Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Anhang 
zeschafft werden. Ledige Töchter oder Witfrauen, 
die ein ärgerliches Leben führen, werden durch die 
Obrigkeit vom Lasterleben abgemahnt, und wenn 
sie sich nicht bessern, des Landes verwiesen. Manns- 
personen, die sich kundbar mit solchen Weibern ab- 
geben, kommen 8 Tage ins Gefängnis bei Wasser und 
Brot. Inbetreff der Weibsbilder, die sich leicht hinge- 
ben, in der Meinung, das Kind werde dem Vater 
zugesprochen und sie seien ledig, soll es dem Gericht 
‚orbehalten sein, das Kind nach Gestalt der Sachen 
dem Vater oder der Mutter zuzusprechen. Hat einer 
mit einer Weibsperson zu tun gehabt, und will er das 
Kind nicht annehmen, sondern lässt dieselbe zum 
Eid kommen, dass er rechter Vater sei, so soll er um 
10 Pfund gestraft werden. Verlobte, die sich vor der 
Heirat vergehen, sollen mit schwerer Geld- und 
Turmstrafe belegt werden. Ehebrecher und Ehebre- 
cherinnen werden das erstemal der Mann mit Turm-, 
das Weib mit Gefängnisstrafe auf 15 Tage bei Wasser 
und Brot, das anderemal auf einen Monat belegt und 
das drittemal neben schwerer Geldstrafe des Landes 
verwiesen. Ehebrecher und. Ehebrecherinnen sind 
2hr- und wehrlos, von allen Gesellschaften, Festlich- 
keiten, Tänzen u. dgl. ausgeschlossen. Wer das vier- 
:;emal des Ehebruchs überwiesen wird, wird am 
Leben gestraft. Wenn ein lediger Geselle mit einem 
Eheweib, oder eine ledige Weibsperson mit einem 
Ehemann sich vergeht, werden sie wie Ehebrecher 
vestraft. Notzucht wird mit Ertränken bestraft. 
Yon mutwilligen Gesellen 
die Tag und Nacht auf der Gasse Händel anstellen. 
Das Unwesen der Nachtbuben und wilde Treiben 
der Knabenschaften wird bei Gefängnisstrafe unter- 
sagt. Zwischen guten und bösen Gesellen soll ein Un- 
:erschied gehalten werden. Bastarde, Uneheliche, 
wegen Laster und Untaten Bestrafte sollen von den 
Gesellschaften der Ehrlichen, von Jahrtagen, Festen, 
Spielen u. dgl. ausgeschlossen sein. Hinsichtlich der 
Licht- und Kunkelstuben wird nur der Missbrauch 
verboten. 
Yon Hochzeittagen und Schenkungen 
Armere Leute sollen zum Hochzeitsmahl nicht über 
12 Personen laden, reichere nicht über 30 bis 40. Die 
Hochzeit soll nicht über zwei Tage dauern und die 
Nach- oder Gesellentage sollen bei 5 Pfund Busse ab- 
zestellt sein. Weil an den Hochzeiten mit Verehrun- 
zen Missbrauch getrieben wird, sollen alte Personen 
aöchstens 1 fl., Witwer und Witfrauen höchstens 8 
Bazen, ein Junggeselle oder eine Jungfrau höchstens 
4 Bazen schenken dürfen, bei einer Busse von 5 
Pfund. Nur den nächsten Anverwandten der Braut- 
leute ist es unbenommen, nach ihrem freien Willen 
zu schenken. Das Nachziehen von einer Herrschaft 
in die andere und von einem Dorf in das andere zu 
den Nachzechen und Schenkungen ist verboten. 
Nur ledige Gesellen dürfen zu einem ehrlichen Tanz 
auf eine halbe Meile weit nachziehen, sollen sich aber 
züchtiglich und bescheiden erzeigen. 
Abstellung der Taufsuppen, Kindesmäler und 
Schenkungen 
Nur die nächsten Verwandten und Taufpaten sollen 
zu einer Taufsuppe kommen, aber nicht «über einen 
Tisch voll», und sollen nicht mehr als 3-4 Trachten 
zufgestellt werden. Dem Kind und der Kindbetterin 
sollten die Gevatterleute nicht mehr als eine halbe 
Krone verehren; andere Weiber, die nicht Gevatter- 
jeute sind, und die Kindbetterin besuchen, sollen 
zeine mehr als zwei Bazen verehren, es sei an Geld, 
Wein, Hühnern, Eiern usw. Nur arme Kindbetterin- 
aen machen eine Ausnahme; diesen soll jeder mit 
christlicher Liebe beispringen; aber sonst alle Schen- 
zungen, Mahlzeiten und Bankette sollen abgestellt 
sein. 
Von Totenmählern, Siebenten, Dreissigsten und 
Jahrtagen 
Die Totenmähler sollen abgestellt sein. Nur den Prie- 
stern, Verwandten und solchen, die von anderen 
Orten her zu Begräbnissen, Dreissigsten und Jahr- 
:agen kommen, solle eine bescheidene Mahlzeit 
gegeben werden. 
Von den Kirchweihen 
Da an solchen Tagen bisher grosse Unordnung gewe- 
zen, lustige Gesellen von nah und fern sich zu Mahl- 
zeiten einfanden und oft über drei Tage blieben, so 
soll niemand mehr als 6-8 Personen einladen und die 
Mahlzeit mit nicht mehr als 4 Gerichten und einer 
Nachtracht, als: einer Sulz, Küchlein, Obst, Käse 
oder dergleichen bestellt sein; auch soll man nicht 
länger als zwei Stunden dabei sitzen, nachher spazie- 
ren und gegen Abend, bevor die Gäste nach Hause 
zehen, soll ihnen noch ein Trunk verabreicht und die 
übrig gebliebenen Speisen, auch Käse, Obst u. dgl. 
aufgestellt werden. Sie sollen aber nicht länger als 
zwei Stunden dabei sitzen. Dabei soll es sein Bewen- 
den haben und alle Nachkilbinen verboten sein bei 
Strafe von 1-10 Pfund. 
Von Ansingen, Fastnacht, Aschermittwoch 
und Mummerei 
Weil die Leute zu Weihnachten, Neujahr und Drei- 
<önig durch Ansinger und Sternbettler mächtig 
iberlaufen werden, so soll das Um- und Ansingen 
abgestellt sein. Ausländische Faulenzer und Stern- 
bettler sollen aus dem Gebiet geschafft werden, doch 
nicht die armen fahrenden Schüler. Das Herumlau- 
fen in der Fastnacht und am Aschermittwoch, das 
Vermummen und Rumoren mit Fangen, in den 
Brunnen werfen und andere heidnische Gebräuche 
sollen abgestellt sein. 
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