Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Die Aufgaben der Gemeindeversammlung sind in Art. 25 GemG auf­ geführt. Sie ist zuständig für: - die Wahl des Gemeindevorstehers und der übrigen Mitglieder des Gemeinderates, der Gemeindesteuerkommission, der Rechnungsre­ visoren, des Vermittlers und seines Stellvertreters; - die Errichtung grösserer Bauwerke (Schulhausbau, Gemeindehaus­ bau, Wasserwerk, Strassen- und Kanalisationsbauten etc.);19 - Wahlen oder Abstimmungen in Landesangelegenheiten; - die Beschlussfassung über Begehren der Gemeindeinitiative oder des Gemeindereferendums gemäss Art. 28 und 29 GemG; - die Bildung von Zweckverbänden zwischen den Gemeinden. Im übrigen können alle Geschäfte, die Gegenstand des Referendums sind, vom Gemeinderat der Gemeindeversammlung zur endgültigen Beschlussfassung unterbreitet werden.20 Die Gemeindeversammlungen werden über Beschluss des Gemeinde­ rates vom Gemeindevorsteher oder dessen Stellvertreter einberufen.21 In der Versammlung haben die stimmberechtigten Bürger das Recht auf Information, Beratung und Diskussion. Sie können Anträge stellen und so den Gegenstand der Versammlung beeinflussen. Geleitet wird die Versammlung vom Gemeindevorsteher, der, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind,22 einen Gegenstand zur Ent­ scheidung bringen kann.23 Mit dem starken Anstieg der Zahl der Stimmberechtigten, auch bedingt durch die Einführung des Frauen- 19 Gestützt auf Art.25 Abs. 3 GemG hat die Regierung mit Verordnung vom 26.Juli 1973 über die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung bei der Errichtung von Bau­ werken, LGB1.1973 Nr. 34, in Art. 1 festgelegt, dass Hoch- und Tiefbauten und Anla­ gen jeder Art sowie alle damit verbundenen Arbeiten und Nebenleistungen der Gemeindeversammlung dann zur Beschlussfassung unterbreitet werden müssen, «wenn die Kosten des Projektes 20% der effektiven Ausgaben der Gemeinderechnung des Vorjahres übersteigen». Dabei ist von den Kosten des Gesamtprojektes auszuge­ hen. • 20 Art. 25 Abs. 2 GemG. 21 Art. 26 Abs. 1 GemG. 22 «Quorum», Art. 26 Abs. 3 GemG. 23 Art 26 Abs. 2 und 5 GemG. 100
	        

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