Volltext: LGU Mitteilungen (2006) (65)

ten Verfahrensabläufe machen den Planungs- und Realisierungsprozess eines Projektes auch für die Projektnehmer transparenter und 
berechenbarer. Das Mit- und Einspracherecht ist eine kostengünstige und effiziente Vollzugs- hilfe. Die durch das Mit- und Einspracherecht ent- stehenden Vollzugskosten werden sozusagen privatisiert. Umweltverbände verfolgen keine Eigeninteressen, sondern nehmen eine Ver- tretungsfunktion für die Natur wahr. Das Mit- und Einspracherecht fördert die Wahrnehmung übergeordneter Inter- essen des Natur- und Umweltschutzes gegenüber Partikularinteressen. In Liechtenstein können aufgrund des hohen Vernetzungsgrades Entscheide oft nicht unabhängig gefällt werden, Naturschutzin- teressen werden wirtschaftlichen und politi- schen Interessen untergeordnet. Das Verbandsbeschwerderecht verhin- dert keine Grossprojekte. UVP-Verfahren dienen dazu, die negativen Umweltaus- wirkungen zu reduzieren. Seit Bestehen des UVPG ist in Liechtenstein durch das Mit- und Einspracherecht kein Bau- projekt verhindert worden. Es sind vor allem private Einsprachen oder Volksabstimmungen (zum Beispiel Umfahrung Schaan, Polizeige- bäude), welche Bauprojekte verhindert oder und verzögert haben. Das Mit- und Einspracherecht fördert den Dialog und die Koordination. Es führt immer häufiger zu Gesprächsrunden mit Einbezug aller betroffenen Amtsstellen von Landesverwaltung und Gemeinden und Interessensgruppen. Umweltverbände weisen im Rahmen ihrer teilnehmenden Möglich- keiten oft auf die Wichtigkeit einer verstärk- ten Zusammenarbeit von Ämtern und Res- sorts 
hin. Eine Abschaffung des Beschwerderechts würde die Wirksamkeit des Mitsprache- rechts massiv einschränken. Das konstruktive Mitspracherecht wird viel häufiger genutzt als das Beschwerderecht. Das Mitspracherecht ist ein wichtiges Mittel, Umweltanliegen bereits in der Planungsphase von Projekten einzubringen. Das Einsprache- recht verschafft diesen Anliegen mehr 
Gehör. 
Verschiedene Umweltorganisationen und Vereine dürfen bei Verfahren zu Ein- griffen in Natur und Landschaft sowie bei Umweltverträglichkeitsprüfungen mitsprechen und allenfalls auch ein- sprechen. Diese Aufgaben werden vor allem im Bereich der Mitsprache und nicht der Einsprache wahrgenommen. Das Mit- und Einspracherecht ist im Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft (1996, NSchG) sowie im Gesetz über die Umwelt- verträglichkeitsprüfung (1999, UVPG) gere- gelt. Bei Eingriffen in Natur und Landschaft besteht formell eine Beschwerdebefugnis. Im Rahmen von Umweltverträglichkeits- prüfungen haben die Verbände an verschie- denen Stationen des Verfahrens die Möglich- keit, Stellung zu nehmen oder Entscheidun- gen gerichtlich anzufechten. Dieses Recht gilt gleichermassen für private Betroffene. Die beschwerdeberechtigten Organisationen können als eine Art Vertreter jener Bevölke- rungskreise gesehen werden, die zwar an der Erhaltung der natürlichen Umwelt inter- essiert sind, mangels unmittelbarer Betrof- fenheit aber nicht zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert wären. Gleichzeitig agieren die Umweltschutzorganisationen auch als Anwälte der Umwelt, die dadurch eine direkte Stimme in den Verfahren 
erhält. Das Mit- und Einspracherecht zielt auf die Einhaltung und den Vollzug des geltenden Umweltrechts. Es ist kein Vetorecht. Es kann lediglich dazu verhelfen, dass bei Bauvorhaben die gelten- den Gesetze eingehalten werden. Entscheide fällen immer die Behörden oder RichterInnen. Das Mit- und Einspracherecht ist erfolg- reich (Liechtenstein, VHG 72 %). Wenn eine Beschwerde erfolgreich ist, heisst dies, dass gegen geltendes Gesetz verstos- sen worden wäre. Die Umweltorganisationen nehmen ihr Mit- und Einspracherecht ver- antwortungsvoll wahr. Beschwerden von Verbänden machen weniger als 1% aller öffentlich-rechtlichen Fälle beim Verwaltungs- gerichtshof 
aus. Das Mit- und Einspracherecht wirkt in erster Linie präventiv. Um Beschwerden zu vermeiden, werden Bau- projekte frühzeitig auf ihre Umweltauswir- kungen überprüft und optimiert. Die 
geregel- 
Gute Argumente für eine effiziente Vollzugshilfe 4Mitsprache
	        

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