Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Anhang 
unser andächtiger Fürst, und sein Bruder der edle 
Graf Heinrich von Montfort, genannt von Vaduz, 
unser und des Reiches lieber Getreuer, uns inständig 
zebeten haben, wir möchten gnädiglich geruhen, 
ihnen ihre Grafschaft zu Vaduz und alle ihre übrigen 
Herrschaften, Länder und Leute zu verleihen, und 
zwar mit Städten, Festungen, Märkten, Gerichten, 
Zöllen, Mühlen, Ackern, Wiesen, Wäldern, Gebü- 
schen, Gewässern, Teichen, Jagdgründen, Vogelwei- 
den und allen andern sonstigen Zubehören, nichts 
ausgenommen, wie man es auch im Besonderen 
benennen möge. All das ist von ihren Vorfahren red- 
lich an sie gekommen, befindet sich auch in ihrem 
rechtskräftigten, gesicherten und ungestörten Besitz 
und rührt von des Reiches Lehen her. In Anbetracht 
dessen und im Hinblick auf die genehmen Dienste 
und auf die Treue, die der ehegenannte Fürst und sein 
Bruder Heinrich zu unserem und des Reiches Nut- 
zen stets willig geleistet und gehalten haben, täglich 
leisten und halten und auch fürderhin in künftigen 
Zeiten leisten und halten mögen, haben wir Ihnen 
mit Vorbedacht und bei vollem Wissen die ehege- 
nannte Grafschaft und alle ihre sonstigen Herrschaf- 
ten samt allen ihren Zubehörden ohne jede Ausnah- 
me aufs Neue verliehen und wieder überreicht. Wir 
verleihen und überreichen sie ihnen kraft dieses Brie- 
fes und kraft der römischen Königsmacht in der 
Weise, dass sie und ihre Lehenserben diese ihre Graf- 
schaft und ihre Herrschaften samt Zubehörden von 
uns und dem Reiche zu rechtem Lehen haben, hal- 
cen, besitzen, geniessen und gebrauchen sollen in 
gleichem Ausmasse und in gleicher Weise, wie sie 
ihre Vorfahren bis auf uns innegehabt und besessen 
haben, und zwar ohne jede Verminderung von 
irgend einer Seite her, aber auch ohne Schaden für 
ans, für das Reich, sowie an unseren Diensten und 
Rechten oder an den Rechten irgend eines Anderen. 
Auch bestätigen und bekräftigen wir ihnen alle Privi- 
‚egien, Rechtsverbriefungen, Urkunden, Rechte, 
Gnaden und Freiheiten, die sie für die ehegenannte 
Grafschaft und für ihre Herrschaften von unseren 
Vorfahren, den Kaisern und Königen des römischen 
Reiches, oder auch von selben erworben haben. Wir 
oeabsichtigen, wollen uns bestimmen, dass all dies in 
ıllen Punkten, Klauseln und Artikeln stets unverletzt 
ınd unverändert bleiben soll, wie es oben von Wort 
zu Wort geschrieben steht mit Urkunde dieses mit 
ınserem königlichen Majestätssiegel versiegelten 
Briefes. Gegeben zu Prag im Jahre 1396 nach Christi 
Geburt, am Tage der heiligen Maria Magdalena, im 
34. Jahre unseres böhmischen und im 21. Jahre unse- 
'es römischen Königtums. (Entnommen dem LUB I/2 
246 ff) 
Diese Urkunde stellt die königliche Bestätigung des- 
sen dar, was am 3. Mai 1342 von der Grafschaft Sar- 
zans durch die Grafen selbst als eigene Grafschaft 
Vaduz ausgeschieden wurde (Teilung zu Sargans). 
Den Bestand dieses Reichslehens liessen sich die 
nachfolgenden Inhaber der Grafschaft Vaduz jeweils 
von den Kaisern bestätigen (1402, 1439, 1492, 1507) 
und inbesondere dann durch Kaiser Karl VI., der mit 
Palatinatsdiplom vom 23.Jänner 1719 die beiden 
Landschaften Vaduz und Schellenberg zum reichs- 
unmittelbaren Fürstentum Liechtenstein vereinigte 
and als solches erklärte. Bis zum 12. Juli 1806 verblieb 
das Fürstentum ein Bestandteil des Deutschen Rei- 
ches, von da an besteht es als ein souveränes Staats- 
wesen. (81, 88, 90, 105, 143, 494) 
3. 
Die Polizeiordnung 
1577 
Einen Einblick in die sittlichen Zustände im deut- 
schen Volke jener Zeit gewährt die Polizeiord- 
nung, die auf dem Reichstage zu Frankfurt ent- 
worfen und allen Ständen des Reiches zur Befol- 
gung aufgetragen wurde (1577). Sie sagt im 
Wesentlichen: (KB-385 ff) 
Das Gotteswort und Predigt hören 
Da das göttliche Wort, welches Jesus, unser Erlöser 
ınd Seligmacher, seinen Jüngern und Aposteln in der 
ganzen Welt zu verkünden befohlen hat, immer und 
2wig eine lebendigmachende Speise der Seele und ein 
anverfälschter Wegweiser in das himmlische Vater- 
land ist, so sollen alle, jung und alt, Sonn- und Feier- 
tag Mess und Predigt fleissig hören, und alle Haus- 
väter und Mütter ihre Kinder, Knechte, Mägde und 
andere Hausgenossen ernstlich dazu anhalten. Über- 
:reter oder freventliche Verächter dieses Gebots sol- 
ıen nach Gestalt der Sachen «andern zu einem Exem- 
pel» bestraft werden. Während des vor- und nach- 
mittägigen Gottesdienstes ist alles Tanzen, alle Kurz- 
weil und alles Spiel streng verboten. Krämer, Bäcker, 
Brotträger sollen nicht feil haben und alle Schenk- 
häuser geschlossen sein. 
Von den Feierabenden 
Da man nach der Lehre der Apostel schuldig ist, für- 
einander zu beten, so sollen am Samstag Abend, 
sobald das Zeichen mit der Glocke gegeben ist, alle, 
jung und alt, reich und arm, in oder ausser dem Hau- 
se, auf die Knie fallen, zu Gott dem Allmächtigen 
veten aus Herzensgrund für ihre abgestorbenen 
Eltern, Geschwister, Verwandte und alle Guttäter. 
Ebenso soll jeder morgens und abends täglich zu 
Gottes Ehre, Lob und Dank ein inbrünstiges Gebet 
verrichten, damit er ihm die zeitlichen Leibesnah- 
rung und dereinst die ewige Freude und Seligkeit 
zuteil werden lasse. Sobald am Samstag Abend oder
	        

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