Volltext: LGU Mitteilungen (1997) (41)

Einigung im Falle Tribünenbau bei der Sportanlage Vaduz Zur Geschichte Im August 1996 trat das neue Natur- und Landschaftsschutzgesetz in Kraft. Dieses Gesetz billigt den von der Regierung ernannten Nicht- regierungsorganisationen, die sich seit mindestens 10 Jahren statuten- gemäss dem Natur- und Landschafts- schutz widmen, das Beschwerde- recht zu. Von diesem Recht machte die LGU im Januar dieses Jahres zum ersten Mal Gebrauch. Das genaue Verfahren, wie dieses Recht wahrgenommen werden soll, war damals allerdings noch unklar. Die Unklarheit führte anschlies- send dazu., dass die Beschwerde bis zur Verwaltungsbeschwerdeinstanz (VBI) gezogen wurde. Die VBI hat inzwischen in Teilbereichen Klar- heit geschaffen. So wird in Zukunft, falls es sich beim geplanten Projekt um einen Eingriff in Natur und Landschaft handelt, parallel zum oder vor dem Baubewilligungsver- fahren ein Verfahren nach dem Na- turschutzgesetz ablaufen. In diesem Verfahren haben dann die ernann- ten Nichtregierungsorganisationen das Beschwerderecht. Weiteres Vorgehen im Fall Tribüne der Sportanlage Vaduz Durch den VBI-Entscheid wurde die Baubewilligung für die Tribüne auf der Rheindammaussenseite aufgehoben. Das Verfahren nach Naturschutzgesetz wird hier zum ersten Mal angewandt. Der erste Schritt ist eine Interessenabwä- gung. Die Schwierigkeit in diesem Fall ist, dass das Projekt 
-bereits so weit fortgeschritten ist, dass die In- teressenabwägung deshalb nur noch ansatzweise durchgeführt werden kann. Die aus der Abwä- gung allenfalls erteilte Bewilligung der Regierung und der Gemeinde muss dann den ernannten Nichtre- gierungsorganisationen zugestellt werden. Auf diese Bewilligung hätte dann die LGU die Möglich- keit Beschwerde einzureichen. 
Das Beschwerderecht ist zwar ein Mittel um Naturschutzanliegen mehr Gewicht zu geben, es ist aber kein Selbstzweck. Wo immer mög- lich sollen Einigungen vorher er- zielt werden, das dient allen Par- teien. Dieser Einigungsweg wurde für die Tribüne beim Vaduzer Sportplatz auch im Nachhinein ge- sucht und ein Vorschlag für eine Lösung gefunden. Es wurden Er- satzmassnahmen festgelegt und am Projekt noch geringfügige Ände- rungen vorgenommen. Die vorgeschlagenen Massnahmen Als Ersatzmassnahme wird der Ma- gerwiesenkommission der Antrag gestellt die gleiche Fläche, wie sie durch die Tribüne zerstört wird, nördlich anschliessend an die Tri- büne ins Magerwieseninventar auf- zunehmen. Diese Wiese ist bereits im Inventar der Naturvorrang- flächen und wird seit wenigen Jah- ren extensiv bewirtschaftet. Neu soll sie jetzt unter Magerwiesenver- trag genommen werden, was einen verstärkten Schutzstatus bedeutet. Zusätzlich werden die Notfalltrep- 
pen auf den Rheindamm nicht wie vorgesehen aus Beton erstellt, son- dern aus durchlässigen Stahlele- menten. Der Eingriff in die verblei- bende Wiese ist somit geringer. Die zum Sichtschutz zu erstellende Be- pflanzung geschieht mit einheimi- schen Baum- und Straucharten. Es wird geprüft, ob Nistmöglichkeiten für Mauersegler und Schwalben er- stellt werden können. Der Rhein- damm gehört zu deren Nahrungs- mittelsuchgebiet. Verbleibender Handlungsbedarf In Zukunft wird der Vollzug des Naturschutzgesetzes wesentlich von den Kenntnissen der Gemeinde- baubüros und der Sensibilität der Planerinnen abhängen. Durch die gezielte Information von Planerin- nen und Gemeindebaubüros dar- über, was die Bestimmungen des Naturschutzgesetzes in der Planung bedeuten, können in Zukunft viele Konfliktfälle vermieden werden. Der VBI-Entscheid deutet gewisse unklare Regelungen im Natur- schutzgesetz. Für die umfassende Regelung des Beschwerdeverfah-
	        

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