Anhang
die Mehrheiten der Stimmen vertheilen, verleihen,
and nach ihrem Gutachten, dem Reichen, wie dem
Armen, dem Grossen und dem Kleinen nach seiner
Geburtsfehigkeit zu Theil werden solle.
VI” Verlangen und wollen sie, dass nach Absterben
3ines Vatters, oder Mutter ihre Hinterlassenschaft
unter die zurückgelassenen ehlichen Kinder (sie
seyen des mänlichen oder weiblichen Geschlechts,
zross oder klein) durch ein jeweliger Ortsrichter, wie
zr dessen üblich war (wie es dessen üblich war) unter
lie Kinder in Beyseyn der Vögte einem, wie dem
andern bis auf den letzten Heller vertheilet, und
zegeben werden solle: ausser wann der Vatter oder
die Mutter schon im Leben durch ein Testament
z»inem oder dem andern von ihren Kindern Etwas
sestimmt haben sollten.
VII” Um den Credit im Lande nicht ganz zu verlie-
zen, sollen die Obligationen, wie von Alters her,
durch den Richter geschrieben, die nothwendige Un-
:erpfand eingesetzt, geschätzt, durch das fürstlichst.
Oberamt ratifiziert ins Prodicol eingetragen und
durch den Landammann versigelt werden.
VIIT'"s In Betref der Gütter Vergrösserung seyen sie
aicht abgeneigt, solche mit der Zeit, nach und nach
wenigstens bis auf... (durchgestrichen) Klafter zu
vermehren, und dasselbe bey den Theillungen, so
wie sie itz vorhanden sind belassen wollen: Denn es
;ey in Wahrheit eine Art von Verthilgung eines Bür-
zers, oder Landmanns, wann man ihn zwinge, Güt-
:er zu kaufen, wo er doch keinen Kreutzer Gelts hat,
and ohnehin schon mit Schulden mehr als genug
selassen sey, oder den andern zum Verkauffen
zwingt, welcher sein wenig Boden für seine Haushal-
zung nothwenig hat, so zwar, dass er sich und die
seinigen zu ohne diesen ohnmöglich vermehren
kann.
Diese oben angeführten Punkten in kurzem zu wie-
derholen, verlangen sie, der gnädigste Landesfürst
möchte die Güte hegen, und unsere Landschaft bey
allen denen Rechten und Gerechtigkeiten, so wie er
solche von den Herren Grafen v. Brandis an sich
zebracht, und für welches von unsern lieben Vor-
iltern gehuldigt worden, wie die vorliegenden
Actenstücke bewisen belassen.
Zu sagen weiters: wenn die Gesetze, welche der gnä-
digste Landesfürst dermahlen uns aufzulegen
sefilcht, nämlich der Landammann abgeschafft, wo
selber alle mal die Stüzen und Hälft vom Land seyn
sollte, wo jede Partey seine Gegenwart, in der Kanz-
ley gewunschen, und itz niemand mehr ist der für das
redet, da die Zahl, der Gerichtsmänner vermindert,
wo sie öfters fürs Land und Gemeinde Hülf zu leisten
versprochen, und gethann haben.
Auch wenn jeder Forderende mit seinem Schuldner
vor Oberamt gehen solte, wo allr Mahl der Tag ver-
säumt, und das Geld verzehrt wird. Wann die Strass
wiederholten neu erbaut werden sollte, wir zu die-
sem noch das Weggeld bezahlen sollen und gar kei-
2en Kreutzer vom fremden Weggeld beziehen sollen.
Wann die Gemeinde Gütter alle nur zu den Häussern
zestossen werden, ein anderer aber, der kein Haus zu
xaufen vermag, solle davon ausgeschlossen werden,
welche schon mehrere Jahre die Lasten getragen, mit
welchen, die Gemeindsgütter verbunden sind, dann
zwey Theil Vermögen nach Absterben der Altern
sammt Haus und ganzer Gemeinde Gütter, nur dem
ältesten Kind, solte zu Theil werden die andern aber
dem blinden Schicksal gänzlich zu überlassen, Eigen-
:hum und Gemeinheiten, die wir von unsern lieben
Vorältern ererbt, und welche sie, dem wütenden
Rheinstrom aus dem Rachen gerissen, und welche
wir bis dahin noch sie zu erhalten, mit grosser
Beschwerde alle Tag unsere äusserste Kräften
anwenden müssen mit Bürger, die selbe nach, und
aach zu verlassen und hingegen andere und verdiente
Völcker unser Vatterland können in Besitzt nehmen,
wir sodann aber arme Bettler können in der Welt her-
um ihren und nur unser Vatterland mit den lehren
Gedancken ansehen.
13.
Die (alte) Erbfolgeordnung
JBL 1953) Die alte Erbordnung lässt sich ziemlich
weit zurückfolgen: 1531 erliess Graf Rudolf von Sulz
eine Verfügung zum Erbrecht, die aber bereits 1577
wieder revidiert wurde. Auch diese Ordnung galt
nur für kurze Zeit; denn um 1600 fand wiederum
eine eingehende Revision durch einen kaiserlichen
Notar und einen Rechtsgelehrten statt, und ın jener
2orm blieb das Erbrecht im Wesentlichen bis zum
ahre 1809, Zu Anfang des 19. Jahrhunderts machten
sich in dem alten, dem Landsbrauch einverleibten
Gewohnheitsrecht verschiedene Mängel empfind-
lich geltend, so dass noch 1808 eine geringe Abände-
rung notwendig gewesen war.
Nachdem Landvogt Schuppler in Vaduz eingezogen
war, erschien ihm überhaupt die ganze Geschäftsfüh-
rung im Fürstentum verworren und zeitwidrig. Der
sifrige Landvogt sah nicht gerne, dass die Handha-
ung der alten Gewohnheit in den Händen der Rich-
:er lag, weil dieses Recht «ihrem Eigendunkel am
zuträglichsten sei. Schuppler wusste, dass er mit der
Kritik in Wien Beifall fand, hatte doch Georg Hauer
n seinem Bericht eine neue Erbordnung empfohlen.
Kurz nach seinem Amtsantritt legte der Landvogt