Unser Land
Gemeinden. Die nachstehenden kurzen Zusammenfassungen sind Wie-
dergaben aus den Darstellungen in den JBL, den verschiedenen Veröf-
fentlichungen über Liechtenstein und seine Geschichte.
2) Auf Grund der Rechte, die die deutschen Kaiser und Könige ab
1396 (Reichsunmittelbarkeit) den Herrschern unseres Landes verliehen
und erneuerten, besassen diese die Landeshoheit und damit das Recht
zur Gesetzgebung, alle Verwaltungsrechte, die Gerichtsbarkeit, das
Recht Steuern zu erheben, den Kriegsdienst zu ordnen etc.
3) Die Grafen gaben dem Volke von diesen Rechten zur Mit-
sprache einen Teil ab. Das Volk konnte die vom 14. Jahrhundert an bei
uns bis Ende 1808 bestehende Landammannregierung wesentlich mit-
bestimmen, besass sogar durch Jahrhunderte eine grosse Macht ın den
Gerichten (siehe Landammanntum). Auch bei den Gemeinden finden
wir Ansätze vor, aus der reinen Genossenschaftsordnung herauszutre-
ten und sich zu verselbständigen, sich eigene Gemeindeordnungen zu
geben, sich kultureller Aufgaben anzunehmen. Es hatte sich hierzulande
ein Gewohnheitsrecht herausgebildet, das um 1600 herum aufgeschrie-
ben wurde (Landsbrauch genannt). Allerdings lehnte sich dieses damals
schon stark an Vorarlberg an, nachdem die Grenze am Rheine in allen
Belangen immer spürsamer wurde.
4) Zur Zeit der Hohenemser Grafen (1613-1712) wollte man
dem Volke zugestandene Rechte wieder abnehmen. Es wehrte sich und
gelangte sogar an den Kaiser. Am 21. Februar 1686 bestätigte ihm der
Kaiser, die Forderungen der Landschaft als zu recht zu finden und bewil-
ligte unter anderem: dass man die Untertanen in bezug auf die Wahl des
Landammanns und der Richter bei dem alten Herkommen belasse;
Landammann- und Gerichtsbestellung erfolgten so: «Von drei ehrlichen
Männern, welche die Herrschaft (der Graf) vorzuschlagen hatte, wählte
die Landsgemeinde frei mit Stimmenmehrheit den Landammann. War die
Stelle eines der 12 Mitglieder des Gerichtes vakant, so konnten die übrigen
Gerichtsleute drei ehrliche Männer vorschlagen und die Herrschaft aus
denselben die Wahl treffen. Wenn aber die Herrschaft keinen von diesen
dreien für tauglich erachtete, so konnte sie sich drei andere Männer vor-
schlagen lassen. Eine solche Gerichtsergänzung fand bei der gewöhnlichen
jährlichen Landammannswahl oder bei Gelegenheit von Gerichtstagen
statt.» (JBL 1902-237)
5) Nachdem die beiden Landschaften 1719 zum Fürstentum
Liechtenstein vereinigt wurden, versuchte die fürstliche Verwaltung die
althergebrachten Volksrechte abzuschaffen, obwohl dem Volke bei der
Huldigung versprochen worden war, sie zu respektieren. Erst 1733
erhielt das Volk wieder eine reduzierte Landammannverfassung, die
ihm mehr formell als materiell wieder Mitregierungsrechte gab. So hatte
der Landammann nur mehr den Beisitz ohne Stimmrecht in den
Gerichtsverhandlungen. Das Volk fand sich mit den Änderungen ab und
reklamierte erst, als auf den 1. Januar 1809 der alte Landsbrauch auf-
gehoben und die gesamte Landammanneinrichtung abgeschafft wurde.
6) 1809 erfolgte der politische Schritt in die neue Zeit: Mit dem
Zerfall des alten Deutschen Reiches am 12. Juli 1806 wurde Liechten-
stein ein souveränes Fürstentum und als solches Mitglied des von Napo-
leon ins Leben gerufenen Rheinbundes. Damit begann für das Land die
Zeit einer vollständig eigenstaatlichen Entwicklung und damit eine neue
Zeit. Das traf Land’ und Volk unvorbereitet. Die Fürsten hatten das
Land persönlich überhaupt noch nie gesehen. Das Volk besass nur ım
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