Rhein und Rüfen
einem Zwischenraum von 140 Klafter von einander entfernt sind, in voll-
kommen gleichförmiger geraden Linien fortgeführt werden.
Zweitens: Was nun hinter beederseitigen Wuhrungen gelegen ist, das
solle diesseits denen hochfürstl. liechtenst. Unterthanen, jenseits aber denen
Fidgenossenschen zugehören, mit Ausnahme der Triesner Heuwiesen,
weiche der Gemeind Triesen, wie ste vor Alters waren, vorbehalten blei-
en.
Drittens: Damit bei den Wuhrungen um so weniger Strittigkeiten
erreget werden mögen, so wurde ferner festgesetzt, dass a) auf beeden Seiten
alle Brück, Schüpf- oder Stosswuhrungen gänzlich verboten sein sollen, b)
solle jedem Theil frei stehen, wieviel er Jährlich an diesen Wuhrungen her-
stellen will, auch wo und wann er zu wuhren nötig findet. Z. B. der Rhein
wollte da oder dort eine Linie überschreiten, so solle jeder Theil dort wuh-
ren, dem Einbruch vorlegen, und diese Arbeit an einem anderen Orte, wo
er nichts zu besorgen hat, unterlassen können, sofern er sich hiebei nur nach
der Vorschrift benimmt, die festgesetzte Linie nıcht überschreitet, und alle
Schüpf, Bück oder Krüämmungen vermeidet. Gleichergestalten ist auch kei-
nem Theil verwehret, hinter den Linien zu wuhren. Es sollen aber dort
udn so wenig Krümmungen oder Schüpfe gemacht werden, als in der Linie
selbst.
Viertens ist zwar bekannt, dass die Gemeind Triesen laut ihren alten
Briefen das Recht hat, bei St. Johannesbild oder der unweit davon ob der
Strass stehenden Rheinmark 23, dann weiter herab von der Rheinmark auf
der oberen Riese 100, und noch weiter herabwerts von der Rheinmark
aufm Gartnetsch gleich oberhalb, wo das Trachterwuhr anfängt, 144 Klaf-
ter mit ihrer Wuhrung herauszurucken. Weil aber dieses der gegenwärtigen
Übereinkommnuss in etwas entgegen zu sein scheint, und künftig zu neuer-
lichen Irrungen verleiten könnte, so hat man sich dahin verstanden, die
Triesner sollen zwar bei ihren Briefen und Rechten verbleiben, jedoch in
der und keiner andern Maass, dass sie von dem Ziel oder der Rheinmark
bei St. Johannesbild 23 Klafter gegen dem Rhein zu mässen, und von die-
sem Punkt in gerader Linie, ohne Schupf oder Buck bies auf das End Tracht
wuhres fortwuhren können; hingegen solle in dem Fall den Eidgenössischen
Nachbaren zu Wartau auch nicht verwebhret sein, ihrerseits an der Wuhr-
linie am Batschkopf ebenfalls eine Wuhrung anzusetzen, und mit solchen
desgleichen in gerader Linie bies zum Schluss der Trachterwuhrung fortzu-
fahren, dergestalten, dass der Trachter beiderseits ausgefüllet und die vorige
Wauhrung in einfache Streichwuhr verändert werde.
Fünftens weil die Erfahrung nur schon gar zu oft gelehret hat, dass
auch feste Stellen durch den Rhein fortgerissen worden, und Verwirrungen
hiera entstanden sind, so sollen, diesem vorzukomm, sobald gegenwärtige
Traktaten die beederseitig Landesherrlische Bestätigung werden erhalten
haben, an sichern Orten Hintermarken gesetzet, deren Mäss bies an die
Linien genommen, hierüber genaue Beschreibungen errichtet, Obrigkeit-
lich gefertiget, und gegenwärtiger Übereinkommnuss nachgetragen wer-
den. Welches beede löbl. Landvogteyämter Liechtenstein und Sargans zu
besorgen auf sich genommen, und durch Ausschüsse von beeden Gemein-
den Wartau und Triesen unter eigener Obsicht zu bewerkstelligen verheis
sen haben. Zugleich aber auch der Hochgeachte Herr Ehrengesandte Ste
delin vom hochlöbl. Stand Schweitz sich gütig erbetten lassen, als ein
Kunstverständiger zwei gleiche geometrische Rısse zu verfertigen, worin
alle Stellen der Marken, Hintermarken, der zu machen verabkommener
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