hatten. Eine Nachbarin sah Rauch aus dem Fenster steigen und alarmierte die
Feuerwehr. Es entstand keinerlei Sachschaden.
Solche Zündhölzchen waren laut‘ der Polizeiordnung vom 14. September
1844 mit grösster Vorsicht zu handhaben und vor Kinderhänden sicher aufzube-
wahren. Die gleiche Polizeiordnung hatte den Gebrauch von offenem Licht in
Gassen, Stadeln, Stallungen und anderen feuergefährdeten Orten verboten. Un-
ter bestimmten Umständen ahndete sie auch das Tabakrauchen als schweres Ver-
gehen. Jungen Leuten unter 14 Jahren blieb das Rauchen überhaupt untersagt; bei
Vergehen hatten sie mit einer Strafe von 5-10 Rutenstreichen zu rechnen
Weitere Brände sind erst wieder für 1912 beim Haus Nr. 217 und der Schreı-
nerei Andreas Vogt verzeichnet sowie für 1921 bei Rudolf Frick. Im ersten Falle
waren ebenfalls mıt dem Feuer spielende Kinder für den Brand verantwortlich.
Es wird jeweils bestätigt, dass die Feuerwehr und die Einwohner innert kürzester
Zeit am Brandplatz eintrafen
Brand von 1795 und die nachfolgenden Kriegsnöte hätten das Dorf vernichtet, es
habe keinerlei Industrie, set von jeder Kommunikation abgeschlossen, habe
schlechte Böden und die Wuhrlasten seien erdrückend und beanspruchten die
gesamten Einnahmen der Gemeinde. Kurzum, eine Feuerspritze sei uner-
schwinglich. Das k.k. Finanz-Ministeriuum genehmigte die zollfreie Einfuhr
nicht.
Trotzdem erwarb die Gemeinde nach manchen Bemühungen und nach Ein-
holung verschiedener Offerten 1869 eine Feuerspritze mit Zubehör aus der
Schweiz. Den Preis für Fracht und Zoll liess die Herstellerfirma nach und die
Kosten konnten bis Martini 1871 in Raten abgetragen werden. Spätere Einkäufe
von Feuerwehrmaterial bis 1922 betrafen eine Decke für die Feuerspritze, eine
Sturmlaterne, eine Olkanne, zahlreiche Meter Schlauch, zwei Feuerhörner und
1913 einen neuen Schlauchwagen.
Die Ausrüstung mit Löschrequisiten
Laut Feuerpolizeigesetz musste jedes Wohngebäude mit bestimmten
Löschrequisiten versehen sein, damit ein Brand möglichst rasch eingedämmt
oder verhindert werden konnte. Vorgeschrieben waren ein Wasserkübel oder
Feuereimer von 10 Mass (=14 1) Fassungsvermögen, eine gläserne Laterne, ein
Löschwisch aus Birkenreisern sowie grobe starke Leinwand an einem langen
Holzstiel.
Die Feuerwehr musste natürlich besser gewappnet und insbesondere gegen
grössere Brandfälle gerüstet sein. Jede Gemeinde - alle Bürger zwischen 16 und
60 Jahren waren feuerdienstpflichtig - hatte innert zwei Jahren nach Inkrafttreten
der Feuerpolizeiordnung mehrere einfache und doppelte Feuerleitern, Feuerha-
ken und etliche Löschwische anzuschaffen. Dazu kam der vorgeschriebene Kauf
einer mit Schläuchen versehenen Feuerspritze mit einem Wendrohr aus Messing
Diese Vorschriften hatten u. a. zur Folge, dass der Feuerlöschfonds, der zum Un-
(erhalt der landschaftlichen Löschgeräte bestimmt war, seinen Zweck verlor und
1868 in Höhe von 1042 fl in die Landeskasse einbezogen wurde.
Mit Hinweis auf das neue Feuerlöschgesetz beauftragte die Regierung 1867
die Gemeinde Balzers, eine neue Feuerspritze anzuschaffen, da die alte
unbrauchbar und nicht mehr zu reparieren sei. Eine Feuerspritze sei in Balzers
umso notwendiger, als hier der Föhn wehe «wie nirgends sonst auf der Welt». In
einem Schreiben von Vorsteher Georg Büchel bat die Gemeinde darum, die
Feuerspritze zollfrei aus der Schweiz einführen zu dürfen. Balzers sei arm, der
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Alte Feuerlöschrequisiten: Helm, Glaslaterne, Feuerkübel und Alarmhom