Anhang
Schutzpatron der Walser geweiht war, mag uns auch
dies zum sprechenden Hinweis werden. Nun hat
zwar der verstorbene Walserforscher Dr. Hans Kreis
darauf hingewiesen, dass laut einer Urkunde vom
11. November 1300 «Walthero de Wallis dicto Rötti-
ner et.Johanne de Wallis dicto Aier» Erblehen zu
Iriesen hatten, das heisst im Tal. Ob sie vom Berg
herabkamen, wo ihre Vorfahren schon vorher Sied-
ler wurden? Dann müsste die Einwanderung schon
überraschend früh, auf jeden Fall vor 1300 erfolgt
sein. Woher die «tütschen Lüüt» kamen, lässt sich
kaum mehr nachweisen. Da ja auf Rofels und auf
Bofel ob Maienfeld freie Walser sassen, wäre ein Wei-
terwandern auf der seit Jahrhunderten bekannten
«Deutschen Strasse» über St. Luzisteig nach möglich
gewesen; doch dünkt es uns viel wahrscheinlicher,
dass der Übergang in der Höhe erfolgte: Das heute
zerfallene, einst jedoch mehr als fünfzig Gebäude
umfassende Dörflein Stürfis in der Südmulde unter
dem Naafkopf und damit gute drei Stunden über
Seewies geht nachweisbar in die Zeit vor 1350 zu-
rück. Nicht umsonst wird für 1352 «daz guet, daz
man nempt Stürfis, da die Walliser uff sesshaft sint»
erwähnt. Aber auch die warme, zwischen die Fels-
wände eingekuschelte Alp Ijes war den Walsern auf
Stürfis schon bekannt. Und da von hier aus das Ijes-
fürggli als direkter Übergang ins obere Saminatal von
aller Weite sichtbar ist, ja wie eine Lockung erscheint,
dürfte man kaum fehlgehen mit der Annahme, dass
die Stürfiser Walser auf der Ausschau nach weiteren
Alpgebieten jenen Hochpass betraten und über-
schritten.» (227, 232)
18.
Grenze gegen Triesenberg
Aus Urkunden und Streiten ergeben sich Ein-
blicke um das weitere Festigen der Gemeinde-
grenze zwischen Triesen und Triesenberg. Daraus
nachfolgend einzelne Hinweise: (/BL 1902, GAT)
1497
Freiherr Ludwig von Brandis legte am 5. Mai 1497
einen Handel der Triesner mit den Wallisern am Berg
bei wegen der gemeinsam genützten Wunn und Waid
ob Vanolen. Die Gerichtsleute waren: Landammann
Jörg Weinzürl und die Stuhlsässen Luzi Frick von
Balzers, Heinrich von Schiers aus Schaan und
Albrecht Wolf von Vaduz. Der Spruch lautete: Die
Walliser dürfen mit ihrem Vieh nicht weiter fahren
als diesseits Tschäriss in das Tobel, von da in die Wan-
ger Güter, von da der Zaunstelle nach in Eberlis
Güter, dann abwärts gegen die Triesner Rüffenegg in
den Maschliner Zaun, dann gerade aufwärts in das
Tobel, das zwischen den Vaduzern und Triesnern
schnurrichtigst hingeht. Die genannten Walliser ab
dem Triesenberg sollen ob den bestimmten Marken
bleiben und mit ihrem Vieh nicht herab zu fahren
haben und es können die Triesner, so weit ihre Wunn
und Waid geht, fahren wie von jeher. Vor Mitte Mai
sollen sie bleiben unter des Hippers Hof mit ihren
Schweinen zu waiden und ätzen; nach Mitte Mai
dürfen sie damit wieder hinauffahren wie von jeher.
Sollten Acker daraus gemacht werden, so bleibt die
Atzung wie von jeher. Bei vorkommenden Streitig-
keiten solle die Entscheidung der Herrschaft zu-
stehen.
1584
Auf Grund dieses Urteils entschied 90 Jahre später
(30. April 1584) Graf Ludwig Karl von Sulz-Vaduz
einen abermaligen Streit wegen des Waidganges und
«Akerts». Es wurde die March gezogen in der Rich-
tung Eichholztobel, Maschlinazaun, Rufi-Egg, unter
die Bruck, Vanolen, Hochegg, Valstobel in den Fall,
und bestimmt: Ob dieser Linie sollen beide Gemein-
den mit einander die Waiden nachbarlich nutzen und
niessen. N
Was aber Nuss, Kriesy, Öpfel, Birrn usw. anbelangt,
so ob den erwähnten Marchen wachsen, sollen die
Triesenberger allein niessen und was unter denselben
wachse die Triesner. Doch sollen die Triesner allein
mit ihrem Vieh, aber auch mit Schafen und Schwei-
nen, aber nicht vor Mitte Mai hinauffahren dürfen.
Nach Eintritt der Alpfahrt sollen die Triesenberger
mit ihren Sommerkühen und Kälbern dort ätzen
dürfen; doch dürfte keiner mehr als eine Kuh treiben.
Was das «Akeret» betrifft, so sollen beide Gemein-
den die ob den genannten Marken wachsenden
Bucheln, Eicheln, Schlehen und Hecken redlich tei-
len. Schliesslich wurde den Triesnern befohlen, die
Fronwälder besser einzufrieden.
116
Am St. Michelstag 1516 stellt Graf Rudolf von Sulz,
Herr zu Vaduz, eine Urkunde aus, in welcher ein
Span der Triesner gegen die Walliser am Berg ent-
schieden wird wegen unbefugtem Holzhauen
<enhalb dem Kulmen». Die Triesner meinten, die
Berger haben kein Recht weder Zimmerholz noch
Schindelholz zu hauen; man habe bis dahin nur gut-
willig zugesehen, bis sie jetzt die Sache arg übertrei-
ben und als ein Recht beanspruchen. Die Walliser
brachten Briefe vor; auch die Triesner beriefen sich
auf einen Brief vom Grafen Heinrich von Werden-
berg-Sargans-Vaduz, Graf Rudolf berief als Richter:
Hans von Pfyn, Vogt zu Vaduz, Albrecht Wolf,
Ammann zu Vaduz, Jörg Thöni, Hans von Schiers,
Beisitzer des Gerichts zu Vaduz, ferner Thyessen
Wagner und Hugo Knabenknecht, des Gerichts am
Eschnerberg. Der Spruch lautete: Der Brief des
„A