Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Rhein und Rüfen 
einem Zwischenraum von 140 Klafter von einander entfernt sind, in voll- 
kommen gleichförmiger geraden Linien fortgeführt werden. 
Zweitens: Was nun hinter beederseitigen Wuhrungen gelegen ist, das 
solle diesseits denen hochfürstl. liechtenst. Unterthanen, jenseits aber denen 
Fidgenossenschen zugehören, mit Ausnahme der Triesner Heuwiesen, 
weiche der Gemeind Triesen, wie ste vor Alters waren, vorbehalten blei- 
en. 
Drittens: Damit bei den Wuhrungen um so weniger Strittigkeiten 
erreget werden mögen, so wurde ferner festgesetzt, dass a) auf beeden Seiten 
alle Brück, Schüpf- oder Stosswuhrungen gänzlich verboten sein sollen, b) 
solle jedem Theil frei stehen, wieviel er Jährlich an diesen Wuhrungen her- 
stellen will, auch wo und wann er zu wuhren nötig findet. Z. B. der Rhein 
wollte da oder dort eine Linie überschreiten, so solle jeder Theil dort wuh- 
ren, dem Einbruch vorlegen, und diese Arbeit an einem anderen Orte, wo 
er nichts zu besorgen hat, unterlassen können, sofern er sich hiebei nur nach 
der Vorschrift benimmt, die festgesetzte Linie nıcht überschreitet, und alle 
Schüpf, Bück oder Krüämmungen vermeidet. Gleichergestalten ist auch kei- 
nem Theil verwehret, hinter den Linien zu wuhren. Es sollen aber dort 
udn so wenig Krümmungen oder Schüpfe gemacht werden, als in der Linie 
selbst. 
Viertens ist zwar bekannt, dass die Gemeind Triesen laut ihren alten 
Briefen das Recht hat, bei St. Johannesbild oder der unweit davon ob der 
Strass stehenden Rheinmark 23, dann weiter herab von der Rheinmark auf 
der oberen Riese 100, und noch weiter herabwerts von der Rheinmark 
aufm Gartnetsch gleich oberhalb, wo das Trachterwuhr anfängt, 144 Klaf- 
ter mit ihrer Wuhrung herauszurucken. Weil aber dieses der gegenwärtigen 
Übereinkommnuss in etwas entgegen zu sein scheint, und künftig zu neuer- 
lichen Irrungen verleiten könnte, so hat man sich dahin verstanden, die 
Triesner sollen zwar bei ihren Briefen und Rechten verbleiben, jedoch in 
der und keiner andern Maass, dass sie von dem Ziel oder der Rheinmark 
bei St. Johannesbild 23 Klafter gegen dem Rhein zu mässen, und von die- 
sem Punkt in gerader Linie, ohne Schupf oder Buck bies auf das End Tracht 
wuhres fortwuhren können; hingegen solle in dem Fall den Eidgenössischen 
Nachbaren zu Wartau auch nicht verwebhret sein, ihrerseits an der Wuhr- 
linie am Batschkopf ebenfalls eine Wuhrung anzusetzen, und mit solchen 
desgleichen in gerader Linie bies zum Schluss der Trachterwuhrung fortzu- 
fahren, dergestalten, dass der Trachter beiderseits ausgefüllet und die vorige 
Wauhrung in einfache Streichwuhr verändert werde. 
Fünftens weil die Erfahrung nur schon gar zu oft gelehret hat, dass 
auch feste Stellen durch den Rhein fortgerissen worden, und Verwirrungen 
hiera entstanden sind, so sollen, diesem vorzukomm, sobald gegenwärtige 
Traktaten die beederseitig Landesherrlische Bestätigung werden erhalten 
haben, an sichern Orten Hintermarken gesetzet, deren Mäss bies an die 
Linien genommen, hierüber genaue Beschreibungen errichtet, Obrigkeit- 
lich gefertiget, und gegenwärtiger Übereinkommnuss nachgetragen wer- 
den. Welches beede löbl. Landvogteyämter Liechtenstein und Sargans zu 
besorgen auf sich genommen, und durch Ausschüsse von beeden Gemein- 
den Wartau und Triesen unter eigener Obsicht zu bewerkstelligen verheis 
sen haben. Zugleich aber auch der Hochgeachte Herr Ehrengesandte Ste 
delin vom hochlöbl. Stand Schweitz sich gütig erbetten lassen, als ein 
Kunstverständiger zwei gleiche geometrische Rısse zu verfertigen, worin 
alle Stellen der Marken, Hintermarken, der zu machen verabkommener 
IE
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.