Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Anhang 
ein solcher Windwurff oder Windfall vom Sturm 
ereigenen sollte, so haben sie Trisner solches sodann 
zu Loossen oder Bannholtz gegen obbestimmtem 
Loosgeld auszutheilen und nicht mehr zu verkau 
fen.» 
Diese Waldgerechtigkeitsstreite und gleichzeitig 
auch solche wegen Marken und Weidegerechtigkei- 
:en verbitterten die nachbarlichen Beziehungen 
schwer, Ja trieben die Berger bis zum Exzess. 
Im Jahre 1788 wurden im Trisner Wald durch Trie- 
senberger frevelhafterweise über 200 Stück Bäume 
gefällt. Soweit man die Thäter ausfindig machen 
konnte, wurden sie zur Strafe gezogen. 
7782 
Entscheid gegen Triesenberg wegen Weide- und 
Wasser-Schaden auf gemeinsamer Allmein. 
13.4.1782 
Decretum an die Gemeinde Trisnerberg durch den 
Landtweibel zu publicieren. — Von hochfürstl. liech- 
tensteinischem Oberambts-wegen würdet hiemit auf 
pflichtgemässiges Anbringen und Erklagen der 
Gemeindts-Vorgesetzten zu Trisen, wie dass von 
denen Gemeindts-Leuthen an dem Trisnerberg 
wider alle Recht und wider Sigel und Brief ihre 
gemeinsam zu Nutzen habende Allgemeind oder 
Waidgang den Sommer hindurch mit Schafen, Geis- 
sen und Galt-Vieh so übertrieben werde, dass sie sol- 
ches ohnmöglich länger gestatten und zugeben kön- 
nen. Zu diesem seye den Gemeindts-Leuthen an dem 
Wangerberg — Sütigerwiess und wen es allenfalls 
betreffen möchte schon bereits vor einem Jahr ein 
hochobrigkeitliches Decret zugestellt worden und 
ihnen der Auftrag gemacht worden, dass sie zu Ver- 
hüet- u. Abwendung eines bevorstehend grösseren 
Schadens wegen, der sich ergeben könnenden 
Schlipfenen, Zwerchgräben eröffnen und die hin und 
wieder hervorquällenden Wässer durch diese 
Zwerchgräben zum mindesten Schaden aus denen 
Brüchen an andere Orthe hinleiten sollen, welches 
aber bis dahero auch noch nicht beschehen, als wür- 
det in Kraft dieses hochobrigkeitlichen Decrets 
sowohl denen Richtern, als übrigen Gemeindts-Vor- 
steheren und sämtlichen Gemeindts-Leüthen an dem 
Trisnerberg nachdrucksamst u. ernstgemessenst 
angefüget, dass erstlich sie in ihrer Gemeindt und un- 
ter ihren Gemeindts-Leüthen verschaffen sollen, 
dass die mit der Gemeindt Trisen gemeinsam zu 
benutzen habende Allgemein nicht anderst als nach 
{nnhalt Sigel und Briefen benutzet und nicht von 
anderem Vieh übertrieben und die Gemeind Trisen 
andurch klagbar gemacht werde, als in widrigen Fall 
sie sich würden beimessen müssen, wann sie von 
ihnen mit Bussen belegt und in unnachbarliche Miss- 
verständnis kämen. Andertens würd auch der Befehl 
oder Auftrag wegen Öffnung der Zwergräben und 
Ableitung des Wassers mit dem wiederholt, dass 
sofern sie solches unterlassen und der Gemeind Tri- 
sen dadurch Schlipfinen und Schaden zugehen 
würde, so würde man genöthigt seyen die Saumseli- 
gen um den Schaden-Ersatz zu suchen und zu belan- 
gen. Dahero wird sich denn jedermanniglich darnach 
zu richten und zu verhalten wissen, auch trachten 
bey Siegel und Brief zu verbleiben und die gutnach- 
barliche Einverständnis zwischen ihnen beeden 
Gemeinden fortan zu unterhalten. 
Decretum Liechtenstein den 13-ten April 1782 
Hochfürstl. Liechtensteinische 
Oberamts-Kanzley m. p. 
1789 
24. April 1789 gegen Trisnerberg wegen Schädigung 
des Waldes und Weidganges. (GAT V/10) 
Die Gemeind Trisen hat sich wider die Gemeind am 
Trisnerberg sowohl, als gegen einige Trisner selbst 
beschwert. 
1-tens Legen die beklagte Gemeind und die Mitbe- 
klagten auf der Allzgmein Reutenen an, nasten die 
Tannen ab und nehmen die jungen Bäume zum Ein- 
zäunen. 
2-tens benutzen sie diese Reutenen 6 bis 8 Jahr, wo 
sie doch wegen dem Weidgang nach der Observanz 
schuldig wären, solche Reutenen nach 4 Jahren 
wieder liegen zu lassen und 
3-tens behalten sie mehrer Vieh daheim, als sie zu 
behalten das Recht haben. 
Da nun die klagende Gemeinde. an ihrer Waldung 
and am Weidgang beschädigt werde, so bitten sie 
den Beklagten zu befehlen: 
1. und 2-tens dass sie Gemeindesleuthe am Trisner- 
berg sowohl, als jene zu Trisen nur an jenen Orten 
Reutenen anlegen sollen, wo Stauden wachsen und 
wo es ohne Schaden‘ der Waldungen geschehen 
kann, und dass sie diese Reutenen nach 4 Jahren 
wieder liegen lassen, die ältere aber sogleich auf- 
machen, oder gewärtigen, dass ihnen solche geöffnet 
und als Weidgang benutzet werden. 
3-tens dass sie ihr Vieh, wie auch die Schaf auf die 
Alpe schicken und nicht mehrer zu Haus behalten, 
als ihnen von Rechtswegen zustehen, oder aber von 
dem überzähligen als gewohnliche als von einer Kuh 
2 Gulden, und von einem zweyjährigen 1 Gulden zu 
entrichten haben. 
Da nun diese Beschwerden ganz gegründet zu seyn 
scheinen: So werden solche den Beklagten mit dem 
nun verhalten, dass sie von selbst vor weiterer Klage 
seyn, oder aber gewärtigt seyn sollen, dass dieser 
Unordnung auf ihre Kösten abgeholfen und sie von 
Obrigkeits-wegen zur Gebühr angehalten werden. 
Liechtenstein den 24. April 1789. 
Hochfürstl. Liechtensteinische 
Oberamts-Canzley 
En
	        

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