Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

nach sich ziehen."6 Zur Begründung wird auf die immer sehr viel Auf­ wand erfordernde Ausgestaltung des staatlichen Weisungsrechts bei jeder einzelnen Aufgabe verwiesen. Die auf diese Weise zustande gekommenen detaillierten gesetzlichen Regelungen könnten und wür­ den zur Aushöhlung der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung in Richtung übertragene Aufgaben führen, da durch konkrete Planungs­ und Durchführungsbestimmungen die Gemeinden in ihrer eigentlich beabsichtigten Entscheidungsfreiheit beschränkt würden.197 Daneben würden die Gemeinden vermehrt über das Rechtsinstitut der Organ­ leihe198 in Anspruch genommen und würde damit die alte Form der Auftragsangelegenheiten wieder eingeführt werden.199 Auf die in der Schweiz auftauchende Abgrenzungsschwierigkeit im Zusammenhang mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der «relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit», aber auch im Zusammenhang mit der sanktgallischen Formulierung der «Entscheidungsfreiheit», sei an dieser Stelle nochmals hingewiesen.200 Sie scheint keine wesentliche Erleichterung gegenüber denjenigen Abgrenzungsproblemen zu sein, die bei der Einteilung von Aufgaben in den eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich entstehen. Im übrigen ist nicht zu verkennen, dass sowohl den schweizerischen als auch den bundesdeutschen Gemeinden der Länder mit monistischer Aufgabenstruktur praktisch nach wie vor zwei, wie auch immer zu benennende Aufgabenbereiche zustehen. Ein­ mal jener Aufgabenbereich, in dem die Gemeinden ein bestimmtes Mass an Entscheidungsfreiheit haben und nur der Rechtsaufsicht unter­ worfen sind, und der andere Bereich, in dem die Gemeinden den Wei­ sungen der übergeordneten Behörde unterworfen sind und in dem ein eventuell vorhandenes Ermessen fachaufsichtsrechtlich überprüft wer­ den kann.201 Insofern ist weder die in Art. 110 Abs. 1 der liechtensteini- 196 v. Mutius, Gutachten, E 171; Kirchhof, S. 372f.; Wächter, S. 301; Schmidt-Eichstaedt, S.23. 197 Wächter, S.301; Schmidt-Eichstaedt, S.23. 198 Organleihe bezeichnet die Zuweisung von Kompetenzen einer Juristischen Person des öffentlichen Rechts zu einem anderen, bereits bestehenden Organ. Zur Organ­ leihe vgl. Dehmel, S. 56f. 199 Dehmel, S. 56f.; Schmidt-Eichstaedt, S. 28. 200 Siehe S. 74. 201 Siehe hierzu Art. 2-4 GemG Graubünden; Art. 3 und 4 GemG St. Gallen. 91
	        

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