11Stellungnahme Gesamtordnung gestellt und an einer gemein- samen Zielvorstellung gemessen werden. Das gilt auch für Bauinteressen, welche unverhält- nismässig viel Boden, Landschaft und Natur- raum fressen. Die LGU lehnt deshalb den ganzen Mix dieser Berechnungsgrundlagen ab. Ziel muss sein zum jetzigen Zeitpunkt die Bauzonen nicht weiter zu ver- grössern.