Anhang
ein solcher Windwurff oder Windfall vom Sturm
ereigenen sollte, so haben sie Trisner solches sodann
zu Loossen oder Bannholtz gegen obbestimmtem
Loosgeld auszutheilen und nicht mehr zu verkau
fen.»
Diese Waldgerechtigkeitsstreite und gleichzeitig
auch solche wegen Marken und Weidegerechtigkei-
:en verbitterten die nachbarlichen Beziehungen
schwer, Ja trieben die Berger bis zum Exzess.
Im Jahre 1788 wurden im Trisner Wald durch Trie-
senberger frevelhafterweise über 200 Stück Bäume
gefällt. Soweit man die Thäter ausfindig machen
konnte, wurden sie zur Strafe gezogen.
7782
Entscheid gegen Triesenberg wegen Weide- und
Wasser-Schaden auf gemeinsamer Allmein.
13.4.1782
Decretum an die Gemeinde Trisnerberg durch den
Landtweibel zu publicieren. — Von hochfürstl. liech-
tensteinischem Oberambts-wegen würdet hiemit auf
pflichtgemässiges Anbringen und Erklagen der
Gemeindts-Vorgesetzten zu Trisen, wie dass von
denen Gemeindts-Leuthen an dem Trisnerberg
wider alle Recht und wider Sigel und Brief ihre
gemeinsam zu Nutzen habende Allgemeind oder
Waidgang den Sommer hindurch mit Schafen, Geis-
sen und Galt-Vieh so übertrieben werde, dass sie sol-
ches ohnmöglich länger gestatten und zugeben kön-
nen. Zu diesem seye den Gemeindts-Leuthen an dem
Wangerberg — Sütigerwiess und wen es allenfalls
betreffen möchte schon bereits vor einem Jahr ein
hochobrigkeitliches Decret zugestellt worden und
ihnen der Auftrag gemacht worden, dass sie zu Ver-
hüet- u. Abwendung eines bevorstehend grösseren
Schadens wegen, der sich ergeben könnenden
Schlipfenen, Zwerchgräben eröffnen und die hin und
wieder hervorquällenden Wässer durch diese
Zwerchgräben zum mindesten Schaden aus denen
Brüchen an andere Orthe hinleiten sollen, welches
aber bis dahero auch noch nicht beschehen, als wür-
det in Kraft dieses hochobrigkeitlichen Decrets
sowohl denen Richtern, als übrigen Gemeindts-Vor-
steheren und sämtlichen Gemeindts-Leüthen an dem
Trisnerberg nachdrucksamst u. ernstgemessenst
angefüget, dass erstlich sie in ihrer Gemeindt und un-
ter ihren Gemeindts-Leüthen verschaffen sollen,
dass die mit der Gemeindt Trisen gemeinsam zu
benutzen habende Allgemein nicht anderst als nach
{nnhalt Sigel und Briefen benutzet und nicht von
anderem Vieh übertrieben und die Gemeind Trisen
andurch klagbar gemacht werde, als in widrigen Fall
sie sich würden beimessen müssen, wann sie von
ihnen mit Bussen belegt und in unnachbarliche Miss-
verständnis kämen. Andertens würd auch der Befehl
oder Auftrag wegen Öffnung der Zwergräben und
Ableitung des Wassers mit dem wiederholt, dass
sofern sie solches unterlassen und der Gemeind Tri-
sen dadurch Schlipfinen und Schaden zugehen
würde, so würde man genöthigt seyen die Saumseli-
gen um den Schaden-Ersatz zu suchen und zu belan-
gen. Dahero wird sich denn jedermanniglich darnach
zu richten und zu verhalten wissen, auch trachten
bey Siegel und Brief zu verbleiben und die gutnach-
barliche Einverständnis zwischen ihnen beeden
Gemeinden fortan zu unterhalten.
Decretum Liechtenstein den 13-ten April 1782
Hochfürstl. Liechtensteinische
Oberamts-Kanzley m. p.
1789
24. April 1789 gegen Trisnerberg wegen Schädigung
des Waldes und Weidganges. (GAT V/10)
Die Gemeind Trisen hat sich wider die Gemeind am
Trisnerberg sowohl, als gegen einige Trisner selbst
beschwert.
1-tens Legen die beklagte Gemeind und die Mitbe-
klagten auf der Allzgmein Reutenen an, nasten die
Tannen ab und nehmen die jungen Bäume zum Ein-
zäunen.
2-tens benutzen sie diese Reutenen 6 bis 8 Jahr, wo
sie doch wegen dem Weidgang nach der Observanz
schuldig wären, solche Reutenen nach 4 Jahren
wieder liegen zu lassen und
3-tens behalten sie mehrer Vieh daheim, als sie zu
behalten das Recht haben.
Da nun die klagende Gemeinde. an ihrer Waldung
and am Weidgang beschädigt werde, so bitten sie
den Beklagten zu befehlen:
1. und 2-tens dass sie Gemeindesleuthe am Trisner-
berg sowohl, als jene zu Trisen nur an jenen Orten
Reutenen anlegen sollen, wo Stauden wachsen und
wo es ohne Schaden‘ der Waldungen geschehen
kann, und dass sie diese Reutenen nach 4 Jahren
wieder liegen lassen, die ältere aber sogleich auf-
machen, oder gewärtigen, dass ihnen solche geöffnet
und als Weidgang benutzet werden.
3-tens dass sie ihr Vieh, wie auch die Schaf auf die
Alpe schicken und nicht mehrer zu Haus behalten,
als ihnen von Rechtswegen zustehen, oder aber von
dem überzähligen als gewohnliche als von einer Kuh
2 Gulden, und von einem zweyjährigen 1 Gulden zu
entrichten haben.
Da nun diese Beschwerden ganz gegründet zu seyn
scheinen: So werden solche den Beklagten mit dem
nun verhalten, dass sie von selbst vor weiterer Klage
seyn, oder aber gewärtigt seyn sollen, dass dieser
Unordnung auf ihre Kösten abgeholfen und sie von
Obrigkeits-wegen zur Gebühr angehalten werden.
Liechtenstein den 24. April 1789.
Hochfürstl. Liechtensteinische
Oberamts-Canzley
En