muss.165 Lediglich die korporativen Befugnisse zur Sicherung der Gemeinden als selbständige Gebietskörperschaften und die Pflege des Armenwesens sind in der Verfassung besonders hervorgehoben.166 Im übrigen bestimmt der Gesetzgeber überwiegend167 die Aufgaben der Gemeinden. «Immerhin ist dieser Auftrag (an den Gesetzgeber) auch Ausdruck des Willens der Verfassung, da diese von ihr anerkannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit einem relevanten Autono mie-Bereich und einer Entscheidungsfreiheit ausgestattet sein sollen, um sinnvollerweise als .Gemeinden' funktionieren zu können.»168 So werden die grundsätzlichen Fragen der staatlich-kommunalen Bezie hung durch das Gemeindegesetz, im übrigen durch andere Gesetze geregelt. «Das Gemeindegesetz übernimmt die Unterscheidung zwischen eige nem und übertragenem Wirkungskreis der Gemeinden aus Art. 110 Abs. 1 der Verfassung. Diese Unterscheidung dient sowohl der Bestim mung der Kompetenzen der Gemeinden wie auch der Umgrenzung ihres geschützten Verantwortungsbereiches. Der Bereich des eigenen Wirkungskreises ist Ausdruck des Subsidiaritätsprinzips (GemG Arti kel 4, Absatz 2). Ihm werden jene Funktionen zugeordnet, welche die Gemeinden kraft ihrer Unabhängigkeit erfüllen und in welchem sie - unter Vorbehalt der Beschränkung durch Verfassung und Gesetz - ver mutungsweise allzuständig sind. Dem Konzept des übertragenen Wir kungsbereiches liegt demgegenüber die Vorstellung einer Kompetenz delegation zugrunde (vgl. GemG Artikel 7 Absatz 1). Es handelt sich um jene Funktionen, welche die Gemeinden im Auftrag einer über geordneten Gebietskörperschaft wahrnehmen und in welchen sie ver mutungsweise nur kraft ausdrücklicher Delegation zuständig sind.»169 165 In der Schweiz ist es «äusserst selten, dass die kantonale Verfassung auch nur in den Grundzügen den konkreten Inhalt der Gemeindetätigkeit fesdegt», Meylan, Gott- raux, Daninden, S. 37. 166 Vgl. Art. 110 Abs. 2 Verf. 167 Uberwiegend und nicht ausschliesslich deshalb, weil den Gemeinden ein Aufgaben- findungsrecht bei den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises zusteht. 168 Gutachten des Staatsgerichtshofes vom 16.6.1981, StGH 1981/13 in LES 1982, S. 126ff. (127); bestätigt durch StGH 1984/14 in LES 1987, S. 36ff. (38). 169 Gutachten des Staatsgerichtshofes vom 16.6.1981, StGH 1981/13 in LES 1982, S. 126ff. (127). 84