Anhang
werden kann, und nicht zu gestatten, dass diese
Gemeinden, oder andere Unterthanen am kaiserli-
chen Landgerichte zu Rankweil sich gegen einander
in Streit einlassen, so dass jene, welche ihre ordent-
liche Obrigkeit, die ihnen von Gott gesetzt ist, über-
gehen und sich an fremde Gerichte wenden, mit Ver-
lust der Landeshulden werden bestraft werden.
Schliesslich wird das Oberamt das Seinige thun, die
Gemeinde Balzers von dem heimlichen Spiel mit
Feldkirch abzuziehen, die verlangte Rückerstattung
und die Exekution zu vereiteln und überhaupt die
Sache auf einen besseren Fuss zu setzen. Hierin
zeschieht Sr. Durchlaucht Wille und Befehl. —
Unter dem 24. April 1763 wandte sich Triesen aber-
mals in einem Schreiben an den Fürsten. Die
Gemeindsleute von Balzers, heisst es darin, haben bei
ıhrer Vernehmung so wenig einen Anspruch auf die
Alpe Gapfahl oder auf ein Weidrecht daselbst zu
Jeweisen gewusst, dass vielmehr aus ihren Äusse-
ungen deutlich erhellt habe, dass die Forderungen
die gleichen seien, mit denen sie anno 1751 abgewie-
sen wurden. Die Akten beweisen zwar, dass das
Oberamt Feldkirch der Gemeinde Balzers das ver-
meinte Weidrecht unter dem Vorwand habe
zuschanzen wollen, als wäre ihr wegen den guten-
»ergischen Gütern ein gewisses Weidrecht auf der
Alp pachtweise überlassen worden. Es habe aber
dem Oberamt an den nötigen Beweisen gefehlt, so
dass es freiwillig von dem Versuch eines Beweises zu-
‚ückgetreten seı und vielleicht auch in Zukunft keine
derartigen Forderungen mehr stellen werde. Allein
dadurch seien nicht alle Beschwerden der Gemeinde
Triesen behoben. Es zeigen nämlich die vorhande-
aen Akta, dass die Gemeinde Balzers versucht hat,
ıhr Vieh ganz unvermutet in die Triesner Alp zu trei-
ven und sich so durch vollendete Thatsachen in
deren Besitz zu setzen. Obwohl nun solches Vieh
wieder weggetrieben worden, liess man doch nicht
ron solchen Versuchen ab, so dass man endlich sich
gezwungen sah, das Vieh zu pfänden und auf Kosten
des Eigentümers in den Pfandstall zu stellen. Die
dadurch erwachsenen Kosten seien noch nicht
sezahlt, sowenig wie die Prozesskosten. Es wird
daher der Fürst gebeten, das Oberamt Vaduz zu be-
ıuftragen, Balzers zur Bezahlung dieser Kosten zu
zwingen. —
Wegen Bestreitung dieser Kosten, speziell der Pfän-
Jungskosten, standen die Vertreter der beiden
Gemeinden am 30. August 1764 nochmals vor dem
Gerichte zur Vaduz. Die Balzner wiesen ihre Gegen-
art an die, welche ihnen diese Kosten verursacht
naben, worauf die Triesner erwiderten, sie haben
vom Vogteiverwalter von Gugger vernommen, dass
das Haus Österreich die Mitatzung in diesen Alpen
verlange, folglich sei dieser Handel eine Gemeinde-
sache, von der Gemeinde als solche angefangen und
wieder aufgewärmt worden. Die Balzner entschul-
digten sich damit, dass nicht die Gemeinde, sondern
nur einige Private dem Vogteiverwalter die Kühe
gegeben hätten. Die Triesner liessen diese Ausrede
nicht gelten, weil die Gemeinde als solche sich der
Sache angenommen habe. Der Beschluss des Ober-
amtes lautete: Die Triesner sollen jene, welche ihr
Vieh hergeliehen und dadurch diesen Handel ver-
ursacht haben, beim Oberamte belangen. Diese wur-
den dann auch am 12. September 1765 zur Bezahlung
verurteilt; doch sollte ihnen der Regress an das Ober-
amt Feldkirch offen stehen.
Dieser Handel war dann aber auch Ursache, weshalb
sowohl die Leute zu Triesen als auch die zu Balzers
gegen den Landvogt und zwei Landammänner äus-
serst aufgebracht waren, weil sie von diesen gegen
das Landgericht zu Rankweil nicht genügend
geschützt worden waren. Das Schreiben der fürstl.
Hofkanzlei, das einen schweren indirekten Tadel für
das Oberamt in Vaduz enthielt, scheint den Gemein-
den nicht einmal in gehöriger Weise zur Kenntnis
gebracht worden zu sein. Auf eine Eingabe der
Gemeinden an den Fürsten, welche die Beschwerden
gegen den Landvogt zum Ausdruck brachte, liess der
Fürst eine Kommission zur Untersuchung der Sache
ainsetzen. Die vorgebrachten Klagen ersieht man aus
den Anfragen, welche von der Kommission an die
Gemeinden gestellt wurden. Sie lauteten:
!. Ob beiden Gemeinden, Triesen und Balzers, oder
aur einer davon und allenfalls welcher die Publika-
ion der fürstl. Entschliessung vom 25. Sept. 1762, als
die angebliche Quelle der Übel, nicht geschehen?
2. Welche Individuen aus Triesen jene seien, welche
aülf- und rechtlos von Seiten ihrer Obrigkeit gelas-
sen worden? Worin ihre eigentliche Beschwerung
bestehe und seit welcher Zeit? — sowohl wegen Mar
kungen als Holzeingriffen.
3. Sie sollen die Zeit, wann das angebliche Verbot (?)
geschehen, angeben und wo solches, schriftlich zu
Commissions Handen stellen.
14. Was für eigentliche Remedur und Satisfaktion sie
in ihrer Eingabe verlangten, welche man seitens der
Obrigkeit wegen Holzfrevel in dem mit den
Alpungsmarken strittigen Wald dem eint oder ande-
-en aus den streitenden Teilen zu einer Zeit, da der
Prozess noch nicht entschieden war, verschaffen
sollen?
5. Weil die in der Schrift enthaltene Beschwerde ein
alter Hefel ist, solle gleichförmig die eigentliche Zeit
bekannt gegeben werden.
Aus den kurzen Notizen am Rande dieses Schrift-
stückes lautete die Antwort zu 1.: Triesen niemals;
zu 2. die Gemeinde; zu 4. ungefähr im Mai 1762. —
Unter dem 1. Aug. 1770 erhielt die Gemeinde Trie-
sen, wie wenigstens der Landvogt meldete, vom Für-
sten den Befehl, ihre Urkunden, welche die Mar-
kungsstreitigkeiten betrafen, zur Übersendung nach
Wien abzugeben. Die Gemeinde wandte sich aber
Ad