Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Anhang 
werden kann, und nicht zu gestatten, dass diese 
Gemeinden, oder andere Unterthanen am kaiserli- 
chen Landgerichte zu Rankweil sich gegen einander 
in Streit einlassen, so dass jene, welche ihre ordent- 
liche Obrigkeit, die ihnen von Gott gesetzt ist, über- 
gehen und sich an fremde Gerichte wenden, mit Ver- 
lust der Landeshulden werden bestraft werden. 
Schliesslich wird das Oberamt das Seinige thun, die 
Gemeinde Balzers von dem heimlichen Spiel mit 
Feldkirch abzuziehen, die verlangte Rückerstattung 
und die Exekution zu vereiteln und überhaupt die 
Sache auf einen besseren Fuss zu setzen. Hierin 
zeschieht Sr. Durchlaucht Wille und Befehl. — 
Unter dem 24. April 1763 wandte sich Triesen aber- 
mals in einem Schreiben an den Fürsten. Die 
Gemeindsleute von Balzers, heisst es darin, haben bei 
ıhrer Vernehmung so wenig einen Anspruch auf die 
Alpe Gapfahl oder auf ein Weidrecht daselbst zu 
Jeweisen gewusst, dass vielmehr aus ihren Äusse- 
ungen deutlich erhellt habe, dass die Forderungen 
die gleichen seien, mit denen sie anno 1751 abgewie- 
sen wurden. Die Akten beweisen zwar, dass das 
Oberamt Feldkirch der Gemeinde Balzers das ver- 
meinte Weidrecht unter dem Vorwand habe 
zuschanzen wollen, als wäre ihr wegen den guten- 
»ergischen Gütern ein gewisses Weidrecht auf der 
Alp pachtweise überlassen worden. Es habe aber 
dem Oberamt an den nötigen Beweisen gefehlt, so 
dass es freiwillig von dem Versuch eines Beweises zu- 
‚ückgetreten seı und vielleicht auch in Zukunft keine 
derartigen Forderungen mehr stellen werde. Allein 
dadurch seien nicht alle Beschwerden der Gemeinde 
Triesen behoben. Es zeigen nämlich die vorhande- 
aen Akta, dass die Gemeinde Balzers versucht hat, 
ıhr Vieh ganz unvermutet in die Triesner Alp zu trei- 
ven und sich so durch vollendete Thatsachen in 
deren Besitz zu setzen. Obwohl nun solches Vieh 
wieder weggetrieben worden, liess man doch nicht 
ron solchen Versuchen ab, so dass man endlich sich 
gezwungen sah, das Vieh zu pfänden und auf Kosten 
des Eigentümers in den Pfandstall zu stellen. Die 
dadurch erwachsenen Kosten seien noch nicht 
sezahlt, sowenig wie die Prozesskosten. Es wird 
daher der Fürst gebeten, das Oberamt Vaduz zu be- 
ıuftragen, Balzers zur Bezahlung dieser Kosten zu 
zwingen. — 
Wegen Bestreitung dieser Kosten, speziell der Pfän- 
Jungskosten, standen die Vertreter der beiden 
Gemeinden am 30. August 1764 nochmals vor dem 
Gerichte zur Vaduz. Die Balzner wiesen ihre Gegen- 
art an die, welche ihnen diese Kosten verursacht 
naben, worauf die Triesner erwiderten, sie haben 
vom Vogteiverwalter von Gugger vernommen, dass 
das Haus Österreich die Mitatzung in diesen Alpen 
verlange, folglich sei dieser Handel eine Gemeinde- 
sache, von der Gemeinde als solche angefangen und 
wieder aufgewärmt worden. Die Balzner entschul- 
digten sich damit, dass nicht die Gemeinde, sondern 
nur einige Private dem Vogteiverwalter die Kühe 
gegeben hätten. Die Triesner liessen diese Ausrede 
nicht gelten, weil die Gemeinde als solche sich der 
Sache angenommen habe. Der Beschluss des Ober- 
amtes lautete: Die Triesner sollen jene, welche ihr 
Vieh hergeliehen und dadurch diesen Handel ver- 
ursacht haben, beim Oberamte belangen. Diese wur- 
den dann auch am 12. September 1765 zur Bezahlung 
verurteilt; doch sollte ihnen der Regress an das Ober- 
amt Feldkirch offen stehen. 
Dieser Handel war dann aber auch Ursache, weshalb 
sowohl die Leute zu Triesen als auch die zu Balzers 
gegen den Landvogt und zwei Landammänner äus- 
serst aufgebracht waren, weil sie von diesen gegen 
das Landgericht zu Rankweil nicht genügend 
geschützt worden waren. Das Schreiben der fürstl. 
Hofkanzlei, das einen schweren indirekten Tadel für 
das Oberamt in Vaduz enthielt, scheint den Gemein- 
den nicht einmal in gehöriger Weise zur Kenntnis 
gebracht worden zu sein. Auf eine Eingabe der 
Gemeinden an den Fürsten, welche die Beschwerden 
gegen den Landvogt zum Ausdruck brachte, liess der 
Fürst eine Kommission zur Untersuchung der Sache 
ainsetzen. Die vorgebrachten Klagen ersieht man aus 
den Anfragen, welche von der Kommission an die 
Gemeinden gestellt wurden. Sie lauteten: 
!. Ob beiden Gemeinden, Triesen und Balzers, oder 
aur einer davon und allenfalls welcher die Publika- 
ion der fürstl. Entschliessung vom 25. Sept. 1762, als 
die angebliche Quelle der Übel, nicht geschehen? 
2. Welche Individuen aus Triesen jene seien, welche 
aülf- und rechtlos von Seiten ihrer Obrigkeit gelas- 
sen worden? Worin ihre eigentliche Beschwerung 
bestehe und seit welcher Zeit? — sowohl wegen Mar 
kungen als Holzeingriffen. 
3. Sie sollen die Zeit, wann das angebliche Verbot (?) 
geschehen, angeben und wo solches, schriftlich zu 
Commissions Handen stellen. 
14. Was für eigentliche Remedur und Satisfaktion sie 
in ihrer Eingabe verlangten, welche man seitens der 
Obrigkeit wegen Holzfrevel in dem mit den 
Alpungsmarken strittigen Wald dem eint oder ande- 
-en aus den streitenden Teilen zu einer Zeit, da der 
Prozess noch nicht entschieden war, verschaffen 
sollen? 
5. Weil die in der Schrift enthaltene Beschwerde ein 
alter Hefel ist, solle gleichförmig die eigentliche Zeit 
bekannt gegeben werden. 
Aus den kurzen Notizen am Rande dieses Schrift- 
stückes lautete die Antwort zu 1.: Triesen niemals; 
zu 2. die Gemeinde; zu 4. ungefähr im Mai 1762. — 
Unter dem 1. Aug. 1770 erhielt die Gemeinde Trie- 
sen, wie wenigstens der Landvogt meldete, vom Für- 
sten den Befehl, ihre Urkunden, welche die Mar- 
kungsstreitigkeiten betrafen, zur Übersendung nach 
Wien abzugeben. Die Gemeinde wandte sich aber 
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