Volltext: Besuchsdiplomatie zwischen Vaduz und Bern

Nähere Angaben über den Verlauf des Empfangs und den Inhalt 
der Gespräche sind aus der Presse nicht zu entnehmen. Die Zusam- 
mensetzung der Teilnahme von schweizerischer Seite und ein Blick in 
das damalige Zeitgeschehen lassen doch einige Rückschlüsse zu: 
Am 12. März 1938 war Österreich an das Deutsche Reich ange- 
schlossen worden, das nun direkt an Liechtenstein grenzte. Ein 
starker Flüchtlingsstrom über die österreichisch-liechtensteinische 
Grenze setzte ein. Die liechtensteinische Regierung stand vor neuen 
schwierigen Problemen. Unter dem Druck dieser Ereignisse, der 
drohenden Gefahr eines Anschlusses Liechtensteins an das Dritte 
Reich, fanden Besprechungen zwischen der regierenden Bürgerpartei 
und der oppositionellen Vaterländischen Union statt, die am 
21. März 1938 mit einer Vereinbarung und Neuwahl der Regierung 
abgeschlossen wurden. Damit konnte die seit langem bedrohlich 
angewachsene Polarisation der Innenpolitik aufgehalten und der 
erbitterte Parteienstreit gemildert werden. Die innenpolitische Befrie- 
dung war Voraussetzung für das Überleben des Fürstentums ge- 
worden. 
In der genannten zwischenparteilichen Vereinbarung folgt auf ein 
zuerst angeführtes Bekenntnis zur bestehenden Verfassung, insbeson- 
dere «zur Erhaltung der Selbständigkeit des Landes unter der monar- 
chischen Führung des Fürstenhauses» sogleich die Bekräftigung der 
bestehenden Verträge mit der Schweiz, an denen angesichts ihrer 
grundsätzlichen Bedeutung für die Wohlfahrt des Landes nicht gerüt- 
telt werden dürfe. 
Das Verhältnis zwischen der Schweiz und Liechtenstein war zum 
Zeitpunkt der Antrittsvisite des liechtensteinsichen Thronfolgers in 
Bern nicht ungetrübt und problemlos. In der Schweiz wurden die 
politischen Auseinandersetzungen und nationalsozialistischen 'Ten- 
denzen in Liechtenstein mit Sorge verfolgt und dessen Wille zur 
Wahrung der Selbständigkeit bezweifelt. Liechtenstein beklagte sein 
Aussenhandelsdefizit im Verkehr mit der Eidgenossenschaft und die 
infolge der unbefriedigenden fremdenpolizeilichen Regelungen man- 
gelnde Arbeitsgelegenheit für liechtensteinische Saisonarbeiter in der 
Schweiz.
	        

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