Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

sehen Gemeindegesetzes'83 heisst es: «Diese Regelung (die Einteilung des kommunalen Aufgabenbereiches in den eigenen und den übert rage­ nen Wirkungskreis) hat sich indessen als zu einfach erwiesen. Der Staat muss in allen Bereichen der Gemeindetätigkeit berücksichtigen, dass er es mit Selbstverwaltungskörpern zu tun hat, andererseits müssen die Gemeinden mehr und mehr anerkennen, dass der Staat zur Durchset­ zung allgemeiner, übergeordneter Interessen auch in den sogenannten eigenen Wirkungskreis der Gemeinden einzugreifen hat.» Weil die auf der herkömmlichen Ordnung beruhende Praxis oft Mühe hatte, eine bestimmte Aufgabe als Aufgabe des eigenen oder des übertragenen Wirkungskreises zu bestimmen, wurden bestimmte Bereiche der Gemeindetätigkeit der vollen Rechts- und Ermessenskontrolle des Regierungsrates und seiner Departemente unterworfen, ohne dass gesetzliche Vorschriften über die Art der Kontrolle näheren Aufschluss gaben.184 Nach Art. 4 des sanktgallischen Gemeindegesetzes ist Autonomie der Gemeinden immer schon dann anzunehmen, -wenn die Gesetzgebung die Entscheidungsfreiheit der Gemeinden nicht einschränkt. Die sankt­ gallischen Gemeinden erfüllen gemäss Art. 3 GemG alle Aufgaben, die der Staat ihnen durch Verfassung und Gesetz zuweist, und Aufgaben, die sie im öffentlichen Interesse selbst wählen. Damit ist klargestellt, dass der Staat als Gesetzgeber den Aufgabenbestand der Gemeinden und Art und Umfang der staatlichen Aufsicht festlegt.185 Durch die Generalklausel, dass die Gemeinden des weiteren Aufgaben selbst wäh­ len können, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen - das heisst, im Interesse der Gemeindeeinwohner stehen, auch wenn dies möglicher­ weise die Beteiligung an überörtlichen Aufgaben betrifft - wird die gesamte Tätigkeit der Gemeinden erfasst.186 Im Kanton Graubünden haben die Gemeinden das Recht auf selbstän­ dige Ordnung ihrer Angelegenheiten innerhalb der Schranken der Gesetzgebung von Bund und Kanton.187 Gemäss Art. 3 GemG er­ 183 Ebenda, S. 14f. 184 Botschaft des Regierungsrates St. Gallen, S. 14; Hangartner, Rechtsstellung, S.28. 185 Hangartner, Rechtsstellung, S. 26. 186 Hangartner, Rechtsstellung, S. 26f. 187 Art. 2 Abs. 1 GemG des Kantons Graubünden. 88
	        

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