Anhang
zeschafft werden. Ledige Töchter oder Witfrauen,
die ein ärgerliches Leben führen, werden durch die
Obrigkeit vom Lasterleben abgemahnt, und wenn
sie sich nicht bessern, des Landes verwiesen. Manns-
personen, die sich kundbar mit solchen Weibern ab-
geben, kommen 8 Tage ins Gefängnis bei Wasser und
Brot. Inbetreff der Weibsbilder, die sich leicht hinge-
ben, in der Meinung, das Kind werde dem Vater
zugesprochen und sie seien ledig, soll es dem Gericht
‚orbehalten sein, das Kind nach Gestalt der Sachen
dem Vater oder der Mutter zuzusprechen. Hat einer
mit einer Weibsperson zu tun gehabt, und will er das
Kind nicht annehmen, sondern lässt dieselbe zum
Eid kommen, dass er rechter Vater sei, so soll er um
10 Pfund gestraft werden. Verlobte, die sich vor der
Heirat vergehen, sollen mit schwerer Geld- und
Turmstrafe belegt werden. Ehebrecher und Ehebre-
cherinnen werden das erstemal der Mann mit Turm-,
das Weib mit Gefängnisstrafe auf 15 Tage bei Wasser
und Brot, das anderemal auf einen Monat belegt und
das drittemal neben schwerer Geldstrafe des Landes
verwiesen. Ehebrecher und. Ehebrecherinnen sind
2hr- und wehrlos, von allen Gesellschaften, Festlich-
keiten, Tänzen u. dgl. ausgeschlossen. Wer das vier-
:;emal des Ehebruchs überwiesen wird, wird am
Leben gestraft. Wenn ein lediger Geselle mit einem
Eheweib, oder eine ledige Weibsperson mit einem
Ehemann sich vergeht, werden sie wie Ehebrecher
vestraft. Notzucht wird mit Ertränken bestraft.
Yon mutwilligen Gesellen
die Tag und Nacht auf der Gasse Händel anstellen.
Das Unwesen der Nachtbuben und wilde Treiben
der Knabenschaften wird bei Gefängnisstrafe unter-
sagt. Zwischen guten und bösen Gesellen soll ein Un-
:erschied gehalten werden. Bastarde, Uneheliche,
wegen Laster und Untaten Bestrafte sollen von den
Gesellschaften der Ehrlichen, von Jahrtagen, Festen,
Spielen u. dgl. ausgeschlossen sein. Hinsichtlich der
Licht- und Kunkelstuben wird nur der Missbrauch
verboten.
Yon Hochzeittagen und Schenkungen
Armere Leute sollen zum Hochzeitsmahl nicht über
12 Personen laden, reichere nicht über 30 bis 40. Die
Hochzeit soll nicht über zwei Tage dauern und die
Nach- oder Gesellentage sollen bei 5 Pfund Busse ab-
zestellt sein. Weil an den Hochzeiten mit Verehrun-
zen Missbrauch getrieben wird, sollen alte Personen
aöchstens 1 fl., Witwer und Witfrauen höchstens 8
Bazen, ein Junggeselle oder eine Jungfrau höchstens
4 Bazen schenken dürfen, bei einer Busse von 5
Pfund. Nur den nächsten Anverwandten der Braut-
leute ist es unbenommen, nach ihrem freien Willen
zu schenken. Das Nachziehen von einer Herrschaft
in die andere und von einem Dorf in das andere zu
den Nachzechen und Schenkungen ist verboten.
Nur ledige Gesellen dürfen zu einem ehrlichen Tanz
auf eine halbe Meile weit nachziehen, sollen sich aber
züchtiglich und bescheiden erzeigen.
Abstellung der Taufsuppen, Kindesmäler und
Schenkungen
Nur die nächsten Verwandten und Taufpaten sollen
zu einer Taufsuppe kommen, aber nicht «über einen
Tisch voll», und sollen nicht mehr als 3-4 Trachten
zufgestellt werden. Dem Kind und der Kindbetterin
sollten die Gevatterleute nicht mehr als eine halbe
Krone verehren; andere Weiber, die nicht Gevatter-
jeute sind, und die Kindbetterin besuchen, sollen
zeine mehr als zwei Bazen verehren, es sei an Geld,
Wein, Hühnern, Eiern usw. Nur arme Kindbetterin-
aen machen eine Ausnahme; diesen soll jeder mit
christlicher Liebe beispringen; aber sonst alle Schen-
zungen, Mahlzeiten und Bankette sollen abgestellt
sein.
Von Totenmählern, Siebenten, Dreissigsten und
Jahrtagen
Die Totenmähler sollen abgestellt sein. Nur den Prie-
stern, Verwandten und solchen, die von anderen
Orten her zu Begräbnissen, Dreissigsten und Jahr-
:agen kommen, solle eine bescheidene Mahlzeit
gegeben werden.
Von den Kirchweihen
Da an solchen Tagen bisher grosse Unordnung gewe-
zen, lustige Gesellen von nah und fern sich zu Mahl-
zeiten einfanden und oft über drei Tage blieben, so
soll niemand mehr als 6-8 Personen einladen und die
Mahlzeit mit nicht mehr als 4 Gerichten und einer
Nachtracht, als: einer Sulz, Küchlein, Obst, Käse
oder dergleichen bestellt sein; auch soll man nicht
länger als zwei Stunden dabei sitzen, nachher spazie-
ren und gegen Abend, bevor die Gäste nach Hause
zehen, soll ihnen noch ein Trunk verabreicht und die
übrig gebliebenen Speisen, auch Käse, Obst u. dgl.
aufgestellt werden. Sie sollen aber nicht länger als
zwei Stunden dabei sitzen. Dabei soll es sein Bewen-
den haben und alle Nachkilbinen verboten sein bei
Strafe von 1-10 Pfund.
Von Ansingen, Fastnacht, Aschermittwoch
und Mummerei
Weil die Leute zu Weihnachten, Neujahr und Drei-
<önig durch Ansinger und Sternbettler mächtig
iberlaufen werden, so soll das Um- und Ansingen
abgestellt sein. Ausländische Faulenzer und Stern-
bettler sollen aus dem Gebiet geschafft werden, doch
nicht die armen fahrenden Schüler. Das Herumlau-
fen in der Fastnacht und am Aschermittwoch, das
Vermummen und Rumoren mit Fangen, in den
Brunnen werfen und andere heidnische Gebräuche
sollen abgestellt sein.
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