Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Unser Land 
Gemeinden. Die nachstehenden kurzen Zusammenfassungen sind Wie- 
dergaben aus den Darstellungen in den JBL, den verschiedenen Veröf- 
fentlichungen über Liechtenstein und seine Geschichte. 
2) Auf Grund der Rechte, die die deutschen Kaiser und Könige ab 
1396 (Reichsunmittelbarkeit) den Herrschern unseres Landes verliehen 
und erneuerten, besassen diese die Landeshoheit und damit das Recht 
zur Gesetzgebung, alle Verwaltungsrechte, die Gerichtsbarkeit, das 
Recht Steuern zu erheben, den Kriegsdienst zu ordnen etc. 
3) Die Grafen gaben dem Volke von diesen Rechten zur Mit- 
sprache einen Teil ab. Das Volk konnte die vom 14. Jahrhundert an bei 
uns bis Ende 1808 bestehende Landammannregierung wesentlich mit- 
bestimmen, besass sogar durch Jahrhunderte eine grosse Macht ın den 
Gerichten (siehe Landammanntum). Auch bei den Gemeinden finden 
wir Ansätze vor, aus der reinen Genossenschaftsordnung herauszutre- 
ten und sich zu verselbständigen, sich eigene Gemeindeordnungen zu 
geben, sich kultureller Aufgaben anzunehmen. Es hatte sich hierzulande 
ein Gewohnheitsrecht herausgebildet, das um 1600 herum aufgeschrie- 
ben wurde (Landsbrauch genannt). Allerdings lehnte sich dieses damals 
schon stark an Vorarlberg an, nachdem die Grenze am Rheine in allen 
Belangen immer spürsamer wurde. 
4) Zur Zeit der Hohenemser Grafen (1613-1712) wollte man 
dem Volke zugestandene Rechte wieder abnehmen. Es wehrte sich und 
gelangte sogar an den Kaiser. Am 21. Februar 1686 bestätigte ihm der 
Kaiser, die Forderungen der Landschaft als zu recht zu finden und bewil- 
ligte unter anderem: dass man die Untertanen in bezug auf die Wahl des 
Landammanns und der Richter bei dem alten Herkommen belasse; 
Landammann- und Gerichtsbestellung erfolgten so: «Von drei ehrlichen 
Männern, welche die Herrschaft (der Graf) vorzuschlagen hatte, wählte 
die Landsgemeinde frei mit Stimmenmehrheit den Landammann. War die 
Stelle eines der 12 Mitglieder des Gerichtes vakant, so konnten die übrigen 
Gerichtsleute drei ehrliche Männer vorschlagen und die Herrschaft aus 
denselben die Wahl treffen. Wenn aber die Herrschaft keinen von diesen 
dreien für tauglich erachtete, so konnte sie sich drei andere Männer vor- 
schlagen lassen. Eine solche Gerichtsergänzung fand bei der gewöhnlichen 
jährlichen Landammannswahl oder bei Gelegenheit von Gerichtstagen 
statt.» (JBL 1902-237) 
5) Nachdem die beiden Landschaften 1719 zum Fürstentum 
Liechtenstein vereinigt wurden, versuchte die fürstliche Verwaltung die 
althergebrachten Volksrechte abzuschaffen, obwohl dem Volke bei der 
Huldigung versprochen worden war, sie zu respektieren. Erst 1733 
erhielt das Volk wieder eine reduzierte Landammannverfassung, die 
ihm mehr formell als materiell wieder Mitregierungsrechte gab. So hatte 
der Landammann nur mehr den Beisitz ohne Stimmrecht in den 
Gerichtsverhandlungen. Das Volk fand sich mit den Änderungen ab und 
reklamierte erst, als auf den 1. Januar 1809 der alte Landsbrauch auf- 
gehoben und die gesamte Landammanneinrichtung abgeschafft wurde. 
6) 1809 erfolgte der politische Schritt in die neue Zeit: Mit dem 
Zerfall des alten Deutschen Reiches am 12. Juli 1806 wurde Liechten- 
stein ein souveränes Fürstentum und als solches Mitglied des von Napo- 
leon ins Leben gerufenen Rheinbundes. Damit begann für das Land die 
Zeit einer vollständig eigenstaatlichen Entwicklung und damit eine neue 
Zeit. Das traf Land’ und Volk unvorbereitet. Die Fürsten hatten das 
Land persönlich überhaupt noch nie gesehen. Das Volk besass nur ım 
5
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.