Volltext: LGU Mitteilungen (2000) (49)

4StellungnahmeNatur- 
und Landschafts- schutzkonzept für den Liechtensteiner Wald Im folgenden sind die Hauptpunkte der Stellungnahme 
zusammengefasst. 1 Menschliche Einflüsse Infrastruktur Die Verordnung sieht vor, dass auch in Wald- reservaten weiterhin standortsgebundene Infra- struktureinrichtungen möglich sein sollen. Gerade Infrastrukturen sind aber grundsätzlich als erhebliche Einwirkung auf ein Waldreservat zu werten. Dass die Schutzfunktion gewährleistet werden muss ist unbestritten – nicht die gleiche gesell- schaftliche Notwendigkeit hat aber die Holz- produktionsfunktion und deren «Sachzwänge», wie bspw. neue Strassen in Waldreservaten und Sonderwaldflächen. Die Verordnung spricht auch der Erholungsfunktion kein solches Ge- wicht zu. Grundsätzlich sind laut Verordnung jegliche menschliche Aktivitäten unerwünscht. Der Vorstand hat deshalb vorgeschlagen, die Möglichkeit von Infrastrukturen in Waldreser- vaten und Sonderwaldflächen auszuschliessen. Jagd Die Jagd ist grundsätzlich auch eine Störung des Waldökosystems inklusiv dessen Tierwelt. Insofern sollte in Sonderwaldflächen und Wald- reservaten die Jagd nur dann zulässig sein, wenn das Gebiet eine gewisse Grösse hat (und sich das Schalenwild wirklich in entsprechender Menge und Zeit darin zurückziehen und die Jagd um das Gebiet herum nicht ausreichendausgeführt 
werden kann) und wenn nicht mit begleitenden Massnahmen (z.B. Entfernung von Fütterungen in der Nähe der Waldreserva- te und Sonderwaldflächen) ein tragbarer Wild- bestand zu erzielen ist. Wenn jegliche mensch- liche Aktivitäten unerwünscht sind, ist es unverhältnismässig der Jagd einen Freipass zu geben. Auf diesen Vorschlag ist die Regierung nicht eingegangen mit der Begründung, dass in diesen «beruhigten Flächen eine noch intensi- vere Nutzung durch das Schalenwild befürchtet werden 
müsste». 2 Die einzelnen Flächen Die Ausscheidung des Waldreservats im Gebiet Garsälli/Zegerbärg, das als solches ja bereits seit Jahren in Diskussion ist, begrüssen wir sehr. Mittelwald in Auwaldgebieten Das Naturvorrangflächeninventar empfiehlt für die ehemaligen Auenwälder Waldreservate 
Einige Waldflächen sollen jetzt, vier Jahre nach dem Inkrafttre- ten des Naturschutzgesetzes und fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung über Umfang und Leistungen von Abgeltungen und Finanzhilfen im Rahmen des Waldgesetzes in eine rechts- verbindliche Form gebracht werden. Die Verordnung soll am 1. Januar 2001 in Kraft treten. Ob diese Flächen allerdings als Inventarflächen im Sinne des Naturschutzgesetzes zu werten sind, ist nicht geklärt. Der Vorstand der LGU hat zum Bericht und Verordnungsentwurf eine Stellungnahme abgegeben, welche in keinem Punkt beachtet wurde – im Gegenteil wurde die Ver- bindlichkeit der Verordnung durch die Vernehmlassung erneut 
abgeschwächt.«» 
Die Regierung stimmt einer weiteren Lockerung der Verordnung auf Wunsch der Gemeinde Triesen zu. Die Kennblätter zu den einzelnen Gebieten, welche die Zielsetzungen, Durchführungsmassnahmen usw. für die einzelnen Flächen festlegen, sollen jetzt nicht einmal mehr inte- grierender Bestandteil der Verord- nung sein, sondern lediglich von der Regierung, nach Rücksprache mit dem jeweils zuständigen Wald- eigentümer genehmigt werden. Zusätzlich müssen die Kennblätter periodisch alle 12 Jahre oder nach Eintreten eines Ereignisses mit massgeblichen Auswirkungen auf das Schutz- und Waldentwicklungs- ziel überprüft werden. Willkür- lichen Eingriffen steht somit nicht mehr viel im Weg.
	        

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