Volltext: LGU Mitteilungen (1997) (41)

rens sowie auch für die Bedeutung der Inventare und einzelner Be- griffe ist es aber dennoch unum- gänglich das Gesetz in einer Ver- ordnung zu konkretisieren. Kommentar der Geschäftsführerin Die erzielte Einigung ist wohl das Beste was aus der konfliktbela- denen Situation gemacht werden konnte. Sie darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass im Nach- hinein insbesondere die Interessen- abwägung nicht mehr unvoreinge- nommen gemacht werden konnte. Natur- und Landschaftsschutz- aspekte müssen in Zukunft bereits in der Planungsphase angemessen berücksichtigt werden. Das Be- schwerderecht ist eine Notbremse falls der planmässige Vollzug des Gesetzes versagt. Und selbst wenn die Bestimmungen des Natur- schutzgesetzes zukünftig besser ein- bezogen werden, wird es immer wieder Projekte geben, die zu Kon- flikten führen. Diese konstruktiv zu lösen, hängt im Wesentlichen dann von der Bereitschaft der betroffe- nen Parteien ab! 
Über 1000 Personen fordern Massnahmen! Die Gentechpetition ist ein Auftrag an unsere Politikerinnen sich mit den möglichen negativen Auswir- kungen der Gentechnologie zu be- fassen. Rund 1150 in Liechtenstein wohnhafte Personen unterstützen die vier Forderungen der Petition. Diese Personen wollen, dass in Liechtenstein keine Freisetzungs- versuche stattfinden, dass gentech- nisch veränderte Lebensmittel ge- kennzeichnet werden müssen, dass sie weiterhin nicht gentechnisch veränderte Lebensmittel in Liech- tenstein kaufen können und sie wol- len dass die Patentierung von Leben nicht erlaubt ist. Hinweis an Produzentinnen, Händlerinnen und Gastronomie Die Petition will nicht die Gen- technologie als solches aufhalten. Sie fordert die Politikerinnen auf Massnahmen festzulegen, die es beispielsweise in Zukunft ermög- lichen, weiterhin konventionelle Produkte kaufen zu können. Die Konsumentin will wählen können -ob er/sie gentechnisch veränderte Produkte kaufen möchte oder nicht. So ist die Petition auch ein klarer Hinweis an unsere Lebens- mittelproduzentlnnen, an die Le- bensmittelgeschäfte und an die Gastronomie, sich auf die entspre- chende Nachfrage einzustellen. Ein Gesetz allein ist keine Garantie In einer der nächsten Landtagssit- zungen soll das Gesetz über den Umgang mit gentechnologisch ver- änderten und pathogenen Organis- men behandelt werden. Die Schaf- fung dieses Gesetzes wird einer- seits von der EU gefordert und an- dererseits stellt es eine Anpassung an die Gesetzgebung der Schweiz dar. Dieses Gesetz ist notwendig und eine Handlungsgrundlage. Realistisch gesehen überfordert der Vollzug dieses Gesetzes aber in heiklen Punkten die Kapazität eines Kleinstaates wie Liechten- stein. Zusätzlich bleibt es auch mit 
einem bestehenden Gesetz eine Frage der Abwägung, ob die Re- gierung den Konsumentinnen- schutz in den Vordergrund stellt oder die wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Interessen. Wir sind alle betroffen Um so mehr ist es notwendig, dass wir als Einzelpersonen unsere Meinung zur' Gentechnologie und ihrer Entwicklung mitteilen. Wir alle sind in unserem täglichen Leben Konsumentinnen, die ent- scheiden können und wollen wel- che Produkte sinnvoll sind und welche nicht. Deshalb fordern wir von unseren Politikerinnen in ab- sehbarer Zeit ein Konzept, unab- hängig vom Gesetzesentwurf, wie die vier gestellten Forderungen der Petition in Liechtenstein um- gesetzt werden können. Zum Thema Gentechnologie fin- det am 18. Januar 1998 ein Ge- spräch zwischen Norbert Marxer und Regula Imhof statt. Das Ge- spräch wird organisiert von der Evangelischen Kirche und findet auch dort anschliessend an den Gottesdienst um ca. 11.15 Uhr   statt. Themen werden unter ande- rem die Möglichkeiten und Gren- zen des Gesetzes sein, aber auch wie die Umsetzung der Forderun- gen der Petition aussehen könnte. Gentechnisch veränderter Organismus Wenn Forscherinnen einem Orga- nismus, also z.B. einer Maispflanze ein Fremdgen mit gentechnischen Methoden übertragen, so dass die- ser Organismus in ihrer Erbsub- stanz auf eine Weise verändert wird, wie es auf natürlichem Weg nicht möglich ist, spricht man von einem «gentechnisch veränderten Organismus». Dies ist gesetzlich formuliert im Artikel 3 Absatz lb) des neuen Gesetzes. Pathogen Eine Krankheit verursachend. Dieser Begriff ist in Artikel 3 Ab- satz 1c) des neuen Gesetzes ge- setzlich bestimmt.
	        

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