Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Letztere Formulierung (»durch eigene Kräfte...») ist ein administrati­ ves, aber vor allem auch finanzielles Abgrenzungskriterium der gemeindlichen gegenüber den staatlichen Aufgaben. Bei der Vorstel­ lung, dass nahezu alle gemeindlichen Aufgaben vom Staat mit Subven­ tionen unterstützt werden,2" wird offensichtlich, dass das Merkmal «durch eigene (finanzielle) Kräfte besorgt und durchgeführt» nicht mehr mit den heutigen Realitäten übereinstimmt. Auch hier sollte nach einer anderen Formulierung gesucht werden. So könnte Art. 4 Abs. 2 des liechtensteinischen Gemeindegesetzes in Zukunft lauten: «Der eigene Wirkungskreis jeder Gemeinde umfasst alles, was das Interesse der Gemeinde zunächst berührt und in erheblichem Umfang durch sie geordnet und verwaltet werden kann.» Diese Formulierung trägt den gegebenen Verhältnissen Rechnung. Sie erlaubt, die Aufgaben ihrem Schwerpunkt, dem Interesse, den finan­ ziellen und administrativen Möglichkeiten entsprechend, entweder den Gemeinden oder dem Staat zuzuordnen. Kritisch bleiben jene Auf­ gaben, bei denen der Schwerpunkt eher ortsübergreifende Aspekte auf­ weist, an denen die einzelnen Gemeinden aber gleichwohl ein Interesse zur Erfüllung haben. Zu denken wäre an die Mitwirkung der Gemein­ den (oder einzelner Gemeinden) an Projekten des Staates, z.B. an einem staatlichen Museum. Eine solche Mitwirkung läge auch im öffentlichen Interesse der Gemeindeeinwohner und müsste deshalb gesetzlich möglich sein. Hier böte sich folgender Zusatz212 zu Art. 4 Abs. 2 GemG an: «Darüber hinaus kann die Gemeinde Aufgaben in freier Selbstverwal­ tung wahrnehmen, soweit die Gesetzgebung ihre Entscheidungsfreiheit nicht einschränkt.» Diese Formulierung erfasst auch das Bedürfnis des Staates, erforderli­ chenfalls die Gemeinden in die Erledigung von an sich überörtlichen Aufgaben miteinzubeziehen. Sie verhindert aber zugleich eine Vermen­ gung kommunaler und staatlicher Aufgaben,213 da sie den Gesetzgeber 211 Vgl. Subventionsreglement, LGB1.1956 Nr. 14; Bielinski, S. 149; Pappermann, S. 55ff. 212 In Anlehnung an Art. 4 Abs. 1 GemG des Kantons St. Gallen vom 23. August 1979. 213 Diese Vermengung würde ansonsten auch zu einer Vermengung von Verantwortlich­ keiten führen, was der Idee der kommunalen Selbstverwaltung völlig zuwiderliefe, Laux, S. 16. 94
	        

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