Rhein und Rüfen
Wuhrung deutlich verzeichnet sind, damit man sich zu all künftigen Zeiten
zu beeden Theilen des nähern erleuchten und ersehen könne.
Sechstens: Alle Siegel und Brief, so die beederseitigen Gemeinden
der Rheinwuhrungen wegen in Händen haben, sollen zwar in Kräften ver-
bleiben, doch anderergestalt nicht, als in soweit der gegenwärtigen Über
einkommnuss nicht entgegen stehen.
Endlich und Siebentens: Hat man beederseits zu künftig desto ge-
naneren Beobachtung der gegenwärtigen Traktaten zu verordnen für nötig
gefunden, dass, sofern sich eine von den ehrsamen Gemeinden dies- oder
jenseits wider all besseres Hoffen soweit vergehen, und freventlich wider
gegenwärtige Übereinkommnuss handeln wurde, sie von Obrigkeitswegen
nicht nur die widerrechtlich unternommene Wuhrung vom Grunde aus auf
eigene Kosten auszuheben, sondern auch nebst Erstattung der dem andern
Theil hiedruch verursachten Kosten und Schaden zu Erlegung 100 Reichs-
thaler Straf angehalten werden solle. Zu wessen genauer Vollziehung sich
beederseits Obrigkeiten anmit die schleunigste Hilfe und Zwangsmittel
wechselseitig zusichern. Dessen allem zu wahrer Urkund und Geschehen
zu Liechtenstein den 11. Nov. 1790. - Am 21. März 1791 wurde dieser
Vertrag von den Obrigkeiten ratıfiziert.»
Der Rheinwuhrvertrag mit St. Gallen vom 7. Oktober 1837
besagt in Art. 8:
«Diese Einschränkung des Flussbettes soll für die Zukunft nur mittels
Anlegung von Parallel- oder Leitwerken, welche den Fluss nach seinem
Lauf in immer gleicher Entfernung von einander begleiten, oder mittels
Schöpfwerken und Fangsbuhnen, welche die Auffassung oder Ablagerung
des Geschiebes zum Zwecke haben, bewirkt werden dürfen. Die Anlegung
von neuen sogenannten Wuhrköpfen, welche den Fluss von einem Ufer
zum andern werfen, und als Hauptursache seiner dermaligen Unregelmäs-
sigkeiten anzusehen sind, soll von nun an gänzlich unterbleiben, die beste-
henden Wuhrköpfe aber sollen nach und nach mittels Verbindung ihrer
schädlichen Spitzen durch neue Parallelwerke, oder in anderem kunstge-
rechtem Wege in das Regulierungs-System gezogen und sohin unschädlich
gemacht werden.»
Der Vertrag vom 31. August 1847 besagt:
«Linksseitiges Ufer
b) Von dem Wuhr No. 22 unter Trübbach führt eine gerade neue Uferlinie
bis zum Wuhr No. 26 7000 Schweizerfuss lang.
c) Von No. 26 bis No. 26 1/2 wird die konvexe Richtung der alten Ufer bei-
behalten und dann der Anfang einer neuen konvexen Leitung gemacht,
wodurch gleichwie am rechten Ufer /: lit, e ı/ das Trachterwuhr oberhalb
der Heuwiesen unschädlich gemacht und das lange wohlgelegene Triesner:
wahr erreicht werden soll, mit welchem es sodann 2000 Schweizerfuss lang
parallel läuft, und erst nach neuen 2500 Fuss Länge in gleicher Direktion
das neue Leitwerk im Rheinäule der Gemeinde Sevelen bis No. 33 erreicht.
rechtsseitiges Ufer en
d) Von dem Wuhr No. 5 bis No. 10 an der Grenze der Gemeinde Triesen ist
eine ganz neue 1200 Wienerfuss lange Richtung aus geraden Linien beste-
het die gegenüber dem Wuhr Nr. 22 des linken Ufers in einem kaum
merkbaren stumpfen Winkel in einem Punkte zusammenstossen, der gerade
um die Normalen vom erwähnten Wuhr Nr. 22 entfernt ist.
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