Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Anhang 
die Mehrheiten der Stimmen vertheilen, verleihen, 
and nach ihrem Gutachten, dem Reichen, wie dem 
Armen, dem Grossen und dem Kleinen nach seiner 
Geburtsfehigkeit zu Theil werden solle. 
VI” Verlangen und wollen sie, dass nach Absterben 
3ines Vatters, oder Mutter ihre Hinterlassenschaft 
unter die zurückgelassenen ehlichen Kinder (sie 
seyen des mänlichen oder weiblichen Geschlechts, 
zross oder klein) durch ein jeweliger Ortsrichter, wie 
zr dessen üblich war (wie es dessen üblich war) unter 
lie Kinder in Beyseyn der Vögte einem, wie dem 
andern bis auf den letzten Heller vertheilet, und 
zegeben werden solle: ausser wann der Vatter oder 
die Mutter schon im Leben durch ein Testament 
z»inem oder dem andern von ihren Kindern Etwas 
sestimmt haben sollten. 
VII” Um den Credit im Lande nicht ganz zu verlie- 
zen, sollen die Obligationen, wie von Alters her, 
durch den Richter geschrieben, die nothwendige Un- 
:erpfand eingesetzt, geschätzt, durch das fürstlichst. 
Oberamt ratifiziert ins Prodicol eingetragen und 
durch den Landammann versigelt werden. 
VIIT'"s In Betref der Gütter Vergrösserung seyen sie 
aicht abgeneigt, solche mit der Zeit, nach und nach 
wenigstens bis auf... (durchgestrichen) Klafter zu 
vermehren, und dasselbe bey den Theillungen, so 
wie sie itz vorhanden sind belassen wollen: Denn es 
;ey in Wahrheit eine Art von Verthilgung eines Bür- 
zers, oder Landmanns, wann man ihn zwinge, Güt- 
:er zu kaufen, wo er doch keinen Kreutzer Gelts hat, 
and ohnehin schon mit Schulden mehr als genug 
selassen sey, oder den andern zum Verkauffen 
zwingt, welcher sein wenig Boden für seine Haushal- 
zung nothwenig hat, so zwar, dass er sich und die 
seinigen zu ohne diesen ohnmöglich vermehren 
kann. 
Diese oben angeführten Punkten in kurzem zu wie- 
derholen, verlangen sie, der gnädigste Landesfürst 
möchte die Güte hegen, und unsere Landschaft bey 
allen denen Rechten und Gerechtigkeiten, so wie er 
solche von den Herren Grafen v. Brandis an sich 
zebracht, und für welches von unsern lieben Vor- 
iltern gehuldigt worden, wie die vorliegenden 
Actenstücke bewisen belassen. 
Zu sagen weiters: wenn die Gesetze, welche der gnä- 
digste Landesfürst dermahlen uns aufzulegen 
sefilcht, nämlich der Landammann abgeschafft, wo 
selber alle mal die Stüzen und Hälft vom Land seyn 
sollte, wo jede Partey seine Gegenwart, in der Kanz- 
ley gewunschen, und itz niemand mehr ist der für das 
redet, da die Zahl, der Gerichtsmänner vermindert, 
wo sie öfters fürs Land und Gemeinde Hülf zu leisten 
versprochen, und gethann haben. 
Auch wenn jeder Forderende mit seinem Schuldner 
vor Oberamt gehen solte, wo allr Mahl der Tag ver- 
säumt, und das Geld verzehrt wird. Wann die Strass 
wiederholten neu erbaut werden sollte, wir zu die- 
sem noch das Weggeld bezahlen sollen und gar kei- 
2en Kreutzer vom fremden Weggeld beziehen sollen. 
Wann die Gemeinde Gütter alle nur zu den Häussern 
zestossen werden, ein anderer aber, der kein Haus zu 
xaufen vermag, solle davon ausgeschlossen werden, 
welche schon mehrere Jahre die Lasten getragen, mit 
welchen, die Gemeindsgütter verbunden sind, dann 
zwey Theil Vermögen nach Absterben der Altern 
sammt Haus und ganzer Gemeinde Gütter, nur dem 
ältesten Kind, solte zu Theil werden die andern aber 
dem blinden Schicksal gänzlich zu überlassen, Eigen- 
:hum und Gemeinheiten, die wir von unsern lieben 
Vorältern ererbt, und welche sie, dem wütenden 
Rheinstrom aus dem Rachen gerissen, und welche 
wir bis dahin noch sie zu erhalten, mit grosser 
Beschwerde alle Tag unsere äusserste Kräften 
anwenden müssen mit Bürger, die selbe nach, und 
aach zu verlassen und hingegen andere und verdiente 
Völcker unser Vatterland können in Besitzt nehmen, 
wir sodann aber arme Bettler können in der Welt her- 
um ihren und nur unser Vatterland mit den lehren 
Gedancken ansehen. 
13. 
Die (alte) Erbfolgeordnung 
JBL 1953) Die alte Erbordnung lässt sich ziemlich 
weit zurückfolgen: 1531 erliess Graf Rudolf von Sulz 
eine Verfügung zum Erbrecht, die aber bereits 1577 
wieder revidiert wurde. Auch diese Ordnung galt 
nur für kurze Zeit; denn um 1600 fand wiederum 
eine eingehende Revision durch einen kaiserlichen 
Notar und einen Rechtsgelehrten statt, und ın jener 
2orm blieb das Erbrecht im Wesentlichen bis zum 
ahre 1809, Zu Anfang des 19. Jahrhunderts machten 
sich in dem alten, dem Landsbrauch einverleibten 
Gewohnheitsrecht verschiedene Mängel empfind- 
lich geltend, so dass noch 1808 eine geringe Abände- 
rung notwendig gewesen war. 
Nachdem Landvogt Schuppler in Vaduz eingezogen 
war, erschien ihm überhaupt die ganze Geschäftsfüh- 
rung im Fürstentum verworren und zeitwidrig. Der 
sifrige Landvogt sah nicht gerne, dass die Handha- 
ung der alten Gewohnheit in den Händen der Rich- 
:er lag, weil dieses Recht «ihrem Eigendunkel am 
zuträglichsten sei. Schuppler wusste, dass er mit der 
Kritik in Wien Beifall fand, hatte doch Georg Hauer 
n seinem Bericht eine neue Erbordnung empfohlen. 
Kurz nach seinem Amtsantritt legte der Landvogt
	        

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