Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

aa) Der eigene Wirkungskreis Nach der Legaldefinition in Art. 4 Abs. 2 GemG umfasst der eigene Wirkungskreis der Gemeinden «alles, was das Interesse der Gemeinde zunächst berührt und innerhalb ihrer Grenzen durch eigene Kräfte besorgt und durchgeführt werden kann». «Alles, was das Interesse der Gemeinde zunächst berührt», beinhaltet ein Doppeltes: - Die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung auf Ortsebene werden allein durch die Gemeinde wahrgenommen; es wird vom Grundsatz der Einheit der örtlichen Verwaltung gesprochen.170 - Bereich und Umfang dieser Angelegenheiten sind unbegrenzt; es wird vom Grundsatz der Aufgabenallzuständigkeit oder Universalität des gemeindlichen Wirkungskreises gesprochen.171 Mit der Festschreibung des Grundsatzes der «Allzuständigkeit» der Gemeinden im eigenen Wirkungskreis unterscheidet sich das liechten­ steinische Gemeindegesetz von der Regelung in anderen Ländern, wie etwa Grossbritannien, in denen nach dem Grundsatz der «Spezialität» den kommunalen Körperschaften bestimmte Angelegenheiten durch Gesetz oder einfachen Parlamentsbeschluss überwiesen werden müssen. Bei den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises muss es sich um Ange­ legenheiten handeln, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben.172 Ihr Inhalt wird demnach durch eine soziologische (Gemeinschaft) und eine räumliche (innerhalb ihrer Grenzen) Komponente bestimmt. Ihre Grenzen werden durch die Leistungsfähigkeit der Gemeinden173 einerseits und durch staatliche Notwendigkeiten174 andererseits gesetzt. Die Allzuständigkeit der 170 Gönnenwein, S. 36; Thiele, Allzuständigkeit, S. 10. 171 v. Mutius, Gutachten, E 17. 172 So BVerfGE 8, 122 (134). 173 Was den Gemeinden an Aufgaben zuerkannt wird, ist an ihre Leistungsfähigkeit gebunden. So kann nicht jede Gemeinde ein eigenes Hallenbad oder Theater oder ähnliches haben. Kleinere Gemeinden müssen ihre Infrastruktur ihren Verhältnissen anpassen. 174 Gönnenwein, S. 37; sie erscheinen z.T. als übertragene Aufgaben. 85
	        

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