d) die Ortsplanung und Aufteilung des Gemeindegebietes; e) die Wasserversorgung sowie die Abwasser- und Abfallentsorgung; f) der Bau und der Unterhalt von Gemeindegebäuden und Anlagen für Gemeindeverwaltung, Kindergärten, Primarschulen, Kirchen und anderer Einrichtungen; g) die Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung; h) die Verleihung des Bürgerrechts.» Diese Aufzählung beansprucht keine Vollzähligkeit, sondern will nur die Möglichkeit einer schwerpunktartigen, nicht zu engen Regelung von typisch gemeindlichen Aufgaben aufzeigen. 96