Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Die Gebietshoheit gehört ebenfalls zum Kernbereich der liechtensteini­ schen Gemeindeautonomie. Den Gemeinden als Gebietskörperschaf­ ten muss auch das Recht zur Ausübung der Hoheitsgewalt auf ihrem Gemeindegebiet zustehen. Nicht hingegen ist der Bestand oder das Gebiet der einzelnen Gemeinde garantiert.145 Dennoch müsste eine Gebiets- oder Bestandsveränderung gleichwohl verhältnismässig und sachlich geboten erscheinen.146 Die Organisationshoheit als Befugnis, den Aufbau der eigenen Beschluss-und Vollzugsorgane im Rahmen der Gesetze generell zu gestalten und Organisationsmassnahmen zu treffen, gehört zum Kern­ bereich der liechtensteinischen Gemeindeautonomie. Den Gemeinden steht das Recht der eigenständigen Regelung ihrer konkreten Aufbau- und Ablauforganisation im Rahmen des Gemeindegesetzes zu. Die Gemeinden haben so die Möglichkeit, eine ihren besonderen Anforde­ rungen und Verhältnissen gerecht werdende Aufbau- und Ablauforga­ nisation einzurichten. Eine umfassendere Regelung der Organisation der Gemeinden durch das Gemeindegesetz oder ein Gemeindeverwal­ tungsgesetz147 scheint angesichts der eigenständigen Lösungen in den Gemeinden148 nicht notwendig zu sein und wäre als unverhältnismässig 145 Art. 4 Verf. 146 Siehe S. 59, 68 m.Anm. 63, 71 m.Anm. 88, 77 m.Anm. 124. Eine sachlich nicht gebo­ tene Auflösung oder Zusammenlegung von Gemeinden verstösst in Osterreich gegen den Gleichheitssatz (Antoniofli-Koja, S.413). Der Gleichheitssatz ist auch in der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein in Art. 31 niedergelegt. Ob speziell dieser Artikel jedoch in eine Abwägung über den Bestand einzelner liechtensteini­ scher Gemeinden miteinbezogen werden könnte, ist fraglich. Dagegen spricht die wörtliche Interpretation, die ergibt, dass der Gleichheitssatz nur für natürliche Perso­ nen (die Landesangehörigen) gilt. Andererseits hat der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.5.1986, StGH 1984/14 in LES 1987, S. 36rf. (38), schon einmal festgelegt, dass der auf eine natürliche Person (Bürger) bezogene Art. 11 Ziff. 1 des StGHG auch für die Gemeinden Gültigkeit haben müsse, weil das Bestehen der liechtensteinischen Gemeinden verfassungswesentlich sei und kein sachlicher Grund für eine Nichtanwendung dieses Artikels auf die Gemeinden bestehe. Mit dieser Argumentation liesse sich der in Art. 31 Verf. enthaltene Gleichheitssatz als allgemei­ ner Grundsatz auch auf die Gemeinden beziehen. 147 Information zur Gemeindegesetzrevision, Beilagen A, S. 4; danach sind diese Mög­ lichkeiten neben der Regelung der Gemeindeverwaltung durch ein Musterreglement oder der freien Regelung durch die Gemeinden vorgesehen. 148 Z.B. Triesen, siehe «Reorganisation der Gemeindeverwaltung», in: Verwaltungspra­ xis 1979/8, S. 7ff.; Balzers, Protokoll Nr. 58 des Gemeinderates vom 26.Juni 1980, Blatt lff.; Schaan, Bericht über die Organisationsplanung der Gemeinde Schaan vom 25.2.1977. 80
	        

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