Anhang
Nota auf der Rückseite des Ediktes:
Der Landweibel hat Gegenwärtiges zu Trisen und
am Trisnerberg zu publicieren und den Befehl
sodann zu obrigkeitlichen Handen wieder einzu-
Liefern.
Nota mit Bleistift angebracht vom Landweibel.
Anno 1789 den 25. und 26. Aberil Befehl verlesen.
Bescheindt Antony Boss,
Landtwaibel
1810
Am 4. Juli 1810 erfolgte die Teilung jenes Gebietes,
das zwischen Triesen und Triesenberg bis anhin
gemeinsam benützt worden war. Sie wurde von
Landvogt Jos. Schuppler durchgeführt, nachdem
vorher zwischen Deputierten beider Gemeinden
vereinbarte und mit Handschlag bekräftigte Verein-
barung seitens der Triesenberger nicht eingehalten
und die Triesner klagend an den Landvogt gelangten.
Die vereinbarte Grenze beschrieben die Triesner ın
ihrer Klage: Vom Eichholz auf den Köpf (Pender
genannt) unter der Triesenberger Eigengut — gegen
Triesen, wo die Triesner und Triesenberger Güter
zusammengrenzen — Nasshaken — Nussbäumen in
Johann Schlegels Gut — dem Wege nach bis zum
Brückle — hinauf zur Schmitte — unter dem Mühl-
wege — Täscherloch — dem Wege nach bis auf die
Ecken neben dem Alpweg — bis auf die Ecke unter
Sittiger-Wiese — Reute — Eck — Port unter dem
Wangerberg — Boden — dem Gute nach in Teschers
Eck — Kuckerboden.
Die nach Steinsetzen getroffene Vereinbarung sah
nach Darstellung der Triesner vor: dass die Triesen-
berger mit vollen Eigentumsrechten den an ihre
Gemeinde anstossenden Teil behalten, den Tries-
nern aber den an ihre Gemeinde angrenzenden bei-
belassen wollen, «was wir auch wechselseitig, um die
Sache ganz ausser Widerspruch zu setzen, durch
Handstreich zusicherten». Im besonderen wären
den Triesenbergern ganz zu Eigentum die Plätze
Eichholz (Reckhalden), das hintere St. Gut unter
Leitenwiese gegen der Litza, die Waldung und Allge-
meind, die ob dem Mühleweg und ober den gesetz-
ten Marken bis an Kuckerboden (Guggerboden)
liegt. «Den Triesnern sollte ins alleinige Eigentum
zufallen: die Strecke unter der Leiten-Wies, so unter
der Mark stehet und von da alles, was von der
Schmitten bis hinter die Ecken und von da bis an
Kucker und Luxis-Boden unterwärts liegt.»
Der Streit ging um Nuss, Kriesi, Birnen, Apfl und
dergleichen fruchttragenden zahmen Obstbäumen,
die die Berger auf dem nun allein für die Triesner ab-
getrennten Gebiete weiterhin beanspruchen wollten,
wobei sie ‚sich auf ein Urteil von 1584 beriefen.
Ebenso wurde ein Gut im Ziki (ob dem Guggerbo-
den) in Streit gestellt, wobei die Triesner zugaben,
dasselbe, obwohl es ihr Eigentum sei, nie mehr
genutzt hätten, sie es aber den Bergern überlassen
wollten. Die Triesner erwiderten, die Berger hätten
bei der Steinsetzung nichts gesagt von dem, was sie
jetzt vorbringen.
Der Landvogt erliess unterm 2. Juli 1810 nachstehen-
den amtlichen Bescheid:
«Nachdem die Gemeinde Triesenberg zugestehet,
mit den Deputierten der Gemeinde Triesen am
13. May d.J. den Vergleich dahin abgeschlossen zu
haben, dass sie von der ausgemarkten Theilung den
oberen, die Gemeinde Triesen aber den untern Theil
behalten solle, so ist sie auch verbunden sich an die-
sem Vergleiche dergestalten zu halten, dass unter
'hren Antheil die von den Triesnern als eigenthüm-
ich ansprechende Strecke im Ziki oder dem Kuker-
boden zu rechnen seyn, dass sie aber dagegen nicht
nehr befugt seyn werde, auf einem dem den Tries-
aern zugefallenen Antheile Obst zu sammeln, oder
sich das Baumholz zuzueignen.
Der Gemeinde Triesen wurde das Eigenthum auf die
angesprochene Strecke im Zikı deswegen abgespro-
chen, weil fürs
erste dieses Gut ober dem den Triesenbergern über-
assenen Antheile liegt, weil
zweitens die Triesner eingestandenermassen von
diesem Gute nie einen Nutzen bezogen, dieser also
auch für die Zukunft nicht bedeutend seyn könne,
ınd weil
drittens sie von den Triesenbergern verlangten, dass
diese das ihnen zugestandene Obstrecht in die Thei-
'ung geworfen haben, sohin aus gleichem Grunde
auch die Triesnerberger behaupten können, dass das
Triesner Eigenthum in der Ziki, unter jenen Theil,
der ihnen zugefallen ist, gehörte, endlich weil
viertens sich die wechselseitigen Ansprüche so am
billigsten ausgleichen und jeder künftigen Zwistig-
zeit am besten dadurch vorgebeigt wird.
Der Gemeinde Triesnerberg wurde das Obst und
Holzrecht abgesprochen, weil es bei der Theilung
nicht ausdrücklich ausgenommen wurde, und weil
sie, da die Gemeinde das Eigenthum auf obige
Strecke verliert, auch dieses Rechtes sich nicht mehr
srfreuen könne.»
Scherris-Wies dem Trbg. abgekauft 6. Aprıl 1759
(GAT V/1B3)
Kunndt und Wissen gethan seye hiemit, dass unterm
4-ten May 1758 entzwischen denen ehrsamen
Leuthen, oder Gemeindt am Trisnerberg als Verkäu-
fer an einem, dann denen Vorstehern in der
Gemeindt Trisen, hochfürstl. Liechtensteinische
Unterthanen, nachfolgenter Kauf bedächtlich abge-
redt und beschlossen worden. Erstlich geben die am
Irisnerberg der Gemeindt Trisen ein Stuck Guth in
Scherris in seinen Zihl und Marken gelegen um 436
'l, sage vierhundert, dreissig sechs Gulden zu kaufen,