Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Anhang 
am Vorabend eines Festtags die Glocke Feierabend 
läutet, soll alle Arbeit ruhen und jeder dem Vesperge- 
bet zueilen. 
Vom Gotteslästern, Fluchen und Schwören 
Da diese böse Gewohnheit leider bei jung und alt, 
Weibs- und Mannspersonen im Schwunge ist, 
wodurch Gott der Allmächtige schwer beleidigt wird 
und oft Teuerung, Hunger, Misswuchs, Krieg und 
Krankheit entsteht, so sollen alle eingesessenen 
Ordensleute, Pfarrer, Kapläne, Frühmesser und alle 
Priester, die dem Gottesdienste vorstehen und die 
Pfründen darum nützen, in ihren Predigten das Volk 
fleissig ermahnen, unterrichten und ihm einen 
Abscheu beibringen vor der greulichen Gottesläste- 
rung mit Fluchen und Schwören. Alle Amts- und 
Gerichtsleute und sonderlich Hausväter und Haus- 
mütter sollen an sich selbst dieses sündliche und 
irgerliche Leben abtun und ihre Untergebenen 
durch gutes Beispiel eben dahin bringen. Solche aber, 
welche alle Ermahnung verachten, Tag und Nacht im 
Wirtshaus liegen, leichtfertig leben, fluchen, schwö- 
‚en, übermässig sich anfüllen, dabei böses Beispiel 
geben, Auflauf, Zank und Hader verursachen; die 
sollen bei Wasser und Brot im Turm gehalten wer- 
den, «bis sıe ernüchtert sind». Eltern, Vormünder, 
Verwandte, welche ihre Kinder oder Pflegebefohle- 
aen schlecht erziehen, sie in Roheit und Verachtung 
aller göttlichen und menschlichen Gesetze aufwach- 
sen lassen und durch eigenes Beispiel dazu anleiten, 
sollen vor den Amtleuten oder vor einem gesessenen 
Gericht mit einer Rute in der Grösse einer Henkers- 
rute gezüchtigt und gestraft werden. 
Von Zauberei, Aberglauben und Wahrsagen 
Es wird dies alles unter schwerer Strafe verboten. 
«Weil aber fromme und unschuldige Leute oft bös- 
lich verleumdet und in falschen Argwohn gebracht 
werden, soll ohne wahrhafte Anzeige an die Gerichte 
nichts erkennt, sondern es sollen alle dergleichen 
Dinge für unverschämte Lügen gehalten werden.» 
Von Gastgebern, Wirten und Tafernen 
Es sollen keine Winkelwirtschaften mit eigenem 
Gewächs gestattet werden. Zweimal des Jahres sol- 
len Speis und Trank nach Kauf und Lauf taxiert wer- 
den und die Wirte an die Taxe gebunden sein, Kei- 
nem Gaste, weder einem aus- noch inländischen, soll 
der Wirt über 2 Mass in einer Zeche verabreichen, 
keinen ausländischen Wein, weder wälschen noch 
deutschen, ohne Erlaubnis einkaufen oder an Schul: 
den annehmen, auch die Weine nicht mischen und 
verfälschen:; ferner soll er inländischen Personen, die 
ım Orte des Wirtes gesessen sind, die Mittags- und 
Abendmahlzeit und Hochzeiten ausgenommen, 
keine gekochten Speisen verabreichen, sondern bloss 
Brot, Käse, Obst und dgl., auch keinem, der Haus 
und Hof hat, über 5 Pfd. jährlich borgen und einem 
ledigen Gesellen nicht über 1 Pfd. Inländischen Per- 
sonen soll des Sommers nach 8, des Winters nach 
9 Uhr nichts mehr, weder Speise noch Trank, verab- 
reicht werden. 
Von Völlerei und Zutrinken 
Wer sich also so voll trinkt, dass er nicht mehr gehen 
kann, soll mit einer Geldstrafe belegt und diese im 
Wiederholungsfalle gesteigert werden. Kein Säufer 
soll zu Amt und Ehren befördert werden. Das 
Zutrinken ist verboten. Den Wirten wird bei ihren 
Eiden und bei Verlust des Tafernenrechts einge- 
schärft, nicht mehr als eine Zeche zu borgen und 
Trunkenbolde heim zu weisen. Auch die Geistlich- 
keit soll durch Belehrung zur Abstellung des Lasters 
der Trunkenheit mitwirken, da nach der hl. Schrift 
Vollsäufer keinen Teil am Reiche Gottes haben. 
Vom Faulenzen und von den Müssiggängern 
Alle, die sich dem Müssiggang ergeben, sollen den 
Amtleuten angezeigt und zur Arbeit angehalten oder 
zus dem Lande geschafft werden. Eltern und Vor- 
münder sollen ihre Kinder und Pflegebefohlenen, 
sobald sie das siebente Jahr erreicht haben, zur 
Schule, zum Gebet, zur Arbeit und anderen guten 
Werken anhalten. Wären sie aber hierin fahrlässig, so 
sollen sie vor die Obrigkeit gefordert und ernstlich an 
ihre Pflicht ermahnt werden, und würde das nicht 
fruchten, sollen Geld- und Gefängnisstrafen ange- 
wendet werden. 
Von Spielern und Spielen, Spielleuten u. dgl. 
Landfahrende Spielleute, Gaukler, Springer, Sänger, 
Sprecher, Hofierer oder andere dergleichen unnütze 
Burschen, die sich in die Wirtshäuser legen, soll man 
nicht länger als einen Tag und eine Nacht herbergen 
und dann ohne weiteres fortschicken, bei Gefängnis- 
strafe. Spielen darf man nur zur Kurzweil mit Kar- 
ten, Würfeln oder anderem, so jedoch, dass man ın 
einem Tag nicht mehr als drei Bazen verliert. Falsche 
und betrügliche Spieler können nach Umständen 
peinlich gestraft werden. Klagen wegen Spielschul- 
den werden bei Gericht nicht angenommen. Spiele, 
die zur Leibesübung dienen, besonders Schiessübun- 
gen an der gewöhnlichen Zielstätte, sind zu beför- 
dern, doch ohne übermässiges Aufsetzen, ohne 
gefährliche und arglistige Wetten. 
Vom Kuppeln, heimlichen Zuhalten u. dgl. 
Kuppeln und Zuhalten sind bei Geld- oder Gefäng- 
nisstrafe verboten. Eltern, Vormünder, Verwandte, 
die ihre Kinder, Mündel oder Angehörige zu Uneh- 
ren verkuppeln, sollen nach Urteil und Recht am 
Leben gestraft werden. Personen, die sich fleischlich 
vergehen, sollen zum Ehestand obrigkeitlich ange- 
wiesen und im Weigerungsfall aus dem Lande 
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