Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Rhein und Rüfen 
Wuhrung deutlich verzeichnet sind, damit man sich zu all künftigen Zeiten 
zu beeden Theilen des nähern erleuchten und ersehen könne. 
Sechstens: Alle Siegel und Brief, so die beederseitigen Gemeinden 
der Rheinwuhrungen wegen in Händen haben, sollen zwar in Kräften ver- 
bleiben, doch anderergestalt nicht, als in soweit der gegenwärtigen Über 
einkommnuss nicht entgegen stehen. 
Endlich und Siebentens: Hat man beederseits zu künftig desto ge- 
naneren Beobachtung der gegenwärtigen Traktaten zu verordnen für nötig 
gefunden, dass, sofern sich eine von den ehrsamen Gemeinden dies- oder 
jenseits wider all besseres Hoffen soweit vergehen, und freventlich wider 
gegenwärtige Übereinkommnuss handeln wurde, sie von Obrigkeitswegen 
nicht nur die widerrechtlich unternommene Wuhrung vom Grunde aus auf 
eigene Kosten auszuheben, sondern auch nebst Erstattung der dem andern 
Theil hiedruch verursachten Kosten und Schaden zu Erlegung 100 Reichs- 
thaler Straf angehalten werden solle. Zu wessen genauer Vollziehung sich 
beederseits Obrigkeiten anmit die schleunigste Hilfe und Zwangsmittel 
wechselseitig zusichern. Dessen allem zu wahrer Urkund und Geschehen 
zu Liechtenstein den 11. Nov. 1790. - Am 21. März 1791 wurde dieser 
Vertrag von den Obrigkeiten ratıfiziert.» 
Der Rheinwuhrvertrag mit St. Gallen vom 7. Oktober 1837 
besagt in Art. 8: 
«Diese Einschränkung des Flussbettes soll für die Zukunft nur mittels 
Anlegung von Parallel- oder Leitwerken, welche den Fluss nach seinem 
Lauf in immer gleicher Entfernung von einander begleiten, oder mittels 
Schöpfwerken und Fangsbuhnen, welche die Auffassung oder Ablagerung 
des Geschiebes zum Zwecke haben, bewirkt werden dürfen. Die Anlegung 
von neuen sogenannten Wuhrköpfen, welche den Fluss von einem Ufer 
zum andern werfen, und als Hauptursache seiner dermaligen Unregelmäs- 
sigkeiten anzusehen sind, soll von nun an gänzlich unterbleiben, die beste- 
henden Wuhrköpfe aber sollen nach und nach mittels Verbindung ihrer 
schädlichen Spitzen durch neue Parallelwerke, oder in anderem kunstge- 
rechtem Wege in das Regulierungs-System gezogen und sohin unschädlich 
gemacht werden.» 
Der Vertrag vom 31. August 1847 besagt: 
«Linksseitiges Ufer 
b) Von dem Wuhr No. 22 unter Trübbach führt eine gerade neue Uferlinie 
bis zum Wuhr No. 26 7000 Schweizerfuss lang. 
c) Von No. 26 bis No. 26 1/2 wird die konvexe Richtung der alten Ufer bei- 
behalten und dann der Anfang einer neuen konvexen Leitung gemacht, 
wodurch gleichwie am rechten Ufer /: lit, e ı/ das Trachterwuhr oberhalb 
der Heuwiesen unschädlich gemacht und das lange wohlgelegene Triesner: 
wahr erreicht werden soll, mit welchem es sodann 2000 Schweizerfuss lang 
parallel läuft, und erst nach neuen 2500 Fuss Länge in gleicher Direktion 
das neue Leitwerk im Rheinäule der Gemeinde Sevelen bis No. 33 erreicht. 
rechtsseitiges Ufer en 
d) Von dem Wuhr No. 5 bis No. 10 an der Grenze der Gemeinde Triesen ist 
eine ganz neue 1200 Wienerfuss lange Richtung aus geraden Linien beste- 
het die gegenüber dem Wuhr Nr. 22 des linken Ufers in einem kaum 
merkbaren stumpfen Winkel in einem Punkte zusammenstossen, der gerade 
um die Normalen vom erwähnten Wuhr Nr. 22 entfernt ist. 
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