Volltext: LGU Mitteilungen (1999) (47)

6StellungnahmeEin 
Beitrag von Marion Nitsch Institutioneller Aufbau ungeeignet Schwerpunkt unserer Kritik an dem neuen Gesetz ist die zu starke Vermischung von wirt- schaftlicher und politischer Ebene innerhalb des institutionellen Aufbaus, wie er im Gesetz vorgeschlagen wird. Die Tourismusbranche befindet sich seit einigen Jahren in einer schwier- igen wirtschaftlichen Lage. Eine Lösung, diesen Tiefpunkt zu beheben, sieht die Vorlage zum Gesetz in der Schaffung einer gemeinsamen Marketingorganisation für das gesamte Liechten- stein. Die heutige Fremdenverkehrszentrale soll in «Liechtenstein Tourismus» umbenannt werden und in Zukunft das Auftreten nach Innen und Aussen koordinieren und durchführen. Eine solche Konzentration der Kräfte können auch wir nur unterstützen. Denn auch so können wertvolle Ressourcen durch effizientere Planung gespart werden. Seltsam mutet einen jedoch die organisatorische Gestaltung dieser «Liechtenstein Tourismus» an. Neben den sehr wirtschaftlich orientierten Auf- gaben des Marketing und der Interessenvertre- tung im In- und Ausland, besteht ein Verwal- tungsrat, dessen Kompetenzen weit über diese Funktionen hinausgehen. Unter anderem oblie- gen dem Verwaltungsrat strategische Entscheide über das Tourismusleitbild, die dementsprechen- de Förderung bestimmter Tourismusaktivitäten und die Mitwirkung an der Orts- und Landespla- nung soweit sie den Tourismus betrifft. Dies sind unserer Ansicht nach Aufgaben, die sehr stark mit der politischen Ebene verknüpft sind, denn hier sind nicht nur die Interessen der «Internen» der Tourismusbranche betroffen, sondern auch die «Externen», nämlich die Bevölkerung allge- mein und auch Nichtregierungsorganisationen.In 
der jetzigen Form des Gesetzesentwurfes sind genau diese Gruppen jedoch von der Entschei- dungsfindung ausgeschlossen. Wir stellen damit in Frage, dass ein Unterneh- men, in der vorgesehenen Konstruktion und mit dem Ziel ein erfolgreiches Marketing zu betrei- ben, gleichzeitig auch noch eine erfolgreiche Konsensfindung auf der politischen Ebene ins Zentrum ihrer Bemühungen stellen kann. Der Wunsch also, dass auch die Bevölkerung in Liechtenstein den Tourismus in Zukunft stärker mitträgt und damit das Land für den Fremden- verkehr attraktiver wird, kann so kaum in Erfüllung gehen. Im Gegenteil, weitere Konflikte sind auf diese Weise vorprogrammiert. Wir haben in unserer Stellungnahme deshalb auch eine klare Trennung der politischen Ebene von der wirtschaftlichen Marketing-Ebene vor- geschlagen mit der gleichzeitigen Öffnung für eine Beteiligung möglichst breiter Kreise aus der Bevölkerung. Tourismuspolitische Ziele ungenügend im Gesetz verankert In der Antwort der Regierung zu unserer Stellungnahme wird zwar die Entflechtung von politischer und wirtschaftlicher Ebene grundsätz- lich als wichtig bestätigt. Im vorliegenden Fall sieht die Regierung aber keinen Grund zur Besorgnis. Den Anliegen der LGU werde dadurch entsprochen, so die Regierung, dass im Gesetz allgemein verbindliche tourismuspolitische Ziele festgehalten sind. Hier stellt sich jedoch die wei- tere Frage: Welche Form müssen verbindliche Ziele aufweisen, damit sie auch von Gesetze- streuen in die Tat umgesetzt werden können? Ohne Präzisierung von Nachhaltigkeit – keine Umsetzung Hieran knüpft sich unsere zweite Kritik. Zwar sind vom Gesetzgeber tatsächlich vier Grund- sätze im Gesetz verankert, darunter auch ein Artikel zur Notwendigkeit einer nachhaltigen Entwicklung des Tourismus für Liechtenstein. Jedoch sind diese gutgemeinten Ziele so 
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Das neue Tourismus- Gesetz – Regelung mit (zu) vielen Unschärfen Mit dem neuen Tourismus-Gesetz sollen die alten Regelungen über den Fremdenverkehr aus dem Jahr 1971 abgelöst werden. Ziel ist es mit dem neuen Gesetz zeitgemässe tourismuspolitische Grund- sätze zu definieren sowie die erforderlichen Rahmenbedingungen für die Förderung des Tourismus, dessen Finanzierung und Orga- nisation zu schaffen. Die LGU begrüsst grundsätzlich dieses Vor- haben. Der bekundete Wille der Regierung ist aber unserer Ansicht nach in den gesetzlichen Regelungen nicht wiederzufinden.
	        

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