513, 1521, 1650, 1751 und 
1803. 
Die Vertreter von Triesen gaben folgendes an: Da 
aus allen obigen Dokumenten hervorgeht, dass die 
Gemeinde Triesen das Recht habe, zwischen dem 
Mühlbach und dem Rhein mit der Gemeinde Balzers 
das Mitweiderecht bis zur Balzner Mühle auszuüben, 
so bitten wir, es wolle nach gepflogener Verhandlung 
durch Urteil erkannt werden, die Gemeinde Triesen 
sei berechtigt, von ihrer Grenze anfangend zwischen 
dem Mühlbach und dem Rhein bis zur Balzner 
Mühle das Weiderecht auszuüben. Balzers habe die 
in dieser Sache aufgelaufenen Kosten zu bezahlen. 
Hierauf erstatteten die Balzner folgende Einrede: 
Sie berufen sich auf das im Kommissionsprotokoll 
von 1829 Gesagte, speziell darauf, dass Triesen das 
betreffende Mitweiderecht seit Menschengedenken 
nie ausgeübt habe. Sodann sei keine der vorgelegten 
Urkunden imstande, ein solches Recht zu erweisen. 
Der Brief von 1440 bestimme die Mühle als Grenz- 
punkt des Alleinatzungsrechts ob der Mühle für Bal- 
zers und zugleich als Grenzpunkt der gemeinsamen 
Atzung für Balzers und Triesen unter der Mühle. Die 
Hauptfrage aber sei: wo ist diese Mühle? — Aus die- 
sem Briefe von 1440 gehe klar hervor, es sei die 
Mühle bei Silvaplana; im Jahre 1440 stand sie noch 
daselbst, im Jahre 1513 stand sie schon nicht mehr 
und war durch einen Markstein ersetzt. Die übrigen 
3riefe haben keine Bedeutung für vorliegende Streit- 
sache. 
Übrigens, weshalb habe Triesen die beanspruchte 
Weide nie benützt, warum gestattet, dass dieselbe als 
Zigentum ausgeteilt wurde, dass für das Triesner 
Vieh daselbst ein Pfandgatter aufgestellt und so häu- 
fig Pfandgeld bezahlt wurde? Der Handel werde bald 
geschlichtet sein, sobald die Triesner sich von der Irr- 
tümlichkeit ihrer Ansicht bezüglich des Standortes 
der alten Mühle überzeugen liessen. 
Das Oberamt entschied zu Gunsten der Balzner 
‘23. Sept. 1832). Drei Jahre später, im Jahre 1835, 
{and im Schulhaus zu Triesen zwischen den Vertre- 
tern der beiden Gemeinden eine Verhandlung über 
die Teilung der gemeinsamen Atzung statt. Die Au 
ging immer mehr völliger Versumpfung entgegen. 
Um diesem Übel abzuhelfen, musste der Mühlbach 
ausgeschöpft, dem Wasserzufluss durch ein Wuhr 
der Weg verlegt und ein sicherer Abfluss des Baches 
in den Rhein hergestellt werden. Das Gebiet des sog. 
Sandbüchels und was nördlich von demselben liegt, 
gehörte zwar als Grundeigentum der Gemeinde 
Triesen; die Balzner aber hatten darauf das Weide- 
recht während des Sommers. Da nun aber Triesen 
sich nie herbeigelassen hätte, zum Schutz eines der- 
art mit Weiderechten beschwerten Gebietes neue 
kostspielige Wuhrbauten aufzuführen, wurde der 
einstimmige Beschluss gefasst, jenes Gebiet als freies 
Eigentum zu teilen. Balzers verzichtete auf das 
Weiderecht für eine Summe Geldes, welche dem 
Werte des dritten Teiles des gemeinsamen Weide- 
gebietes gleichkam. 
Triesen behielt das ganze Gebiet als freies Eigentum 
mit der Verpflichtung, die alte Wuhrlinie von der 
Balzner Gemeindegrenze an, welche in den Spruch- 
briefen «zwischen dem 8. und 9. Mess» bezeichnet 
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