Volltext: LGU Mitteilungen (1998) (43)

3Vorstand 
Mitgliederversammlung und Statutenänderung Die diesjährige Mitgliederversammlung wurde zweimal einberufen, sie war beim ersten Mal nicht beschlussfähig. Da Statu- tenänderungen auf der Traktandenliste standen, war die statutenkonforme Durch- führung der Versammlung besonders wich- tig. Die gültigen Statuten stammten aus dem Jahre 1982, waren nicht mehr aktuell und beinhalteten bspw. zur Beschlussfähig- keit der Versammlung eine komplizierte Regelung. Die Jahresberichte der Präsiden- tin und der Geschäftsführerin, die Jahres- rechnung und die Statutenänderungen wurden einstimmig genehmigt. Die Statutenänderungen betrafen eine Aktuali- sierung der bestehenden Bestimmungen in den folgenden Bereichen: 1. Anpassung des Zweckartikels Der Zweckartikel lautet neu:1 Ziel des Vereins ist der umfassende Schutz und die Förderung einer zukunftsfähigen Nutzung der natürlichen Lebensgrundlagen von Mensch, Tier und Pflanzen, namentlich 
durch: a)Förderung des Verständnisses für die natürli- chen Lebenselemente b) Erhaltung, Schutz und Wiederherstellung der natürlichen Lebenselemente und aller anderen Bedingungen, die ein Leben bei optimalem geistigem und körperlichem Wohlbefinden ermöglichen c) Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisationen und zuständigen Amtsstellen. d)Angemessene 
Mitgliederbetreuung Der Verein verfolgt dieses Ziel insbesondere durch: a)wirksame Aktionen zum Schutze der Umwelt, b)frühzeitige Einflussnahme auf Gesetzgebung und Massnahmen c)Kontakte mit den Verantwortlichen von Verwaltung, Politik und Wirtschaft und d)Wahrnehmung des Beschwerderechts. Der Verein ist parteipolitisch 
unabhängig. 2. Geschlechterneutrale Formulierungen Die Statuten sind neu geschlechterneutral formuliert. 3. Patronat In den Statuten von 1982 steht die LGU noch unter dem Patronat von Ihrer Durchlaucht Erb- prinzessin Marie Aglae von und zu Liechtenstein.Wie 
Ihre Durchlaucht in einem Brief im Jahre 1995 bestätigt, möchte sie sich auf soziale Bereiche be- schränken. Die Regelung über ein Patronat wurde aus den Statuten gestrichen. 4. Beschlussfähigkeit der Versammlung Seit vielen Jahren war keine der Mitgliederver- sammlungen beschlussfähig und hätte jedesmal eine zweite Versammlung nach sich gezogen (wenn nicht 1/10 der Mitglieder anwesend waren, hätte innerhalb von 14 Tagen jeweils eine zweite Versammlung einberufen werden müssen). Der Artikel zur Beschlussfähigkeit der Mitglieder- versammlung lautet neu:2 Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Stellt der Präsident oder die Präsidentin die Beschlussunfähigkeit fest, so ist die Vereinsver- sammlung auf eine halbe Stunde zu unterbrechen. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Vereinsversamm- lung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder 
beschlussfähig. 5. Einberufung der Mitgliederversammlung mindestens 14 Tage vor der Versammlung Obwohl die Mitgliederversammlungen faktisch bereits jetzt jeweils mindestens 14 Tage vor der Versammlung einberufen wurden, soll die in den Statuten festgeschriebene Frist von 8 Tagen auf 14 Tage erhöht werden. Damit soll den Mitgliedern entgegengekommen und eine Teilnahme an der Mitgliederversammlung erleichtert werden. 6. Streichen des Vorstandsbeirats Da das Organ des Vorstandsbeirats nicht existiert und in näherer Zukunft auch nicht installiert wer- den soll, entfallen die entsprechenden Bestimmun- gen aus den Statuten. 7. Aufhebung der Altersbegrenzung für Mitglieder Die Statuten von 1982 lassen eine Mitgliedschaft unter 16 Jahren nicht zu. Diese Bestimmung wird aufgehoben. Es besteht somit für die Zukunft auch die Möglichkeit ein Angebot für Kinder zu erarbeiten, das mit einer Mitgliedschaft gekoppelt werden kann. 8. Die Geschäftsführung wird neu als Organ in die Statuten aufgenommen. Die neuen Statuten können in Kürze auf der Geschäftsstelle bezogen werden.1Kursive 
Stellen betreffen Neuerungen 2ganzer Artikel 
neu 
Dieses Logo finden Sie immer in Zusammen- hang mit dem «Impulsprogramm Regionalentwicklung»
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.