Volltext: LGU Mitteilungen (1998) (44)

5Gesetzesänderung 
Negative Änderungdes Naturschutzgesetzes geplant Der Rechtsstatus der Inventare hat in der Ver- gangenheit immer wieder zu Uneinigkeiten und Schwierigkeiten im Vollzug des Gesetzes geführt. Die Zielsetzungen des Naturvorrang- flächeninventars werden auch mit den vorgese- henen Aenderungen nicht weiter präzisiert. Im Vergleich dazu legt Art. 6 des Natur- und Heimatschutz-Gesetzes der Schweiz die Bedeu- tung von Objekten des Inventars klar fest (grösstmögliche Schonung, ungeschmälerter Erhalt, wenn nicht bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationa- ler Bedeutung entgegenstehen). In den zugehörigen Verordnungen werden die Verbindlichkeiten für die verschiedenen Objek- te weitergehend geregelt.Für 
Liechtenstein ist ebenfalls eine Regelung zu finden, die Verbindlichkeiten und Zielsetzungen des Naturvorrangflächeninventars zu konkreti- sieren. Die Regierung geht im Vernehmlassungsbericht auch auf Art.12 ein. Obwohl dieser nicht abgeändert wird, macht die LGU in ihrer Stellungnahme auch hierzu einige Bemerkun- gen. Die Interpretation des Artikels ist aus- schlaggebend für den Vollzug des Gesetzes. Diese Ausführungen gehen aber in diesem Rahmen zu weit. Wenn sich jemand dafür interessiert genügt ein Telefon auf die Ge- schäftsstelle! Zur Einschränkung des Verbands- beschwerderechtes gemäss Art. 47 Das Verbandsbeschwerderecht ist ein rechts- staatliches Instrument, welches Interessen- vereinigungen ermöglicht, ihre Anliegen gerichtlich geltend zu machen.  Es gehört zu einem modernen Rechtsstaat. Die Erfahrung in der Schweiz, die das Verbandsbeschwerderecht auf Bundesebene schon 1967 eingeführt hat, zeigte, dass es dieses Beschwerderecht braucht, um Natur- und Landschaft zu schützen. Zwi- schen 68-75% aller Verbandsbeschwerden im Umweltbereich werden auf Bundesebene ganz oder teilweise gutgeheissen. Die durchschnittli- che generelle Gutheissungsquote von Beschwerden ans Bundesgericht beträgt dahin- gegen nur gerade 11%1.  Die Beschwerden der Organisationen machen weniger als 5 Promille aller Verfahren beim Bundesgericht aus. Es ist nicht nur in der Schweiz eine Tatsache, dass in der Regel Partikularinteressen – seien sie politischer oder wirtschaftlicher Natur – stärker gewichtet werden als diejenigen der Öffentlichkeit am Naturschutz. In der Botschaft des Schweizerischen Bundesrates zum Umwelt- schutzgesetzes von 1979 wird die Verbands- klage als «...wirksames Mittel zur besseren Ver- tretung öffentlicher Interessen...» bezeichnet. Der Bundesrat stellt zudem folgendes fest: «Sind verschiedene öffentliche Interessen abzu- wägen, und ist der Entscheid der zuständigen Behörde umstritten, gewinnt das Gemeinwesen beim Bürger an Glaubhaftigkeit, wenn es die letztinstanzliche Entscheidung über die Rechts- 
Das Naturschutzgesetz von 1996 hat sich noch nicht bewähren können und soll bereits abgeändert werden. Mit den Änderungen wird scheinbar die Regelung des Beschwerdeverfahrens von privaten Organisationen angestrebt. Schauen wir aber genauer hin, wurde das Beschwer- deverfahren durch die entsprechenden VBI-Entscheide in den Grundzügen bereits geregelt. Die noch fehlende Regelung wie die privaten Organisatio- nen über konkrete Fälle verständigt wer- den sollen, könnte auch mittels Verord- nung geschehen. Das Beschwerderecht wird durch die vorgesehenen Gesetzesänderungen auf Inventarflächen eingeschränkt. Die LGU ist der Ansicht, dass für die Regelung, des Beschwerdeverfahrens keine Geset- zesänderung notwendig ist und die Ein- schränkung des Beschwerderechts einem längst überholten Inseldenken im Natur- schutz entspricht. Die Einschränkung entspricht zudem einem erstaunlichen Demokratieverständnis und widerspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen. Der Voll- zug des Gesetzes auf Gemeinde- und Landesebene hingegen bleibt durch die beabsichtigten Gesetzesänderungen offen, da bspw. der Rechtsstatus des Naturvorrangflächeinventars weiterhin nicht geklärt ist.1plädoyer 2/98; das Maga- zin für Recht und Politik, S. 12 und 13
	        

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