Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Anhang 
Nr. 5 Prozess zwischen Triesenberg und Schaan und 
Vaduz wegen Schindelholzwald unterm Garselli 
1515/16 
Dieser Prozess berührt die Triesner nicht direkt. 
Er gibt aber ein Spiegelbild der Verhältnisse um 
das Holz und den Holzdiebstahl im Saminatal im 
grossen wieder. 
Sicherlich hat das Interesse der Vorarlberger auch am 
Holz im oberen Saminatal wie an jenem ım unteren 
bestanden. Der Prozess ist schon aus dieser Sicht in- 
teressant und gibt ein gutes Bild über das Gerichts- 
verfahren, wie es vor mehr als 400 Jahren bestand. 
Denn auch hier richtete nicht unser Landammann: 
Gericht, sondern das Landgericht (ehemaliges Gau- 
grafengericht) zu Rankweil, weil der erwischte 
Holzfrevler ein Frastanzer war, Kläger die Triesen- 
berger. Der Prozess führte im Ergebnis aber zum 
Entscheid, wem der gefrevelte Wald gehöre, wobei 
die Berger gegenüber den Schaanern und Vaduzern 
obsiegten und den Wald als Eigen zugesprochen 
erhielten. Die folgende Darstellung dieses Prozesses 
ist gekürzt ebenfalls der Veröffentlichung im JBL 
1902 entnommen: 
«In den Jahren 1515 und 1516 führten die Walliser am 
Triesenberg mit der Genossame von Schaan und 
Vaduz einen langen Prozess wegen des Schindelholz- 
waldes. Beklagter war ein Lienhart Gerolt von Fra- 
stanz. Dieser hatte im Walde unter dem Berger Gar- 
selli Holz gefrevelt. Als die Triesenberger darauf 
kamen und den Frevler strafen wollten, erklärte die- 
ser, er bezahle den Wallisern kein Strafgeld, da er für 
seinen Frevel schon habe den Bannschilling bezahlen 
müssen und zwar den Schaanern und Vaduzern, wel- 
chen jener Wald gehöre. Nun kam die Sache vor das 
Gericht zu Rankweil. Es sollte entscheiden, ob die 
Triesenberger ein Recht hatten, von Gerolt Strafgeld 
zu fordern. Es handelte sich also vor allem darum, zu 
ermitteln, wem jener Wald gehöre. Darum traten 
nun die Schaaner und Vaduzer für den Beklagten ein 
als seine Sachverwalter oder Tröster, wie man damals 
sagte; sie waren aber eigentlich die Beklagten; sie 
waren angeschuldigt, vom Eigentum der Berger 
widerrechtlicherweise Pfandgeld genommen zu 
haben. 
Also erschienen diese beiden Genossenschaften resp. 
ihre Vertreter zu Rankweil. Das Gericht wurde zu 
Müsinen gehalten, unterhalb Rankweil, an der Land- 
strasse, auf öffentlichem, erhöhtem, von Bäumen 
beschattetem Platze. Landrichter war damals Hans 
Ulrich von Hörningen, aus einem zu Feldkirch sess- 
haften Adelsgeschlechte. Das Gericht wurde unter 
freiem Himmel, nicht in qualmender Gerichtsstube 
gehalten. Das Gerichtsverfahren war öffentlich vor 
allem Volke. Die Parteien mussten selbst erscheinen, 
so dass die Richter sie selbst sehen, hören und fragen 
und somit leichter und sicherer die Wahrheit finden 
konnten, als mittelst der Advokaten. Indessen durf- 
ten die streitenden Parteien, Kläger und Beklagte 
einen «Fürsprecher» mitbringen und jeder, «an sei- 
nem Rechte unbescholtene» Mann konnte Fürspre- 
cher sein, aber immer nur in Gegenwart seines Clien- 
ten sprechen. Das ganze Verfahren war ferner münd- 
lich; schriftliche Eingaben wurden keine angenom- 
men, Direkt aus den mündlichen Ausserungen der 
Parteien schöpfte der Richter seine Überzeugung; 
auch die beigebrachten Urkunden wurden laut vor- 
gelesen. Der Landrichter selbst hatte bei der Fällung 
des Urteils keine Stimme; er hatte nur die Schöffen 
oder Beisitzer des Gerichtes um ihre Meinung zu fra- 
gen. Richter und Schöffen sassen auf Stühlen mit 
Mänteln angethan. Auch diese Umfrage und ihre 
Beantwortung geschahen öffentlich, öffentlich gab 
jeder der Richter seine Meinung kund, öffentlich 
wurde das Urteil verkündigt und nur auf besonderes 
Verlangen der Parteien schriftlich ausgefertigt. Als 
Beweismittel galten: Zeugen (Kuntschaften ge- 
nannt), Urkunden (Briefe), der Eid und der Augen- 
schein (Span oder Stöss). 
Nachdem das Gericht verbannt und eröffnet war, 
:rugen die Triesenberger ihre Anklage vor: Lienhart 
Gerolt habe in ihrer Alp, die seit unvordenklicher 
Zeit ihr Eigentum gewesen, ohne ihre Bewilligung 
Holz gehauen. Obwohl sie immer in ruhigem Besitze 
der Alp gewesen, seien die von Schaan und Vaduz 
zugefahren und haben von dem Gerolt Strafgeld ver- 
'angt und erhalten. Sie beschweren sich darüber sehr, 
denn die von Schaan und Vaduz haben in dem Walde 
weder Recht noch Gerechtigkeit je gehabt und 
werden «obgottwill» nie eine bekommen. Die Kläger 
vitten daher das Landgericht, die Beklagten von 
solchem Unrecht abzuweisen und zu entscheiden, 
dass dieselben den von Gerolt angenommenen Bann- 
schilling ihnen herauszugeben haben. 
Darauf liessen die Beklagten (die von Schaan und 
Vaduz) durch ihren Fürsprecher antworten: sie seien 
von der Gemeinde Schaan-Vaduz auf heute allher 
gesandt, ein Urteil zu empfangen, worüber das 
Gericht Beratung zu pflegen begehrte; sie glauben 
aber soweit gefreit zu sein, dass sie auf heute nicht 
schuldig seien, eine Antwort zu geben vor diesem 
Gericht. Wer von ihnen etwas fordere, möge sie vor 
den Gerichten suchen, worin sie ansässig seien; sie 
haben auch von ihren Mitalpgenossen keine Voll- 
macht erhalten, vor Gericht zu antworten. Sie ver- 
langen also Aufschub bis zum nächsten Landgericht 
(im Herbst). 
Die Triesenberger liessen sagen: Weil der Handel 
durch die Ausflüchte der Schaaner und Vaduzer sich 
schon so lange hinausgezogen habe und sie sich dar- 
auf verlassen hatten, dass vom Landgericht jetzt 
ordnungsgemäss die Untersuchung vorgenommen 
werde, stehen sie da und verlangten einen definitiven 
Spruch. Nachdem die Beklagten ihren Einspruch
	        

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