sehen Verfassung, noch die in Art. 4 bis Art. 7 des liechtensteinischen Gemeindegesetzes getroffene Unterscheidung des gemeindlichen Auf gabenbereichs in einen eigenen und einen übertragenen Wirkungskreis obsolet geworden. Zu klären bleibt allerdings, ob die Unterscheidung der zwei Wirkungsbereiche inhaltlich so festgelegt werden kann, dass diese einem »auf die Realitäten unserer Zeit bezogenen Verständnis»202 gerecht wird. Die Verfassung bietet hierfür kein Hindernis. Sie verlangt, im Gegenteil, nach einer neuen gesetzlichen Formulierung, die zumin dest den Wesensgehalt gemeindlicher Autonomie schützt,203 und sie verlangt nach einer befriedigenden Abgrenzung zwischen eigenem und übertragenem Wirkungskreis. c) Die Möglichkeiten der Umschreibung beider Wirkungskreise Während die durch die komplexen Lebensverhältnisse bedingte stär kere Verflechtung nahezu aller gemeindlichen Aufgaben204 auch über örtliche Aspekte zeigt, so dass der Staat unter Umständen ein legitimes Interesse hat, in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden einzugrei fen, darf nicht übersehen werden, dass die Gemeinden Selbstverwal tungskörperschaften mit autonomen Bereichen sind. Die kommunale Selbstverwaltung besitzt eine «beschützende und bewahrende Aufgabe zugunsten lokaler gegen territoriale Belange»205, und sie kann ihren für das Fürstentum Liechtenstein wichtigen Funktionen206 nur gerecht wer den, wenn sie einen Kernbereich an Aufgaben in eigener Verantwor tung zu erfüllen hat.207 Je grösser der darüber hinausgehende eigenver antwortlich zu erfüllende Aufgabenbereich ist, desto mehr ist es den Gemeinden möglich, ihre Gemeindebürger in die eigene Verantwor tung miteinzubeziehen und ihnen so Entscheidungsinhalte und Ent scheidungsmechanismen subjektiv erfahrbar zu machen.208 202 V.
Unruh, S.7. 203 Siehe die Ausführungen S. 77ff. 204 Z.B. im Bereich der Planungen, der Wasserver- und -entsorgung, der Kehrichtbesei tigung und der sozialen Aufgaben. 205 v. Unruh, S. 8. 206 Siehe III. Kapitel. 207 Zur Bedeutung von Kernbereichen der kommunalen Selbstverwaltung siehe S. 61f. 208 Laux. S. 15. 92